Kai-Thorsten Zwecker - Wirtschaftsrecht an Hochschulen

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Wirtschaftsrecht an Hochschulen: краткое содержание, описание и аннотация

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Die 2., überarbeitete Auflage des Lehrbuchs bietet eine optimale Einführung in alle Bereiche des Wirtschaftsrechts, die sowohl als Vorlesungsinhalte im Rahmen des Studiums und der Klausurvorbereitung in nicht-juristischen Studiengängen an Hochschulen als auch in der späteren betrieblichen Praxis von Relevanz sind. Dabei wird ein einfacher, komprimierter, verständlicher und praxisnaher Einblick in die wesentlichen Inhalte des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes, des öffentlichen Wirtschaftsrechts, des Rechts der neuen Medien, des Datenschutzrechts sowie des Arbeitsrechts vermittelt. Ergänzt um zahlreiche Fallbeispiele, Übungsfälle, Kontrollfragen sowie umfassende Lernhilfen und Übersichten wird der Leser an die juristische Arbeitsweise und Falllösungstechnik herangeführt.

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Tipps für Fortgeschrittene:

22– Überlegen Sie sich, ob es sich um einen vertraglichen oder einen gesetzlichen Anspruch handelt. Oft kommen auch mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, dann spricht man von sogenannter Anspruchskonkurrenz.

– Vertragliche Ansprüche werden immer zuerst geprüft. Dann kommen gesetzliche Ansprüche in folgender Reihenfolge: dingliche Ansprüche, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Ansprüche aus Delikt, Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

– Schauen Sie bei vertraglichen Ansprüchen immer in den Regelungen des jeweiligen Vertragstyps (Kaufvertrag, Mietvertrag etc.) nach und unterscheiden Sie zwischen Primäransprüchen (Erfüllungsansprüchen) und Sekundäransprüchen. Die Anspruchsgrundlage für Erfüllungsansprüche ist meist die erste Norm des jeweiligen Vertragstyps.

Beispiel:

– Anspruch auf Kaufpreiszahlung § 433 Abs. 2 BGB,

– Anspruch auf Mietzins § 535 BGB,

– Anspruch auf Arbeitslohn § 611 BGB etc.

Lösung zu Fallbeispiel 2:

B möchte von A Schadenersatz, weil A den Vertrag über den Kauf des Porsches mit ihm nicht erfüllt hat. A hat also eine Pflicht aus dem Vertrag mit B verletzt. Die richtige Anspruchsgrundlage wäre in diesem Falle § 280 Abs. 1 BGB Schadenersatz wegen Pflichtverletzung.

2.Tatbestandsvoraussetzungen

23Nach dem Auffinden der Anspruchsgrundlage sind deren Tatbestandsvoraussetzungenzu isolieren. Die Tatbestandsvoraussetzungen ergeben sich in der Regel direkt aus der Anspruchsgrundlage selbst. Sie beschreiben die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die gewünschte Rechtsfolge der Anspruchsgrundlage eingreift. Die Voraussetzungen sind manchmal aber etwas versteckt.

Beachten Sie:

Sollte es an Ihrer Hochschule erlaubt sein, unterstreichen Sie sich die jeweiligen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage im Gesetz. Dann finden Sie diese in der Klausur einfach und schnell.

Beispiel:A hat dem B ein Fahrrad verkauft. A möchte von B nun die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Die einschlägige Anspruchsgrundlage wäre in diesem Falle § 433 Abs. 2 BGB „Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag“. Diese lautet wie folgt:

„Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“

Voraussetzung für die Rechtsfolge der Anspruchsgrundlage (Zahlung des Kaufpreises) ist, dass ein Käufer (B) und ein Verkäufer (A) existieren, was der Fall ist, wenn ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt (vgl. auch § 433 Abs. 1 BGB „durch den Kaufvertrag…“).

Beispiel:A hat von B ein Fahrrad geliehen. B möchte sein Fahrrad nun zurückhaben. Eine der einschlägigen Anspruchsgrundlagen wäre in diesem Falle § 985 Satz 1 BGB „Herausgabeanspruch“.

Diese lautet wie folgt:

„Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen“.

Voraussetzungen für die Rechtsfolge (Herausgabe der Sache) ist, dass der Anspruchsteller (A) Eigentümer und der Anspruchsgegner (B) Besitzer der Sache ist.

Fortsetzung der Lösung zu Fallbeispiel 2:

Die in unserem Fallbeispiel relevante Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB „Schadenersatz wegen Pflichtverletzung“. Diese lautet wie folgt:

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis , so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“

Wir können aus dem Gesetzestext also drei Tatbestandsvoraussetzungen herauslesen:

(1) das Bestehen eines Schuldverhältnisses,

(2) eine Pflichtverletzung des Schuldners und

(3) einen entstandenen Schaden.

Aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt sich eine weitere Voraussetzung lesen, nämlich dass der Schuldner (4) die Pflichtverletzung zu vertreten haben muss (§ 276 BGB).

Wenn alle vier Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) erfüllt sind, hat B den begehrten Anspruch auf Schadenersatz.

3.Subsumtion

24Haben Sie die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage isoliert, ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob der Ihnen vorliegende Sachverhalt die gefundenen Tatbestandsmerkmale erfüllt. Sie übersetzen also den gegebenen Sachverhalt in die juristische Systematik. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, dass Sie die Tatbestandsmerkmale näher erläutern (definieren). Der Subsumtionsvorgang beinhaltet daher zwei Schritte:

1. Schritt: Definition der gefundenen Tatbestandsmerkmale.

2. Schritt: Prüfung, ob der Sachverhalt der Definition entspricht.

25Die Definition der Tatbestandsmerkmale können Sie natürlich auswendig lernen. Oft ist das aber nicht erforderlich. Denn häufig können Sie die Bedeutung einer Tatbestandsvoraussetzung aus dem Wortsinn und dem Zusammenhang selbst erschließen.

Bei einem Werkvertrag muss der Besteller das vertragsgemäß hergestellte Werk abnehmen. Was Abnahme bedeutet, können Sie schon aus dem Wort erkennen: Abnahme = der Besteller muss das Werk (körperlich) entgegennehmen.

Weiterhin können Sie aus dem Zusammenhang folgendes erkennen: Da das Werk „vertragsgemäß hergestellt“ sein muss, muss der Besteller dies für die Abnahme zumindest im Grundsatz anerkennen.

Sehr viele Definitionen ergeben sich auch unmittelbar aus dem Gesetz.

Beachten Sie:

Sollte es an Ihrer Hochschule erlaubt sein, schreiben Sie sich die Paragrafen, in denen die Tatbestandsmerkmale definiert sind als Verweise neben die Anspruchsgrundlage. Das erleichtert die Suche in der Klausur.

Beispiel für Definitionen von Tatbestandsmerkmalen:

– aus § 854 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass Besitz die tatsächliche Gewalt über eine Sache ist,

– aus § 13 BGB ergibt sich, dass Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können,

– aus § 90 BGB ergibt sich, dass Sachen im Sinne des Gesetzes körperliche Gegenstände sind,

– aus § 121 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern bedeutet,

– aus § 434 BGB ergibt sich, was ein Mangel an der Kaufsache ist,

– aus § 312c Abs. 1 BGB ergibt sich, was ein Fernabsatzvertrag ist,

– aus § 312c Abs. 2 BGB ergibt sich, was Fernkommunikationsmittel sind.

26Viele gesetzliche Definitionen (auch Legaldefinitionengenannt) erkennen Sie daran, dass der Begriff, der im Gesetz definiert wird, in der jeweiligen Vorschrift (in Klammer) selbst steht.

Beispiel:§ 184 Abs. 1 BGB definiert die Genehmigung als nachträgliche Zustimmung.

Die Vorschrift lautet: „Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) …“ .

Fortsetzung der Lösung zu Fallbeispiel 2:

1) Erste Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs ist das Vorliegen eines Schuldverhältnisses

Definition:

Ein Schuldverhältnis ist eine Rechtsbeziehung kraft derer der Gläubiger berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 Abs. 1 BGB). Eine solche Rechtsbeziehung kann etwa durch Vertrag entstehen. Ein Vertrag wiederum entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Antrag (= Angebot) und Annahme.

Sachverhaltsprüfung:

Im vorliegenden Fall hat A dem B seinen Porsche für 20.000 € zum Verkauf angeboten (Angebot), B hatte dies mit seiner Mail vom 30.3. innerhalb der von A gesetzten Annahmefrist (§ 148 BGB) angenommen. Damit liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor. A und B haben einen Vertrag geschlossen. Mithin besteht zwischen A und B ein Schuldverhältnis.

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