Der Adressat der Druckausübung oder Vorteilsauslobung muss kein Bußgeld befürchten, „so lange er nicht auf den Vorschlag einer Preisbindung eingeht.“[202] Auch wenn diese Äußerung des BKartA Gegenteiliges suggeriert, kann es dem Abnehmer im Einzelfall durchaus erhebliche Schwierigkeiten bereiten, ein Bußgeld abzuwenden. Anders als es mit Blick auf die Äußerung des BKartA naheliegt („nicht eingehen“), wird bloße Passivität vielfach nicht ausreichen:[203]
Druck und Anreize – Verhaltensempfehlungen des BKartA:
| – |
Das BKartA legt betroffenen Händlern nahe, sich dem Versuch der Einflussnahme zunächst unter Hinweis auf die Freiheit der Preisbestimmungzu widersetzen. Zu Nachweiszwecken sollten sowohl das ggf. rechtswidrige Ansinnen des preisbindenden Anbieters als auch die abwehrende Reaktion des Händlers klar dokumentiertwerden: „Wir weisen darauf hin, dass uns die Hoheit der Preisbestimmung obliegt und jegliche Beeinträchtigung unserer Preissetzungsfreiheit verboten ist. Wir weisen Ihren Vorschlag daher zurück und fordern Sie auf, künftig von solchen Forderungen Abstand zu nehmen.“ |
| – |
Ergänzend empfiehlt das BKartA, „erforderlichenfalls “ die Kartellbehörden einzuschalten. |
| – |
Kommt eine Zurückweisung „ausnahmsweise nicht als realistische Handlungsoption“ in Betracht (etwa weil ein Händler von der Belieferung durch einen Hersteller abhängig ist), sollte zumindest die Drohung dokumentiertwerden. In einem ggf. nachfolgenden Kartellverfahren könne so nachgewiesen werden, dass die Initiative zur Preisbindungnicht vom Händler ausging. Dies könne zugunsten des Händlers Berücksichtigung finden, der formal aber ebenso am Kartellverstoß beteiligt wäre wie der Hersteller. |
dd) Preisüberwachungssysteme („Preisbindungsverbot 2.0“)
86
Wie die Europäische Kommission in den Vertikal-LL betont, kann die Wirksamkeit von direkten wie indirekten Maßnahmen zur Preisfestsetzung dadurch erhöht werden, dass sie mit Maßnahmen zum Auffinden von „Preisabweichlern“ kombiniert werden.[204] Entsprechende Preisüberwachungssysteme sind zwar auch in analoger Form denkbar (bspw. durch Befragung von Kunden oder Testkäufe).[205] Sie werden aber zunehmend in digitaler Form eingesetzt (Preisbeobachtungssoftware bzw. -algorithmen, Preissuchmaschinen,[206] etc.).[207]
87
Gerade mit Blick auf die besondere Preistransparenz im Online-Handel könnte der technische Fortschritt zu einem Paradigmenwechsel bei der Beurteilung von Preisempfehlungen führen, wenn Hersteller softwaregestützte Preisüberwachungssysteme[208] in Verbindung mit Preisempfehlungen einsetzen: Der erhöhte Druck auf die Preise durch den Online-Handel, die hohe Preistransparenz und die zunehmende Verwendung von Preisbeobachtungssoftware erhöhen die Anreize und Möglichkeiten der Hersteller, die Preisgestaltung ihrer Online-Händler zu überwachen und zu beeinflussen. Es ist für Hersteller deutlich einfacher geworden, „Preisabweichler“ zu identifizieren. Da Händler sich dieses Umstands durchaus bewusst sind und sie ggf. Sanktionen befürchten müssen, kann bereits die den Händlern bekannte Verwendung von Preisüberwachungssoftware den Anreiz, von Preisempfehlungen abzuweichen, verringern.[209] Ob Kartellbehörden der Verwendung von Preissoftware eine indizielle Bedeutung zumessen und diese als Teil einer Gesamtstrategie zur Einhaltung eines bestimmten Preisniveaus, interpretieren werden, bleibt aber abzuwarten.[210]
ee) Sonderproblem: Datenaustausch zwischen Hersteller und Händler
88
Die bei einem Handelsunternehmen anfallenden Daten über Verkaufspreise und -mengen (Absatzdaten) stellen eine wichtige Erkenntnisquelle für die Preis- und Sortimentsgestaltung des Handels dar. Sie sind darüber hinaus auch für den Hersteller von großem Interesse. Angesichts der erheblichen Kosten, die mit dem Bezug solcher Daten bei Marktforschungsunternehmen verbunden sind, sowie der für statistische Erhebungen charakteristischen Ungenauigkeiten, sind viele Hersteller an einem direkten Bezug der Absatzdaten beim Handel interessiert, was grds. zulässig ist.[211] Kartellrechtliche Schranken ergeben sich jedoch daraus, dass der Datenaustausch nicht zu einer Abstimmung des Preissetzungsverhaltens führen darf, und zwar weder zwischen Händler und Hersteller, noch zwischen den Händlern unter Vermittlung des Herstellers und auch nicht zwischen den Herstellern unter Vermittlung des Händlers.[212] Dementsprechend sind einer Übermittlung von zukunftsbezogenen Daten– etwa der vorgesehenen Aktionspreise – Grenzen gesetzt.
89
Mit Blick auf Absatzdaten der Vergangenheitkommt es darauf an, ob diese lediglich dem legitimen Zweck einer betriebswirtschaftlichen Auswertung dienen, oder ob die Lieferung der Absatzdaten Instrument eines Kontrollsystems ist, das die Einhaltung einer vertikalen Preisbindung überwacht. Ob dies der Fall ist, wird insbesondere von der Aktualität der Daten abhängen. Wie das BKartA hervorhebt wird regelmäßig allein die Lieferung aktueller Daten die effektive Durchsetzung einer Preisbindung ermöglichen bzw. erleichtern. Umgekehrt kann aber auch eine solche Lieferung nur ein Indiz für das Vorliegen einer Preisbindung darstellen, so dass weitere Anhaltspunktehinzutreten müssen.[213]
Beispiele:
| – |
Kritisch: Vergütung für eine Datenlieferung nimmt Bezug auf eine Hersteller-UVP. |
| – |
Unkritisch: Es werden nur Daten übermittelt, die mindestens drei Monate altsind und deren Weiterleitung durch den Hersteller an andere Händler vertraglich ausgeschlossen ist.[214] |
| – |
Wenn zwischen Datenübermittlung und Verkaufsvorgang nur wenige Wochenliegen, ist Vorsicht angezeigt. Sobald sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Hersteller die Preisdaten als Koordinierungs- und Kontrollinstrument einsetzt (etwa durch prompte Reaktion bei Unterschreitung der UVP und/oder die Bezugnahme auf andere Händler) sollte der Händler reagieren. Um dem Eindruck einer Zusage, die UVP künftig zu befolgen, entgegenzuwirken, sollte er sich gegen die Intervention des Herstellers verwahren, eine Klarstellung sowie ggf. eine Verlängerung des Zeitraums zwischen Datenübermittlung und Verkaufsvorgang verlangen, oder die Datenlieferung einstellen.[215] |
c) Möglichkeiten der Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV
90
Bei vertikalen Preisbindungen, die als Kernbeschränkung nicht nach der Vertikal-GVO freistellungsfähig sind, wird vermutet, dass die Voraussetzungen der Legalausnahme nach Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht erfüllt sind. Den Unternehmen steht aber die Möglichkeit offen, im Einzelfall die Effizienzeinrede nach Art. 101 Abs. 3 AEUV zu erheben.[216] Insoweit bedarf es des Nachweises, dass die vertikale Preisbindung Effizienzvorteile erzielt und auch alle weiteren Voraussetzungen nach Art. 101 Abs. 3 erfüllt sind.[217] Nach den Vertikal-Leitlinien erscheint die Freistellung einer vertikalen Preisbindung vor allem in folgenden drei Fallkonstellationendenkbar.[218]
91
Erstenskann die Festsetzung von Weiterverkaufspreisen erforderlich sein, um in einem Franchisesystem oder einem „ähnlichen Vertriebssystem“ mit einheitlichen Vertriebsmethoden eine kurzfristige Sonderangebotskampagne(im Regelfall zwei bis sechs Wochen) zu koordinieren.[219] In Deutschland sind vergleichbare Maßnahmen der Preiswerbung schon 2003 vom BGH als zulässige Ausnahme vom Preisbindungsverbot qualifiziert worden.[220]
Читать дальше