Kai-Thorsten Zwecker - Wirtschaftsrecht an Hochschulen

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Wirtschaftsrecht an Hochschulen: краткое содержание, описание и аннотация

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Die 2., überarbeitete Auflage des Lehrbuchs bietet eine optimale Einführung in alle Bereiche des Wirtschaftsrechts, die sowohl als Vorlesungsinhalte im Rahmen des Studiums und der Klausurvorbereitung in nicht-juristischen Studiengängen an Hochschulen als auch in der späteren betrieblichen Praxis von Relevanz sind. Dabei wird ein einfacher, komprimierter, verständlicher und praxisnaher Einblick in die wesentlichen Inhalte des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes, des öffentlichen Wirtschaftsrechts, des Rechts der neuen Medien, des Datenschutzrechts sowie des Arbeitsrechts vermittelt. Ergänzt um zahlreiche Fallbeispiele, Übungsfälle, Kontrollfragen sowie umfassende Lernhilfen und Übersichten wird der Leser an die juristische Arbeitsweise und Falllösungstechnik herangeführt.

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Denken Sie hierbei insbesondere daran, dass Begriffe, die in der Alltagssprache oft undifferenziert verwendet werden, in der Rechtssprache mit einer exakten Bedeutung belegt sind.

Beispiel:In der Alltagssprache wird nicht zwischen Einwilligung und Genehmigung unterschieden („Meine Eltern haben eingewilligt“ oder „Meine Eltern haben das genehmigt“). In der Rechtssprache haben die Begriffe aber unterschiedliche Bedeutungen. So bedeutet Einwilligung eine Zustimmung vorder Vornahme eines Rechtsgeschäfts (§ 183 BGB) und Genehmigung die Zustimmung nachder Vornahme eines Rechtsgeschäfts (§ 184 Abs. 1 BGB).

In der Alltagssprache macht es auch bspw. keinen Unterschied, ob Sie sagen, ich bin Eigentümer oder Besitzer eines Fahrrads. In der Rechtssprache haben diese Begriffe allerdings völlig unterschiedliche Bedeutungen. So ist Eigentümer derjenige, dem die Rechtsordnung die Sachherrschaft über eine Sache zuweist (§ 903 BGB), während der Besitzer derjenige ist, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat (§ 854 Abs. 1 BGB). Wenn A dem B ein Fahrrad klaut, ist A bspw. Besitzer, jedoch B Eigentümer.

35Wenn sie im Rahmen einer Fallbearbeitung eine Definition nicht kennen, versuchen Sie diese aus dem Wortlaut der Norm, dem Bedeutungszusammenhang mit anderen Vorschriften und dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu ermitteln.

Fortsetzung der Lösung zu Fallbeispiel 2:

Im vorliegenden Fall hat A den Porsche an C übergeben und übereignet. Er kann daher seine vertragliche Verpflichtung gegenüber B nicht mehr erfüllen. Fraglich ist allerdings, ob A diese Pflichtverletzung verschuldet hat, denn er hat die Mail ja nicht mehr vor seinem Urlaub gelesen. Es entspricht jedoch einem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab, dass sich derjenige, der eine Angebotsfrist setzt, die Kenntnis darüber verschaffen muss, ob sein Angebot innerhalb der gesetzten Angebotsfrist angenommen wurde oder nicht. Daher hat A im vorliegenden Fall zumindest fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB gehandelt.

Beachten Sie:

In der Falllösung sollten Sie großen Wert darauflegen, dass Sie Gesetze exakt zitieren. Oftmals sind gesetzliche Vorschriften sehr lang und enthalten viele Alternativen. Zitieren Sie daher präzise nur den für Ihren Fall relevanten Teil.

In der Falllösung können Sie bspw.

– den Absatz mit einer römischen und den Satz mit einer arabischen Ziffer oder alternativ

– den Absatz mit dem Kürzel „Abs.“ und den Satz mit dem Kürzel „S.“

angeben, um dem Leser eine genaue Differenzierung zu ermöglichen. Klären Sie unbedingt die in Ihrem Kurs gängige Zitierweise ab und halten Sie diese dann konsequent durch.

Beispiel:Wenn Sie darauf hinweisen wollen, dass der Verkäufer einer Sache diese frei von Sachmängeln zu übergeben hat, zitieren Sie § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB (alternativ: § 433 I, 2 BGB).

Schritt 4: Folgerungen und Ergebnis

36Wenn Sie im Rahmen der Subsumtion geprüft haben, ob der von Ihnen zu beurteilende Sachverhalt mit den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen übereinstimmt, können Sie hieraus die Schlussfolgerung ziehen, ob die vom Anspruchsteller begehrte Rechtsfolge eintritt oder nicht.

Beispiel:Die Voraussetzungen des § 280 BGB sind im vorliegenden Fall erfüllt, daher besteht ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 9.000 €.

Beispiel:Im vorliegenden Fall fehlt es daher an einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB, daher besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

Beachten Sie:

Bei manchen Anspruchsgrundlagen müssen alle Anspruchsvoraussetzungen gemeinsam (kumulativ) vorliegen. So muss bei § 280 BGB ein „Schuldverhältnis“ undeine „Pflichtverletzung“ undein „Schaden“ unddas „Vertreten müssen“ des Schuldners vorliegen, damit die gewünschte Rechtsfolge eintritt. Bei anderen Vorschriften wiederum sind die Voraussetzungen alternativ (entweder oder). So muss bspw. bei einem Anspruch auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB jemand durch die Leistung oderin sonstiger Weise auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt haben.

Teil 2:Schuldrecht

1. Kapitel:Grundlagen

37Das Schuldrecht ist der Teil des Privatrechts, der die Schuldverhältnisse regelt. Es geht also um das Recht einer juristischen oder natürlichen Person, von einer anderen Person aufgrund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen (lesen Sie hierzu § 241 BGB). Das Schuldrecht kann in allgemeines Schuldrecht und besonderes Schuldrecht untergliedert werden.

Warum ist das Thema für Sie von Bedeutung:

Egal welche Fachrichtung Sie studieren und in welchem Bereich Sie später beruflich tätig sind, schuldrechtliche Themenstellungen werden Ihnen immer begegnen. Das Schuldrecht ist die Basis des privatrechtlichen Teils des Wirtschaftsrechts. Im Rahmen Ihrer Ausbildung lernen Sie daher in erster Linie, wie sich Schuldverhältnisse systematisieren lassen, wie sie entstehen und wieder erlöschen. Weiterhin lernen Sie, was bei der Störung in Schuldverhältnissen, etwa bei Pflichtverletzungen, passiert. Im Unterschied zu den sogenannten absoluten Rechten, die gegenüber jedermann wirken, wie bspw. das Eigentum, sind die Rechtsbeziehungen des Schuldrechts dadurch gekennzeichnet, dass sie lediglich zwischen den am Schuldverhältnis beteiligten Personen wirken. Sie begründen also relative Rechte.

I.Allgemeines Schuldrecht

38Das allgemeine Schuldrechtist in den §§ 241–432 BGB geregelt. Die dort enthaltenen Normen gelten grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse. Der dritte Abschnitt des BGB, also die §§ 311–360 BGB, gilt jedoch nur für vertragliche Schuldverhältnisse.

39Das allgemeine Schuldrecht umfasst dabei Regelungen

– zu den Inhalten von Schuldverhältnissen (bspw. §§ 241–271 BGB),

– zu Störungen innerhalb von Schuldverhältnissen (bspw. §§ 280–292 BGB) und

– zum Erlöschen von Schuldverhältnissen (bspw. §§ 362–397 BGB).

40Weiterhin enthält das allgemeine Schuldrecht Regelungen zur Übertragung von Forderungen (§§ 398–413 BGB) und über die Verhältnisse bei einer Mehrheit von Schuldnern oder Gläubigern (§§ 420–432 BGB).

41Aus § 241 BGB ergibt sich, dass kraft des Schuldverhältnisses der Gläubiger berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Hieraus kann man entnehmen, dass ein Schuldverhältnis die Beziehung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner einer Forderung ist, die nach § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB auch in einem Unterlassen bestehen kann. Bei einem gegenseitigen Vertrag sind in der Regel beide Parteien sowohl Gläubiger als auch Schuldner.

Beispiel:Bei einem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 BGB) ist der Verkäuferverpflichtet, die verkaufte Sache an den Käufer zu übergeben und zu übereignen. Insoweit ist er Schuldner der Übergabe- und Übereignungspflicht. Nach § 433 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer aber auch einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Er ist daher Gläubiger des Kaufpreisanspruchs.

Beispiel:Der Käuferhingegen muss nach § 433 Abs. 2 BGB den Kaufpreis bezahlen. Er ist Schuldner des Kaufpreisanspruchs. Im Gegenzug hat er den bereits dargestellten Anspruch auf Übergabe und Übereignung der verkauften Sache (§ 433 Abs. 1 BGB). Er ist mithin Gläubiger des Übergabe- und Übereignungsanspruchs.

42Schuldverhältnisse begründen und gestalten im Wirtschaftsleben also Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten und sind damit die zentrale Grundlage für den Austausch von Gütern. Das wichtigste Gestaltungsmittel ist hierbei der Vertrag. Schuldrechtliche Rechtsbeziehungen unterliegen – anders als im Sachenrecht – keinem gesetzlichen Typenzwang. D. h., es kann grundsätzlich jedes beliebige Schuldverhältnis vereinbart werden, und jeder Rechtsteilnehmer kann frei neue Vertragstypen schaffen.

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