Kai-Thorsten Zwecker - Wirtschaftsrecht an Hochschulen

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Die 2., überarbeitete Auflage des Lehrbuchs bietet eine optimale Einführung in alle Bereiche des Wirtschaftsrechts, die sowohl als Vorlesungsinhalte im Rahmen des Studiums und der Klausurvorbereitung in nicht-juristischen Studiengängen an Hochschulen als auch in der späteren betrieblichen Praxis von Relevanz sind. Dabei wird ein einfacher, komprimierter, verständlicher und praxisnaher Einblick in die wesentlichen Inhalte des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes, des öffentlichen Wirtschaftsrechts, des Rechts der neuen Medien, des Datenschutzrechts sowie des Arbeitsrechts vermittelt. Ergänzt um zahlreiche Fallbeispiele, Übungsfälle, Kontrollfragen sowie umfassende Lernhilfen und Übersichten wird der Leser an die juristische Arbeitsweise und Falllösungstechnik herangeführt.

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92Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dem Einverständnis des anderen nur zum Schein abgegeben wird. Soweit durch das Scheingeschäftein anderes Rechtsgeschäft verdeckt werden soll, finden nach § 117 Abs. 2 BGB die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Beispiel:A verkauft dem B ein Grundstück. A und B sind sich einig, dass der Kaufpreis für dieses Grundstück 500.000 € betragen soll. Da der Vertrag zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gemäß § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedarf, lassen A und B den Vertrag beim Notar beurkunden. Hier geben sie jedoch – um Grunderwerbssteuer zu sparen – nur einen Kaufpreis von 300.000 € an.

In diesem Fall ist der Vertrag über den Kauf des Grundstücks zum Preis von 300.000 € gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig, da sowohl A als auch B ihre Willenserklärung nur zum Schein abgegeben haben.

Der tatsächlich von A und B gewollte Vertrag des Verkaufs des Grundstücks für 500.000 € ist gemäß § 117 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften zu behandeln. Da A und B für diesen Vertrag die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB nicht eingehalten haben, ist (auch) dieser Vertrag nichtig, denn nach § 125 Satz 1 BGB führt der Formmangel zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.

93 c) Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot.Nach § 134 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig, wenn sich aus dem jeweiligen Verbotsgesetz nicht etwas anderes ergibt. Eine gesetzliche Verbotsvorschriftführt immer dann nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn das Verbot gerade den Abschluss eines solchen Vertrages verhindern will. Die Frage, wann ein solches Verbotsgesetz vorliegt, ist oft schwierig zu bestimmen. Hier hilft der Wortlaut des Gesetzes weiter.

94So regelt bspw. das Kartellverbot in § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten sind ( s. Rn. 812 ff.).

Beispiel:Vereinbaren zwei Unternehmen also eine Wettbewerbsbeschränkung (bspw. Mindestpreise für ein bestimmtes Produkt), so ist diese Vereinbarung nach § 1 GWB i. V. m. § 134 BGB nichtig.

95Weitere Verbotsgesetze sind bspw. das Schwarzarbeitsgesetz, gesetzliche Gebührenregelungen (HOAI für Architekten, RVG für Rechtsanwälte etc.) oder die Antikorruptionsvorschriften des Strafgesetzbuchs (§§ 298 ff. StGB). Richtet sich das gesetzliche Verbot hingegen nur gegen die äußeren Umständeeines Rechtsgeschäfts und nicht gegen dessen Abschluss als solchen, so tritt keine Nichtigkeit nach § 134 BGB ein.

Beispiel:So lautet bspw. § 3 Ladenschlussgesetz, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr geschlossen sein müssen. Ein Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz führt aber nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB, da nach dem Wortlaut der Norm der Abschluss eines Geschäfts außerhalb der Ladenöffnungszeiten nicht dem Inhalt nach nichtig ist.

96 d) Sittenwidrigkeit.Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Sittenwidrigist nach der Rechtsprechung, was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkendenverstößt. Diese Beschreibung hilft allerdings auf den ersten Blick kaum weiter (wer sind die billig und gerecht Denkenden? Was ist deren Anstandsgefühl?).

Beachten Sie:

In der Klausur müssen Sie den Begriff der Sittenwidrigkeit engverstehen. Es geht nicht darum, ein Rechtsgeschäft seinem moralischen Inhalt nach zu bewerten, sondern vielmehr darum, ob es wesentliche Werteunserer Rechtsordnung verletzt. Ein unsittliches Rechtsgeschäft ist daher nicht notwendig sittenwidrig im rechtlichen Sinn. In den meisten Fällen werden sie die Sittenwidrigkeit in der Klausur aber klar erkennen. So ist bspw. die Beauftragung eines Mörders klar erkennbar sittenwidrig. Gleiches gilt bspw. für Verträge über Menschenhandel.

97Im Wirtschaftsrecht hilft Ihnen die sogenannte Kasuistikder Rechtsprechung. Das bedeutet, dass Sie sich hier an Fällen orientieren können, die von der Rechtsprechung schon einmal entschieden wurden. Eine weitere wesentliche Hilfestellung ist die Regelung des § 138 Abs. 2 BGB. Danach sind insbesondere Rechtsgeschäfte nichtig, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht unddas auf der Ausnutzung einer Schwäche des Vertragspartners, bspw. seiner Unerfahrenheit oder einer Zwangslage, beruht ( Wucher).

Beispiel:

– Bei Darlehenbesteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn der vertragliche Zinssatz den marktüblichen Effektivzinssatz um 100 % oder absolut um 12 % übersteigt. Nutzt der Kreditgeber hier die schwächere Stellung des Kreditnehmers bewusst aus oder verschließt er sich leichtfertig der Erkenntnis, dass der schwächere Teil sich nur wegen seiner Lage den Bedingungen unterwirft, so liegt ein Fall des § 138 Abs. 2 BGB vor.

– Bei Verträgen über Kreditsicherheiten(insbesondere Bürgschaften) hat die Rechtsprechung die Formel entwickelt, dass ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, wenn das pfändbare Einkommen des Sicherungsgebers, gerechnet auf einen Zeitraum von 5 Jahren, nicht ausreichend ist, um 25 % der Hauptforderung (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) zu tilgen. Liegt eine derart krasse finanzielle Überforderung des Kreditnehmers vor und hat dieser eine starke emotionale Verbundenheit zum Hauptschuldner (Eltern, Kinder, Ehegatten), so kann von einer entsprechenden Zwangslage im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB ausgegangen werden.

Beispiel:A arbeitet als Bauingenieur bei der Baufirma C. Er verdient monatlich 2.200 € netto, wovon ein Betrag von 564 € pfändbar ist. Als die Firma C in finanzielle Schwierigkeiten gerät, verhandelt sie mit der Volksbank K über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 200.000 €. Aus Angst seinen Arbeitsplatz zu verlieren, übernimmt A zugunsten der Firma C eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 €. Einige Zeit später muss die Firma C Insolvenz anmelden. Die Volksbank K nimmt daraufhin den A auf Zahlung des noch offenen Darlehensbetrages von 121.000 € in Anspruch.

Lösung:Der Bürgschaftsvertrag (§ 765 BGB) ist nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. A war mit der Bürgschaft krass finanziell überfordert. Sein pfändbares Einkommen betrug 564 € im Monat, gerechnet auf 5 Jahre mithin 33.840 €. Dieser Betrag war nicht ausreichend, um 25 % der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Hauptforderung zu tilgen (200.000 € x 0,25 = 50.000 €). A befand sich auch wegen des drohenden Verlustes seines Arbeitsplatzes in einer Zwangslage. Unterstellt, die Volksbank K kannte diese Umstände, hat sie die Zwangslage des A auch bewusst ausgenutzt.

98 e) Formmangel.Nach § 125 Satz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, nichtig.

Beachten Sie:

Grundsätzlich bedürfen die meisten Rechtsgeschäfte keiner bestimmten Form. So können die meisten Verträge auch mündlich geschlossen werden. Die Frage, ob sich ein solcher Vertragsschluss beweisen lässt, ist eine rein prozessuale Frage und hat mit der Form des Rechtsgeschäfts nichts zu tun.

99Lediglich in Ausnahmefällen sieht das Gesetz die Einhaltung bestimmter Formvorschriften vor. Hiermit verfolgt der Gesetzgeber im Regelfall drei Ziele:

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