i) Verfassungsbeschwerde
2.Hinweispflicht bei rechtlichen Veränderungen
a) Alleintäterschaft und Mittäterschaft
b) Mord statt Totschlag
c) Änderung der Begehungsform des Mordes
d) Totschlag statt Mord
e) Gefährliche Körperverletzung statt versuchter Totschlag
f) Actio libera in causa
g) Vollrausch, § 323a StGB
h) Kein Hinweis bei Wegfall von § 21 StGB
i) Besondere Schuldschwere gem. § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB
j)Hinweis auf beabsichtigte Unterbringung
aa) Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus
bb) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
cc) Anordnung von Sicherungsverwahrung
3. Hinweis auf Veränderungen der Tatsachengrundlage
a) Erstreckung der Untersuchung auf weitere Vorgänge des Anklagesatzes
b) Veränderung des Tatzeitpunktes
c) Veränderung des Tatmodus
d) Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord
4. Einstellung gem. §§ 154, 154a StPO
5. Einstellung gem. §§ 153, 153a StPO
IV. Haftentscheidungen im Zuge der Hauptverhandlung
1. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren
2.Beschwerde des Angeklagten
a) Beschwerde gegen die plötzliche Inhaftnahme
b) Beschwerde gegen Ablehnung der Haftbefehlsaufhebung
3. Beschwerde der StA zur Haftfrage
V. Verständigungsbemühungen
VI. Die Plädoyers
1. Der Schlussvortrag des Staatsanwalts
2. Die Schlussanträge der Nebenklage
3.Das Plädoyer der Verteidigung
a) Grundlegendes
b) Zeitpunkt
c) Form
d) Allgemeines zum Aufbau
e) Zur Anwendung von Jugendstrafrecht
f) Ausführungen zur Strafhöhe
g) Stellungnahme zur Haftfrage
h) Hilfsbeweisanträge
4. Das letzte Wort des Angeklagten
5. Das letzte Wort der Erziehungsberechtigten (§ 67 JGG, §§ 258, 82 StPO)
VII.Das Urteil
1.Die Urteilsverkündung
a) Prozessuale Interventionen
b) Kritische Kommentare und Unmutsäußerungen
2. Der Freispruch
3. Aufhebung des Haftbefehls
4. Haftfortdauer und Saalverhaftung
5. Statement zu etwaigen Revisionsgründen
6. Rechtsmittelverzicht
7. Erhöhte Selbstmordgefahr
Teil 19 Rechtsmittel, Strafvollstreckung, Wiederaufnahme
A. Rechtsmittel der Verteidigung
I. Revision gegen den Freispruch gem. § 20 StGB mit Unterbringung
II.Revision gegen den Schuldspruch
1. Freispruch durch den BGH
2. Risiken einer unbeschränkten Revision
III. Revision gegen die Rechtsfolgen
IV. Revision gegen die Adhäsionsentscheidung
V. Sofortige Beschwerde
1. Kosten- und Auslagenentscheidung
2. Versagung oder Beschränkung einer Entschädigung
VI. Beschwerde gegen mitverkündete Haftentscheidungen
B. Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
I.Revision der Staatsanwaltschaft
1. Urteilsanfechtung zulasten des Angeklagten
2. Urteilsanfechtung zugunsten des Angeklagten
II. Sofortige Beschwerde der StA gegen die Kostenentscheidung
III. Sofortige Beschwerde der StA gegen Entschädigung
C. Rechtsmittel der Nebenklage
I. Revision der Nebenklage
II. Sofortige Kostenbeschwerde der Nebenklage
D. Urteils- und Protokollberichtigung
E. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
F. Anhörungsrüge, § 356a StPO
G. Verfassungsbeschwerde
H. Menschenrechtsbeschwerde
I. Strafvollstreckung
I. Rückfälligkeit
II. Zuständigkeit für Vollstreckungsentscheidungen
III. Lockerungen bei lebenslanger Haftstrafe
IV. Reststrafenaussetzung
1. Begutachtung
2. Persönliche Anhörung
V. Maßregelvollzug
VI. Öffentliche Berichterstattung über Haftentlassung nach Strafverbüßung
VII. Widerruf der Aussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
J. Gnadenverfahren
K. Wiederaufnahme
Teil 20 Materialien
A. Mustertexte
I. Mustertexte für Schwurgerichtsverfahren
II. Protokoll der Befragung des Psycho-Sachverständigen durch den Verteidiger
B. Gesetzestexte
I. Synoptische Gegenüberstellung von Gesetzesänderungen zum Recht der Sicherungsverwahrung
II. Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG)
C. Tabellen und Schaubilder
1. Verdaulichkeitstabelle
2. Hilfen zur Todeszeitbestimmung
3. Temperatur-Todeszeit-Bezugsnomogramm
4. Tabelle zur BAK-Berechnung
5. Hutkrempen-Regel
6. Checkliste für Mängel in Psycho-Gutachten
7. Das Spurenkreuz
8. Zeugnisverweigerungsberechtigte
9. Ebenen, Richtungs- und Lagebezeichnungen
10. Die gesetzliche Vergütung – Tabelle in Schwurgerichtsverfahren nach RVG
D. Medizinische bzw. rechtsmedizinische Begriffe
Literaturverzeichnis
Verzeichnis kriminalistischer Kurzabhandlungen
Stichwortverzeichnis
Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren
von
Prof. Dr. Steffen SternRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Göttingen
3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage

eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH
www.cfmueller.de
Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren› Herausgeber
Praxis der Strafverteidigung |
Begründet von |
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Prof. Dr. Hans Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008) |
Herausgegeben von |
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin |
Schriftleitung |
Rechtsanwalt Dr. Felix Ruhmannseder, München |
Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren› Autoren
Prof. Dr. Steffen Stern ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Göttingen
Kontakt: kanzlei-stern@t-online.de
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Trotz der relativ geringen Anzahl von Mord- und Totschlagsverfahren verdient gerade dieser Bereich der Strafverteidigung gesteigertes Interesse. Grund dafür ist zum einen die existentielle Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Beschuldigten, dem häufig eine lebenslange Haftstrafe – gegebenenfalls mit anschließender Sicherungsverwahrung – oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus droht. Zum anderen werden derartige Verfahren nicht nur von der Fachöffentlichkeit, sondern auch von den Medien nicht selten mit gesteigerter Aufmerksamkeit verfolgt, sodass Erfolge, aber auch Fehler des Verteidigers schnell ans Tageslicht gelangen. Dies wiegt umso schwerer, als es in der Regel sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Fragen von höchster Komplexität zu beantworten gilt. Der Verteidiger steht also vor erheblichen Herausforderungen, die er nur meistern kann, wenn er sowohl die materielle Rechtslage als auch die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten genauestens kennt. Stets muss er das Kernwissen präsent haben, um den Mandanten sicher zu leiten und von den anderen Verfahrensbeteiligten – je nach Verfahrenslage bzw. Verteidigungstaktik – als kompetenter Verhandlungspartner oder ernst zu nehmender Antagonist wahrgenommen zu werden. Wie breit gefächert das nötige Rüstzeug ist, dokumentiert nicht zuletzt der beachtliche Umfang dieses Handbuchs.
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