Kai-Thorsten Zwecker - Wirtschaftsrecht an Hochschulen

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Die 2., überarbeitete Auflage des Lehrbuchs bietet eine optimale Einführung in alle Bereiche des Wirtschaftsrechts, die sowohl als Vorlesungsinhalte im Rahmen des Studiums und der Klausurvorbereitung in nicht-juristischen Studiengängen an Hochschulen als auch in der späteren betrieblichen Praxis von Relevanz sind. Dabei wird ein einfacher, komprimierter, verständlicher und praxisnaher Einblick in die wesentlichen Inhalte des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes, des öffentlichen Wirtschaftsrechts, des Rechts der neuen Medien, des Datenschutzrechts sowie des Arbeitsrechts vermittelt. Ergänzt um zahlreiche Fallbeispiele, Übungsfälle, Kontrollfragen sowie umfassende Lernhilfen und Übersichten wird der Leser an die juristische Arbeitsweise und Falllösungstechnik herangeführt.

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12Aus dem bürgerlichen Rechtwerden die ausbildungsrelevanten Teile des Schuldrechts, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnisse sowie die Grundlagen des Sachenrechts dargestellt. Weiterhin werden die Grundlagen des Sonderprivatrechts für Kaufleute aus dem HGB im Teil Handelsrecht erläutert. Im gesellschaftsrechtlichen Teil werden die einzelnen Unternehmensformen vorgestellt und abgegrenzt. Die wichtigsten Unternehmensformen der Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft) und der juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft) werden erläutert.

13Im wettbewerbsrechtlichen Teilwerden die Grundlagen zur Sicherung des lauteren Leistungswettbewerbs aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erläutert und die Regelungen der Marktstrukturkontrolle aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

14Im Teil über den gewerblichen Rechtsschutzwerden die wichtigsten gewerblichen Schutzgesetze, insbesondere das Markengesetz, sowie das Patentgesetz und das Designgesetz dargestellt. Der Schutz von Werken wird im Teil über das Urheberrechtgesetz behandelt. Im Arbeitsrechterfolgt eine Abgrenzung zwischen dem Tarif- und Mitbestimmungsrecht (kollektives Arbeitsrecht) und dem Sonderrechtsschutz bedürftiger Arbeitnehmer (Individualarbeitsrecht) sowie eine nähere Behandlung der Regelungen des Individualarbeitsrechts. Im öffentlichen Wirtschaftsverwaltungsrechtschließlich werden die Grundzüge des Gewerberechts, des Polizei- und Ordnungsrechts, des Umwelt-, Telekommunikations- und Datenschutzrechts behandelt.

2. Kapitel:Methodik der Fallbearbeitung

I.Einführung und allgemeines Vorgehen

15 Warum ist das Thema für Sie von Bedeutung:

Das Schwierigste gleich zu Anfang. In Ihrem beruflichen Alltag haben Sie in der Regel ein konkretes Ziel, das Sie mit möglichst effizienten Mitteln erreichen müssen. Juristen gehen völlig anders vor, weshalb Hochschulabsolventen oft Schwierigkeiten haben, sich in die Methodik der Juristen hineinzudenken. In der juristischen Ausbildung haben Sie einen vorgegebenen Sachverhalt, den Sie rechtlich bewerten müssen. In der beruflichen Praxis müssen Sie die reale Situation Ihres Arbeitsalltags hingegen erst einmal in die dahinterliegende juristische Aufgabe „übersetzen“. Die im folgenden Kapitel dargestellte Strukturhilfe unterstützt Sie dabei, sowohl in der Klausursituation als auch später in Ihrer beruflichen Tätigkeit juristische Problemstellungen zu erkennen, zu strukturieren, den relevanten Sachverhalt zu subsumieren und die Aufgabenstellung zu lösen.

Fallbeispiel 2 (Lösung s. Rn. 22, 23, 26, 27, 30, 32, 33, 35):

A bietet dem B seinen Porsche für 20.000 € zum Verkauf an und befristet sein Angebot bis zum 31.03. Am 30.03. schreibt B an A eine Mail, in der er die Annahme des Angebotes erklärt. Da A zu dieser Zeit im Urlaub ist, liest er die Mail nicht. Im Urlaub lernt A den C kennen, der ihm das Auto für 25.000 € abkauft. C zahlt gleich bar und nimmt das Auto mit. B möchte nun Schadenersatz.

Aufgabe:

Beurteilen Sie, ob und wenn ja, in welcher Höhe B Schadenersatz von A bekommt. Gehen Sie hierbei davon aus, dass der Porsche einen Wert von 29.000 € hatte.

16Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes will irgendjemand (Anspruchsteller = B) irgendwas (Anspruchsgegenstand = Schadenersatz) von irgendwem (Anspruchsgegner = A). Ihre Aufgabe in der Klausur und Ihrer späteren Praxis besteht nun darin, diesen Sachverhalt zu bewerten. Diese Aufgabe können Sie nur dann lösen, wenn Sie die juristische Methodik der Fallbearbeitung beherrschen. Mit dieser Methodik können Sie aber alle Fälle lösen, auch solche, die Sie nicht gelernt haben. In der Klausur ist in der Regel die richtige Anwendung der Methodik viel entscheidender als das gefundene Ergebnis („der Weg ist das Ziel“). Daher sollten Sie vergleichsweise viel Zeit auf das Verstehen und Üben der Methodik verwenden, die im Folgenden in fünf Schritten erläutert wird.

Abbildung 4:Methodik der juristischen Fallbearbeitung

17Was die fünf dargestellten Schritte beinhalten wird im nachfolgenden Kapitel - фото 4

17Was die fünf dargestellten Schritte beinhalten, wird im nachfolgenden Kapitel ausführlich und anhand eines Fallbeispiels näher erläutert.

18Entgegen landläufiger Gerüchte müssen Sie in rechtlichen Fächern keine Gesetze auswendig lernen. Gesetze sind das Werkzeug des Juristen. Dass ein Schreiner ohne Hammer, Nägel und Säge nicht arbeiten kann, leuchtet Ihnen sofort ein. Genauso kann aber der Jurist ohne Gesetz nicht arbeiten. Gewöhnen Sie sich daher von Anfang an daran, immer mit dem Gesetz zu arbeiten. Lesen Sie jede zitierte Vorschrift – auch jede zitierte Vorschrift in diesem Buch – im Gesetz nach. Dies wird Ihnen bei der Entwicklung Ihres juristischen Verständnisses und insbesondere in der Klausur erheblich weiterhelfen. Wenn Sie in Ihrer Klausur zum ersten Mal ins Gesetz schauen, ist es zu spät.

1.Anspruchsgrundlagen

19Wenn ein Anspruchsteller etwas von einem Anspruchsgegner möchte, braucht er eine gesetzliche Grundlage, die sein Begehren trägt. Diese Normen heißen in der juristischen Fachsprache Anspruchsgrundlagen. Anspruchsgrundlagen erkennen Sie daran, dass diese unter gewissen Voraussetzungen zu einer bestimmten (der vom Anspruchsteller gewollten) Rechtsfolge führen.

Beachten Sie:

Anspruchsgrundlagen sind immer Normen, die als „WENN – DANN“-Sätzeaufgebaut sind.

Beispiel:So lautet etwa § 280 Abs. 1 BGB wie folgt:

„Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen“.

Mit anderen Worten:

wennder Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt und hierdurch ein Schaden entsteht (= Tatbestandsvoraussetzungen),

dannkann der Gläubiger diesen Schaden ersetzt verlangen (= Rechtsfolge).

20Man kann Anspruchsgrundlagen also in Tatbestandsvoraussetzungen( Wenn) und Rechtsfolgen( Dann) zerlegen. Das Auffinden der richtigen Anspruchsgrundlage bereitet vielen Studierenden große Schwierigkeiten. Je besser Sie die Systematik eines Gesetzes verstehen, desto einfacher wird das Suchen und Finden der richtigen Anspruchsgrundlage.

Tipps für Anfänger:

21– Schauen Sie sich immer genau an, was der Anspruchsteller will und fragen Sie sich, warum der Anspruchsteller meint, einen Anspruch zu haben.

Beispiel:B will Schadenersatz, weil A den Vertrag nicht erfüllt hat.

– Benutzen Sie das Stichwortverzeichnis des Gesetzes.

Beispiel:Im Stichwortverzeichnis finden Sie unter „Schadenersatz wegen Nichterfüllung“ den Verweis auf § 280 BGB.

– Mit anderen Worten: Denken Sie immer von der Rechtsfolge her und suchen Sie eine Norm, die genau diese Rechtsfolge abbildet.

Beispiel:Wenn A eine Internetbestellung widerrufen hat und seinen bereits gezahlten Kaufpreis zurückhaben will, ist nicht § 355 Abs. 1 BGB die Anspruchsgrundlage. Denn diese Norm regelt, dass bei einem berechtigten Widerruf der Verbraucher an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Sie regelt aber nicht, dass dann der Kaufpreis zurückzuzahlen ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 355 Abs. 3 BGB („Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren“). § 355 Abs. 3 BGB bildet also genau die Rechtsfolge ab, die A haben willen (Geld zurück) und ist daher die Anspruchsgrundlage.

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