Markus Brinkmann - Tax Compliance

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Das Handbuch behandelt die steuerlichen Verfahrensabläufe, Fragestellungen und Probleme mit In- und/oder Auslandsbezug umfassend und abschließend. So können Mitarbeiter in Unternehmen und ihre externen Berater in den steuerlich, regulatorisch und strafrechtlich haftungsrelevanten Bereichen Risiken für das Unternehmen und seine Organe und Mitarbeiter präventiv vermeiden oder bestehende Risikolagen erkennen und beseitigen. In einem Allgemeinen Teil wird der Zusammenhang von Tax Compliance und allgemeinen Compliance-Maßnahmen, der Compliance-Organisation und dem Compliance Management System schlüssig aufbereitet. Im folgenden Besonderen Teil werden die besonders risikobehafteten steuerlichen Themengebiete aus sich heraus verständlich knapp dargestellt und die Ausführungen zur Compliance in spezifischer Weise angeschlossen. Themen sind z.B. Verrechnungspreise, Umsatzsteuerkarusselle, Tax Due Diligence, Geldwäsche, etc. Im dritten Teil wird ein Überblick über wesentliche Tax Compliance-Erfordernisse von bedeutenden Nachbarländern und wichtigen Handelspartnern (USA, GB, F, I, CH, A) gegeben, teilweise in englischer Sprache.

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II. Ermittlungsanlässe und -umfang

1. Prüfungspläne der Betriebsprüfung

54

In der Betriebsprüfung entscheiden die Prüfungspläne der BP–Stellen und Außenprüfungsämter (je nach Bundesland) über die zu prüfenden Fälle. Die Prüfungspläne werden halbjährlich oder jährlich von den Betriebsprüfungs – Sachgebietsleitern anhand verschiedener Hilfsmittel erstellt, unter denen die zum Teil langjährige Erfahrung ein wichtiger Faktor ist.

a) Fallmeldungen aus dem Innendienst der Finanzverwaltung

55

Ein Teil der zu prüfenden Betriebe wird aufgrund von der Fallmeldungen der Veranlagungsstellen ausgesucht. Diese melden Fälle, bei deren Veranlagung nach Ansicht der Veranlagungs- Sachbearbeiter überprüfungsbedürftige Besonderheiten aufgetaucht sind. Im Interesse einer zeitnahen Veranlagung werden die Fälle dann zwar ohne weitere Überprüfung bearbeitet, die Festsetzung jedoch unter den Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) gestellt und der Betriebsprüfung zu einer anschließenden Prüfung gemeldet. Nicht jeder gemeldete Fall schafft es auf den Prüfungsplan und nicht jeder Fall auf dem Prüfungsplan wird tatsächlich geprüft. Wenn sich andere Prüfungen zeitlich umfangreicher gestalten als geplant, können nicht alle Fälle auf dem Plan abgearbeitet werden. Sie werden dann vorgetragen auf den nächsten Prüfungsplan oder – häufiger – endgültig abgesetzt. Der Fall wird dann überhaupt nicht mehr geprüft. Der Vorbehalt der Nachprüfung fällt mit Eintritt der Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) nach vier Jahren regelmäßig weg und die Veranlagung wird endgültig.

b) Risikokontrollsysteme und Zufallsauswahl

56

Ein Teil der Prüfungsfälle wird dem Sachgebietsleiter von automatisierten Risikomanagementsystemen vorgeschlagen. Diese Systeme suchen in den Datenbeständen der Finanzveranlagung nach Faktoren für ein größeres steuerliches Risiko. Nach meiner Überzeugung ist Deutschland im Bereich der Betriebsprüfung[20] noch nicht sehr weit mit der Entwicklung eigener Risikomanagementsysteme, zumindest im Vergleich mit anderen EU-Staaten. Es ist verhältnismäßig leicht, ein mutmaßliches Risiko zu identifizieren. Viel schwerer ist es, die identifizierten Risiken zu bewerten und nur mit den als hoch eingestuften Risiken weiter zu arbeiten. An dieser Schwierigkeit scheitern viele Hinweissysteme, die alle Fälle mit erkanntem Risiko als Prüfhinweis ausgeben, der letztlich dann doch manuell weiterverarbeitet werden muss. Innerhalb der systemgesteuert vorgeschlagenen Prüffälle ist auch ein gewisser (niedriger) Prozentsatz von zufällig ausgewählten Fällen, um bei der Aufstellung der Prüfungspläne nicht berechenbar zu werden.

c) Risikofaktoren

57

Ein weiteres Hilfsmittel der Betriebsprüfungs–Sachgebietsleiter bei der Erstellung der Prüfungspläne sind zum einen sog. Risikomerker, die in manchen Bundesländern manuell im Datenbestand der Steuerpflichtigen gesetzt werden können. Grundlage ist die persönliche Beurteilung des Sachbearbeiters, weswegen diese Risikomerker intern auch als „ Bauchmerker“ ironisiert werden. Sie sind folglich meist sehr subjektiv.

58

Zum Teil werden Risikofaktoren aber auch aus objektiven Kriterien gewonnen. Regelmäßig ist nicht nur ein einziges Kriterium entscheidend, sondern meist führt die Zusammenschau verschiedener Umstände zur Entscheidung der Prüfungswürdigkeit. Solche Kriterien können sein (in zufälliger Reihenfolge):

stark schwankende Umsätze und/oder stark schwankende Gewinne in mehreren aufeinander folgenden Jahren bei gleichbleibendem Geschäftsmodell;
Verprobungsergebnisse im äußeren Betriebsvergleich (etwa sehr niedrige Aufschlagsätze, erheblich unter den amtlichen Richtsätzen[21]);
Vorliegen von Kontrollmaterial oder von Anzeigen, das oder die nicht ohne weiteres als irrelevant eingestuft werden können;
Verluste über mehrere Jahre;
Steuerfahndungsprüfung in den Vorjahren mit hohen Mehrergebnissen;
Erkenntnisse aus der Prüffeldarbeit einer Steueraufsichtsstelle (vgl. Rn. 34);
Umwandlungen, Verschmelzungen oder Gesellschafterwechsel, auch mit umfangreichen Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern;
größere Entnahmen von Wirtschaftsgütern, insbesondere wenn diese anschließend aus dem Privatvermögen veräußert werden;
Betriebsaufgabe bzw. Veräußerung, auch wenn Teilbetriebe hiervon betroffen sind;
hohe Rückstellungen ohne erkennbaren oder ohne nachvollziehbaren Grund;
hoher Erhaltungsaufwand insbesondere bei Grundstücken;
hohe Teilwertabschreibungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens;
Darlehen von Angehörigen oder aus schwer nachvollziehbaren Quellen (Ausland);
Fehlerträchtige steuerliche Verhältnisse wie etwa umfangreiche Auslandsbeziehungen zu bestimmten, als grundverdächtig eingestuften Staaten und Territorien (die „üblichen Verdächtigen“ in der Karibik, aber auch in Europa – Andorra, Liechtenstein, San Marino, Gibraltar, Isle of Man, Guernsey, Jersey etc.);
Bilanzpositionen oder Ansätze in der Gewinn- und Verlustrechnung, deren Bedeutung nicht unmittelbar aus sich selbst klar wird;
diese Auflistung soll nur beispielhaft sein und kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

d) Umfang der Betriebsprüfung und Sonderfälle

59

Eine Betriebsprüfung wird im Normalfall für drei bereits veranlagte Jahre angeordnet, beginnend mit dem jüngsten Jahr. Es wird die Prüfung der regelmäßig relevanten Steuerarten Einkommensteuer (oder Körperschaftsteuer bei juristischen Personen), Umsatzsteuer und Gewerbesteuer angeordnet. Liegen Anhaltspunkte für steuerlich relevante sonstige Vorgänge vor, kann auch die Prüfung anderer Steuern (z.B. Erbschafts- und Schenkungsteuer) angeordnet werden. Von diesem Grundsystem sind mehrere Abweichungendenkbar und zulässig.

aa) Zeitnahe Betriebsprüfung“

60

Als neue Entwicklung ist hier die sog. „Zeitnahe Betriebsprüfung“(sog. Sofort-BP) nach § 4a BpO[22] zu nennen, bei der ausgewählte Betriebe gegenwartsnah (§ 4a Abs. 1 BpO) für einen oder mehrere Veranlagungszeiträume geprüft werden. Es wird damit die Möglichkeit angestrebt, Betriebe im Ein- oder Zweijahresturnus zu prüfen um dadurch Vorteile für Unternehmen und Verwaltung zu erreichen.

61

Unternehmen erreichen durch die Aufnahme in ein „Zeitnahes-Prüfungs-Programm“ viel rascher Planungssicherheit, wenn die steuerliche Würdigung durch die Finanzverwaltung früher als sonst stattfindet. Die Belastung durch die Prüfung selbst vermindert sich, weil sich die zu prüfenden Sachverhalte zeitnah besser nachvollziehen lassen. Im Falle von Mehrergebnissen reduziert sich die Zinsbelastung durch die Vollverzinsung (§ 233a AO) infolge kürzerer Zinsläufe.

62

Vor allem soll durch das Instrument der Zeitnahen Betriebsprüfung der Effekt gestoppt werden, dass manche Prüfungen bei Großunternehmen länger dauerten als der dreijährige Prüfungszeitraum. Diese Prüfungen sind dadurch immer mehr in die Vergangenheit gerückt, so dass nicht selten das erste Prüfungsjahr bei Prüfungsbeginn schon mehr als 5 Jahre zurücklag.

bb) Ausdehnung des Prüfungszeitraums

63

Eine Ausdehnung des Prüfungszeitraumsüber den bisherigen Dreijahres – Zeitraum kommt dann in Betracht, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht, § 4 Abs. 2 S. 2 BpO. Im letzteren Fall ist aber zwingend das Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten, das dem Verdächtigen zu eröffnen und über die damit verbundenen Folgen er entsprechend zu belehren ist, § 397 Abs. 3 AO. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums bedarf bei rein steuerlichen Feststellungen einer neuen Prüfungsanordnung bzw. einer Erweiterungsanordnung. Als eine nicht unerhebliche Änderung der Besteuerungsgrundlagebetrachtete der BFH in einer Entscheidung vom 28.4.1988[23] einen Betrag von 1 500 EUR. Dieser Betrag müsste meines Erachtens aktuell mindestens verdreifacht werden. Die Prüfung kann steuerlich bis an die Grenze der Festsetzungsverjährung ausgedehnt werden, so wie sie sich vor der Prüfungsanordnung (ohne Ablaufhemmung) ergeben hat. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO kann nur Wirkung entfalten ab Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung bzw. Erweiterungsanordnung.

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