cc) Abkürzung der Außenprüfung
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Die Abkürzung der Außenprüfungnach § 4 Abs. 5 BpO ist das Gegenstück zur Ausdehnung der Prüfung. Wenn im Einzelfall (häufig erst nach Prüfungsvorbereitung oder -beginn) die Finanzbehörde eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse nicht für erforderlich hält, kann die Außenprüfung abgekürzt durchgeführt werden (§ 203 AO). Es werden dann nur noch einzelne Besteuerungsgrundlagen eines oder mehrerer Besteuerungszeiträume geprüft.
2. Ermittlungsanlässe der Steuerfahndung
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Bei der Steuerfahndung gibt es keine Prüfungspläne, sondern regelmäßig nur einzelfall- und anlassbezogene Prüfungen. Im steuerstrafrechtlichen Bereich beginnt die eigentliche Tätigkeit der Steuerfahndung erst nach Schöpfung eines Anfangsverdachts. Aber auch im Vorfeld und in rein steuerlichen Tätigkeitsbereichen ist die Tätigkeit der Steuerfahndung üblicherweise nicht systematisch und plangesteuert, sondern hängt von einzelnen Fallmeldungen und Aufgriffen ab.[24]
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Ausgangspunkt der Ermittlungen der Steuerfahndung ist der Eingang eines Hinweises auf Steuerhinterziehung. Das können Anzeigen von außen sein, von Privatpersonen wie Ehefrauen und Nachbarn oder von beruflichen Konkurrenten. Es können auch Hinweise anderer Behörden oder Prüfungsersuchen der Staatsanwaltschaft sein. Insgesamt wird der Falleingang für statistische Zwecke in neun Hauptgruppen unterteilt, die jeweils deutlich Unterschiede in Größe und steuerstrafrechtlicher Qualität aufweisen. Der Fallzugang kann stammen von:
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den Innendienstender Veranlagungsfinanzämter, wozu auch die Umsatzsteuerstellen der Finanzämter gehören; |
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den Bußgeld- und Strafsachenstellen, die über ihre Betreuung des Innendienstes vor Ort einen eigenen Falleingang haben, |
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Steuerfahndungsstellen, die anlässlich ihrer Verfahren von weiteren Steuerhinterziehungen erfahren haben, die im Zuständigkeitsgebiet anderer Steuerfahndungsstellen begangen worden sind; |
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den Prüfungsdiensten der Finanzverwaltungwie Betriebsprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung oder Lohnsteueraußenprüfung; |
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anderen Behördenwie Polizei, Zoll, Ordnungsämter etc., die durch § 116 AO gesetzlich verpflichtet sind, Anhaltspunkte für Steuerstraftaten an die Finanzverwaltung zu melden; das gilt auch für die Justiz; |
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vielen Privatpersonen, die aus den unterschiedlichsten Gründen Anzeigen gegenüber dem Finanzamt erstatten: die Tage nach Weihnachten und anderen Feiertag sind hier besonders ergiebig; |
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eigenen Aufgriffenaus den Fällen der Steuerfahndung, die zu weiteren Ermittlungsverfahren führen; dazu gehört auch die Steueraufsicht nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO in den Ländern, in denen diese Aufgabe nicht zentral wahrgenommen wird. In den Ländern mit zentraler Steueraufsichtsstelle können deren Ermittlungen und Kontrollmitteilungen einen weiteren Fallzugang bewirken, der jedoch im Mengengerüst nicht dominierend ist. |
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Amtshilfeersuchen, die jedoch regelmäßig nur zu Verfahren im Interesse der nachsuchenden Behörde führen. |
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Die Qualität dieser Eingänge ist sehr unterschiedlich. Während sie bei den Meldungen aus den Prüfungsdiensten regelmäßig hoch ist, weil dort der Sachverhalt bereits professionell durchgeprüft wurde, ist die Qualität der Anzeigen von Privatpersonen meist nicht weiterführend. Das geht von Anzeigen, aus denen der Angezeigte nicht erkennbar ist bis hin zu solchen, bei denen die steuerliche Relevanz verkannt wird („Die Frau meines Nachbarn fährt mit dem Firmenwagen zum Einkaufen“). Das führt zu einer großen Spannbreite zwischen der Anzahl der eingegangen Hinweise und Anzeigen einerseits und dem Prozentsatz der daraus eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Am wenigsten führen die Anzeigen von Privatpersonen zu einem Ermittlungsverfahren und am häufigsten führen die Meldungen aus einem anderen Prüfungsdienst (zumeist Betriebsprüfung) zu einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das zudem nicht selten zu überdurchschnittlichen Mehrergebnissen führt. Letztere Anzeigen werden durch die Betriebsprüfungsstellen erst nach Vorprüfung und auch nicht vorschnell erstattet, so dass sie gehaltvoller sind als andere Anzeigen. Negativer Aspekt ist allerdings, dass die Anzeigen von der Betriebsprüfung mengenmäßig erst an sechster Stelle der Eingangsstatistik[25] stehen und damit schlichtweg zu selten vorkommen. Betriebsprüfer sehen mehr als sie melden – erledigen dies aber häufig mit ihren steuerlichen Mitteln. Eine bessere strafrechtliche Schulung der Betriebsprüfer und entsprechende Erleichterungen ihres statistischen Erledigungsdruckes wären in Zukunft zur Verbesserung dieses Zustandes notwendig.
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Sehr viele Anzeigen kommen von Insidern mit einer besonderen Nähe zur angezeigten Person, sowohl aus dem familiären wie auch dem geschäftlichen Umfeld. Insbesondere nach Wochenenden und größeren Familienfesten steigen die Anzeigen aus dem familiären Umfeld, während bei Anzeigen von Geschäftspartnern oder Mitarbeitern eine solche Massierung nicht festzustellen ist. Die Anzeigen kommen (aber nicht nur) von …
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Ehefrauen, Geliebten, sich benachteiligt fühlende Miterben; |
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Nachbarnund anderem sozialen Umfeld, die jedoch häufig die steuerliche Relevanz ihrer Mitteilungen überschätzen; |
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Geschäftspartnernwie Lieferanten, Abnehmern, Konkurrenten oder Subunternehmern bzw. deren Mitarbeiter; |
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Arbeitnehmern, die ein Ventil für schlechtes Betriebsklima suchen. Die Erfahrung zeigt, dass in solchen Fällen die Mitarbeiter anfangen Aufzeichnungen zu führen und belastende Unterlagen kopieren oder für eine spätere Verwendung (sicherheitshalber) zur Seite bringen: „Wenn ich gekündigt werde, habe ich ein Druckmittel!“ Das lässt das besondere Risiko von Mitwissern bei Steuerhinterziehungen des Arbeitgebers erkennen. |
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Kein Unterschied wird gemacht zwischen anonymen Anzeigenund Anzeigen unter Klarnamen. Es kommt auf den Inhalt der Anzeige an und welche Möglichkeiten zur Verifikation sich daraus ergeben. Jede Anzeige ist zunächst einmal eine Behauptung, die neben ihrer steuerlichen Relevanz auch auf die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit überprüft werden muss. Können einzelne Bestandteile der Behauptung aus anderen Quellen (Steuerakten, interne oder externe Datenbanken, eigene Erkenntnisse) bestätigt werden, steigt die Bedeutung der Anzeige und damit die Möglichkeit, dass es zu einem weiterführenden Ermittlungsverfahren kommt.
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Bei Hinweisen und Fallmeldungen von anderen Behördengilt grundsätzlich nichts anderes, da man in anderen (nichtsteuerlichen) Dienststellen häufig die steuerliche Relevanz der Meldung nicht einschätzen kann. Kaum Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang die Mitteilungspflicht nach § 116 AO, nach der Gerichte und Behörden dienstlich erfahrene Tatsachen, die auf eine Steuerhinterziehung schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder den örtlichen Finanzbehörden mitzuteilen haben. Die Vorschrift erzeugt nicht übermäßig viele Meldungen, die zudem erfahrungsgemäß nur eine geringere Relevanz haben.
Einzelne Indikatoren für die Prüfung der steuerstrafrechtlichen Relevanz könnten sein:
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