Kai-Thorsten Zwecker - Wirtschaftsrecht an Hochschulen

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Die 2., überarbeitete Auflage des Lehrbuchs bietet eine optimale Einführung in alle Bereiche des Wirtschaftsrechts, die sowohl als Vorlesungsinhalte im Rahmen des Studiums und der Klausurvorbereitung in nicht-juristischen Studiengängen an Hochschulen als auch in der späteren betrieblichen Praxis von Relevanz sind. Dabei wird ein einfacher, komprimierter, verständlicher und praxisnaher Einblick in die wesentlichen Inhalte des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes, des öffentlichen Wirtschaftsrechts, des Rechts der neuen Medien, des Datenschutzrechts sowie des Arbeitsrechts vermittelt. Ergänzt um zahlreiche Fallbeispiele, Übungsfälle, Kontrollfragen sowie umfassende Lernhilfen und Übersichten wird der Leser an die juristische Arbeitsweise und Falllösungstechnik herangeführt.

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Beispiel:A erklärt, er möchte im Namen des B eine bestimmte Uhr kaufen und fragt beim Juwelier nach dem Preis. Nachdem A mit dem Juwelier über den Preis verhandelt hat, erklärt er sich namens des B damit einverstanden, die Uhr zu kaufen. Hier hat A erkennbar eine eigene Entscheidungsbefugnis und ist daher Vertreter.

Erklärt A gegenüber dem Juwelier, er solle von B ausrichten, dass dieser eine bestimmte Uhr zum Kaufpreis von 650 € erwerben möchte, hat A keinen eigenständigen Entscheidungsspielraum. Er ist daher Bote.

120 c) Handeln im Namen des Vertretenen.Aus dem Wortlaut des § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich, dass die Stellvertretung für den Geschäftspartner erkennbar, also offenkundigsein muss. Macht der Vertreter dies nicht erkennbar, so ergibt sich aus § 164 Abs. 2 BGB, dass er ein Eigengeschäft geschlossen hat.

Beispiel:A beauftragt den B damit, beim Juwelier C in seinem Namen eine bestimmte Uhr zum Preis von max. 1000 € zu erwerben. Macht B beim Kauf gegenüber dem C nicht ausreichend erkennbar, dass er den Vertrag nicht für sich, sondern für den A abschließen will, liegt ein Eigengeschäft vor. Dass bedeutet, dass B dann selbst die Verpflichtungen des § 433 Abs. 2 BGB eingegangen ist. Er kann, wie sich aus § 164 Abs. 2 BGB ergibt, seine Erklärung auch deshalb nicht wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten.

121Wie sich aus § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, kann der Vertreter entweder ausdrücklicherklären, dass er nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Vertretenen handelt oder dies kann sich aus den Umständenergeben.

122Beispiele für eine ausdrückliche Erklärung sind, „Ich bestelle für den B diese Uhr.“, aber auch, wenn der Erklärende mit Abkürzungen unterzeichnet, die klarmachen, dass er nicht für sich selbst, sondern für einen Dritten handelt. Etwa durch Vermerke wie:

– i. V. für in Vertretung

– i. A. für im Auftrag

– ppa. für das Handeln als Prokurist.

Beispielefür Fälle, in denen sich das Handeln in fremdem Namen aus den Umständen ergibt:

– Die Kassiererin in einem Supermarkt schließt den Kaufvertrag erkennbar nicht im eigenen Namen, sondern für den Betreiber der Supermarktkette. Dies ergibt sich bereits aus den Umständen.

– Bestellt ein Mitarbeiter Ware auf dem Briefpapier seiner Firma, so ergibt sich ebenfalls unzweifelhaft aus den Umständen, dass er im Namen seines Arbeitsgebers handelt.

123Im Unterschied zu einem Handeln „in“ fremdem Namen liegt im Falle einer Identitätstäuschungein handeln „unter“ fremdem Namen vor. Diese Fälle sind wie folgt zu behandeln:

– Ist es für den Geschäftspartner wichtig, mit wem er den Vertrag abschließt, so gelten die Vertretungsregeln entsprechend.

– Ist dem Geschäftspartner egal, wie die Identität des Vertragsschließenden ist und will er den Vertrag mit derjenigen Person schließen, die gerade vor ihm steht, dann liegt ein Eigengeschäft des Handelnden vor, d. h. der Handelnde wird unmittelbar Vertragspartner.

Beispiel:A kauft sich in einer Drogerie Kondome. Weil ihm dies peinlich ist, gibt er sich als C aus. Hier kommt der Vertrag unmittelbar mit A zustande, da dem Drogisten die Identität des A aufgrund des Bargeschäfts egal ist.

Verkauft hingegen A unter den Zugangsdaten des C bei e-bay Ware, ist es für den Käufer die Identität des Verkäufers durchaus wichtig, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass die Zuverlässigkeit des Verkäufers für den Käufer ein wichtiges Entscheidungskriterium sein kann. In diesem Fall gelten die Regeln über die Stellvertretung entsprechend und ein Kaufvertrag kommt nicht zustande, da A zwar „unter“ dem Namen des C gehandelt hat, jedoch von diesem keine Vertretungsmacht hatte. A haftet dann nach § 179 BGB (s. Rn. 131 ff.).

124Bei Bargeschäften des täglichen Lebens wird eine Ausnahme von dem Offenkundigkeitsprinzip gemacht, denn bei Geschäften, die sofort bar beglichen werden, ist es für den Vertragspartner regelmäßig unwichtig, für wen der Handelnde aktiv ist. Es handelt sich um eine sogenanntes „Geschäft für den, den es angeht“.

Beispiel:A kauft für seinen Freund B Lebensmittel im Supermarkt. Hier kommt der Kaufvertrag (§ 433 BGB) und die Übereignungen (§ 929 Satz 1 BGB) unmittelbar mit dem A zustande, auch wenn A die Vertretung nicht erkennbar macht.

125 d) Vertretungsmacht.§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt weiterhin voraus, dass der Vertreter innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmachtgehandelt hat. Die Vertretungsmacht kann hierbei

– gesetzlich (Beispiele: §§ 1626, 1629, 1793, 1902, 1357 BGB),

– organschaftlich (Beispiele: §§ 35 GmbHG, 78 AktG, 24 Abs. 1 GenossG),

– gesellschaftsrechtlich (Beispiele: §§ 714, 709 BGB, 125, 126 HGB, 161 Abs. 2 HGB) oder

– rechtsgeschäftlich (Beispiel: § 167 BGB)

sein.

126Die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht heißt Vollmacht(§ 166 Abs. 2 BGB). Die Vollmacht wird durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Bevollmächtigung) erteilt. Sie kann entweder gegenüber dem Vertreter oder gegenüber demjenigen, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll, erteilt werden (§ 167 Abs. 1 BGB). Hierbei ist die Erteilung der Vollmacht nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich formfrei, auch wenn das Rechtsgeschäft, auf das sich die Vollmacht bezieht formbedürftig ist.

Beachten Sie:

Von der Formfreiheit gibt es bestimmte Ausnahmen, bspw. in §§ 2 Abs. 2 GmbHG, 134 Abs. 3, 135 AktG oder wenn der Vertreter durch die Vollmachtserteilung so gebunden wird, wie durch den abzuschließenden Vertrag selbst, was insbesondere bei einer unwiderruflichen Vollmacht zur Grundstücksveräußerungder Fall ist (hier greift § 311b Abs. 1 BGB).

127Die Vollmacht kann in verschiedensten Formen erteilt werden. Sie kann etwa nur für ein bestimmtes Rechtsgeschäft erteilt werden, oder auch für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften. Kaufleute können spezielle Arten der Vollmacht erteilen, bspw. Prokura nach § 48 HGB, eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB oder eine Ladenvollmacht nach § 56 HGB. Nach § 168 Satz 2 BGB können diese Vollmachten jederzeit frei widerrufen werden.

128Von der Vollmacht selbst ist das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft zu unterscheiden. Das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist der Grund, warum die Vollmacht erteilt wird. Hierbei kann es sich bspw. um einen Auftrag (§ 662 BGB), einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) aber auch um jedes andere Rechtsgeschäft handeln. Nach § 168 Satz 1 BGB endet grundsätzlich mit dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft auch die Vollmacht.

Beispiel:A hat seiner Sekretärin Vollmacht erteilt, im Rahmen ihres Dienstverhältnisses Büromaterial für die Firma einzukaufen. Wird der Arbeitsvertrag mit der Sekretärin gekündigt, erlischt mit dessen Beendigung nach § 168 Satz 1 BGB auch die Vollmacht.

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