Kai-Thorsten Zwecker - Wirtschaftsrecht an Hochschulen

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Die 2., überarbeitete Auflage des Lehrbuchs bietet eine optimale Einführung in alle Bereiche des Wirtschaftsrechts, die sowohl als Vorlesungsinhalte im Rahmen des Studiums und der Klausurvorbereitung in nicht-juristischen Studiengängen an Hochschulen als auch in der späteren betrieblichen Praxis von Relevanz sind. Dabei wird ein einfacher, komprimierter, verständlicher und praxisnaher Einblick in die wesentlichen Inhalte des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes, des öffentlichen Wirtschaftsrechts, des Rechts der neuen Medien, des Datenschutzrechts sowie des Arbeitsrechts vermittelt. Ergänzt um zahlreiche Fallbeispiele, Übungsfälle, Kontrollfragen sowie umfassende Lernhilfen und Übersichten wird der Leser an die juristische Arbeitsweise und Falllösungstechnik herangeführt.

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Abbildung 8:Tatbestandsmerkmale einer Willenserklärung

58Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist hinsichtlich der Frage ob - фото 8

58Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist hinsichtlich der Frage, ob Handlungs-, Rechtsbindungs- und Geschäftswille vorliegen, aber nicht auf den tatsächlichen Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf die Sicht des Erklärungsempfängers. Durfte der Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass Handlungs-, Rechtsbindungs- und Geschäftswille gegeben sind, so liegt eine Willenserklärung im Rechtssinn vor, auch wenn der Erklärende tatsächlich keinen Rechtsbindungs- oder Geschäftswillen hatte. 5

Beispiel:A befindet sich auf einer Versteigerung von teuren Weinen. Als er seinen Freund an der Tür sieht, hebt er zur Begrüßung die Hand. Der Auktionator versteht dies als Gebot und erteilt den Zuschlag. A hatte in diesem Fall zwar einen Handlungswillen, jedoch keinen Rechtsbindungswillen (er wollte ja nichts rechtlich Erhebliches erklären) und auch keinen Geschäftswillen (er wollte nicht einen bestimmten Wein zu einem bestimmten Preis kaufen). Der Erklärungsempfänger, also der Auktionator, durfte jedoch das Heben der Hand durch den A als Willenserklärung und damit als Angebot verstehen, denn aus seiner Sicht lagen objektiv Handlungswille, Rechtsbindungswille und Geschäftswille vor. Erteilt er daraufhin den Zuschlag (§ 156 BGB), ist dies die Annahme und der Kaufvertrag über den Wein ist zustande gekommen.

59Es gibt zwar Willenserklärungen, die nicht gegenüber einer anderen Person abzugeben sind (sogenannte „ nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen“, wie z. B. Testamente), in der Regel hat eine Willenserklärung aber einen bestimmten Adressaten und setzt daher nach § 130 Abs. 1 BGB voraus, dass die Willenserklärung abgegebenwurde und zugegangenist.

Beispiel:Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind bspw. Vertragsannahme und Vertragsangebot oder Kündigungserklärung.

60Hinsichtlich der Frage, wann eine Willenserklärung abgegeben und zugegangen ist, muss danach unterschieden werden, ob die Erklärung unter Anwesendenoder unter Abwesendenerklärt wird.

– Unter Anwesendengeht eine Willenserklärung in der Regel „sofort“ zu. Bei mündlichen oder fernmündlichen Erklärungen also, wenn der Empfänger sie akustisch richtig verstanden hat, bei Briefen, wenn diese übergeben wurden.

– Eine Willenserklärung unter Abwesendenist dann abgegeben, wenn sie willentlich in Richtung auf den Erklärungsempfänger auf den Weg gebracht wurde. Sie geht in dem Zeitpunkt zu, indem die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Ob der Erklärungsempfänger von der Erklärung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht entscheidend.

Beispiel:Wird eine schriftliche Willenserklärung Sonntagnacht in einen Briefkasten eingeworfen, ist sie zwar in den Machtbereich des Empfängers gelangt, die Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen wird aber erst am Montagmorgen sein, sodass die Willenserklärung erst zu diesem Zeitpunkt zugegangen ist.

61Diese Unterscheidung gewinnt v. a. in Zeiten der digitalen Kommunikation immer mehr an Bedeutung. Eine E-Mailist zugegangen, wenn sie auf dem Mailserver des Empfängers abrufbar ist. Hierbei ist zwischen geschäftlichem und privatem Mailverkehr zu unterscheiden:

– Bei geschäftlichen Mitteilungenist der Zugang in der Regel am gleichen Arbeitstag anzunehmen. Wird die E-Mail allerdings außerhalb der Geschäftszeiten versandt, ist der Zugangerst am nächsten Arbeitstag.

– Bei E-Mails an einen Verbraucher(§ 13 BGB) kann erwartet werden, dass dieser seinen E-Mail-Account innerhalb von 24 Stunden kontrolliert. Der Zugang ist daher im Regelfall innerhalb von 24 Stunden nach Eingang auf dem Mailserver des Verbrauchers, wenn dieser nicht tatsächlich schon vorher Kenntnis von der Mail genommen hat.

Wird die Erklärung an einen Drittenübergeben, der vom Empfänger zur Entgegenahme und Übermittlung bestimmt ist, bspw. Ehegatte, Vermieter, Angestellter in einem Betrieb, geht die Erklärung in dem Zeitpunkt zu, in dem üblicherweise mit der Weiterleitung zu rechnen ist.

Beachten Sie:

Wichtig ist der Zeitpunkt des Zugangs einer Willenserklärung, weil diese ab diesem Moment für den Erklärenden bindend ist. Er kann die Erklärung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr widerrufen (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).

2.Vertragsschluss

62Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen( Antrag/Angebotund Annahme) zustande. Der allgemeine Teil des BGB enthält hierzu Regelungen in den §§ 145 ff. BGB. Das Angebot muss hierbei so genau bestimmt sein, dass durch die bloße Annahme des Angebotes der Vertrag zustande kommen kann. Hierzu ist erforderlich, dass alle wesentlichen inhaltlichen Punkte des Vertrages bereits im Angebot benannt sind. Eine Besonderheit gilt bei Erklärungen, die nicht an einen bestimmten Adressaten, sondern an die Allgemeinheit gerichtet sind.

Beispiel:Prospekte, Ausstellen von Waren in Schaufenstern, Zeitungsinserate, Warenpräsentationen in einem Webshop etc.

63Diese Erklärungen sind noch keine Willenserklärungenin Form eines Angebotes, da bei diesen Erklärungen der Rechtsbindungswille, der für eine Willenserklärung erforderlich ist, fehlt. Durch ein solches Verhalten wird lediglich die generelle Vertragsbereitschaft dargestellt. Es handelt sich um eine sogenannte invitatio ad offerendum, also eine Einladung zur Abgabe einer Willenserklärung.

Lösung zu Fallbeispiel 3:

Im Fallbeispiel stellt sich die Frage, ob die Firma X GmbH und A einen Kaufvertrag im Sinne von § 433 Abs. 1 BGB geschlossen haben. Hierfür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) erforderlich. Soweit die Firma X GmbH auf ihrer Website die Notebooks zum Verkauf anbietet, ist dies noch kein Angebot, da der für die Willenserklärung erforderliche Rechtsbindungswille fehlt. Mit dem Anbieten der Notebooks auf der Website der X GmbH signalisiert diese lediglich ihre allgemeine Vertragsbereitschaft. Es handelt sich um eine invitatio ad offerendum. Das eigentliche Angebot zum Vertragsschluss gibt A ab, indem er auf der Seite „Bestellen“ das Bestellformular ausfüllt und an die X GmbH versendet. Die Annahme ist die automatisierte E-Mail der X GmbH, in der dem A die Lieferung bestätigt wird. Die X GmbH und A haben daher einen Kaufvertrag über das Notebook zum einen Preis von 1.599 € geschlossen.

64 a) Antrag/Angebot.Ist das Angebotzugegangen, so ist der Anbietende gemäß § 145 BGB hieran gebunden, es sei denn, er hat diese Bindung im Angebot ausdrücklich ausgeschlossen.

Beispiel:Klauseln wie „freibleibend“ oder „ohne Obligo“ etc.

Beachten Sie:

Angebot und Antrag werden synonym verwendet. Sie können also beide Begriffe gleichermaßen benutzen.

65Das Angebot erlischt nach § 146 BGB, wenn der andere das Angebot ablehnt, oder wenn es nicht rechtzeitig angenommen wird. Zur Frage der Rechtzeitigkeit kann der Antragende nach § 148 BGB eine Frist setzen.

Beispiel:Das Angebot kann bis zum 31.3. angenommen werden.

66Wird keine solche Frist gesetzt, kann das Angebot bei Anwesenden gemäß § 147 Abs. 1 BGB nur sofort angenommen werden, unter Abwesenden nach § 147 Abs. 2 BGB bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort gerechnet werden darf.

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