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Die von der Finanzverwaltung in diesen Fällen grundsätzlich wahrzunehmende Ermittlungskompetenz entfällt, wenn die Staatsanwaltschaft für den Fall zuständig ist oder wird (Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft).
bb) Die steuerlichen Ermittlungsaufgabe und weitere Aufgaben
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Die folgenden Aufgaben der Steuerfahndung gehören grundsätzlich in den steuerlichen Tätigkeitsbereich. Infolge des strafrechtlichen Legalitätsprinzips mit dem sich daraus ergebenden Verfolgungszwang bleiben aber üblicherweise für diese steuerlichen Aufgaben nur geringe Kapazitäten übrig.
Die Aufgaben im Einzelnen sind:
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§ 208 Abs. 1 Nr. 2 AO:
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen der Nr. 1gibt der Steuerfahndung die Befugnis zur Ermittlungen der Grundlagen für die Besteuerung für die Zeiträume, die zwar strafrechtlich bereits verjährt sind (regelmäßig nach 5 Jahren), für die aber wegen der längeren steuerlichen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO von zehn Jahren bei Steuerhinterziehung und fünf Jahren bei leichtfertiger Steuerverkürzung die jeweiligen Besteuerungsgrundlagen für strafrechtlich bereits verjährte Zeiträume zu ermitteln sind. Für diese Ermittlungen stehen der Steuerfahndung allerdings nur die steuerlichen Ermittlungsinstrumente zur Verfügung.
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§ 208 Abs. 1 Nr. 3 AO :
Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (sog. Steueraufsicht) schließlich ist die dritte Aufgabe der Steuerfahndung, die noch bis vor wenigen Jahren ein absolutes Schattendasein geführt hat. Unbekannte Steuerfälle können sowohl unbekannte Steuerpflichtige sein, denen es in unserem eigentlich durchorganisierten Staat gelungen ist, ohne steuerliche Erfassung steuerlich erhebliche Tatbestände zu verwirklichen (z.B. Ebay-Händler, Freiberufler etc.). Zum anderen umfasst die Aufklärungsaufgabe auch unbekannte Sachverhalte, die durch bekannte und steuerlich erfasste Steuerpflichtige verwirklicht werden und die steuerliche Relevanz haben (z.B. Auslandskapitaleinkünfte).
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Während diese Aufgabe der Steueraufsichtvon den Steuerfahndungen in früheren Jahren nur unsystematisch und fallbezogen angegangen wurde, hat sich mittlerweile im Zeitalter des Risikomanagements die große Bedeutung dieser Aufgabe herausgestellt. Die meisten Bundesländer haben daher mittlerweile die Steueraufsicht eigens dafür eingerichteten Steueraufsichtsstellen zugewiesen wie z.B. der Task Force in Niedersachsen als bundesweit größter Steueraufsichtsstelle. Auch Bayern und Baden-Württemberg haben große Steueraufsichtsstellen geschaffen, während man in Nordrhein-Westfalen als weiterem großen Bundesland die zentrale Bearbeitung dieser Aufgabe gerade erst angeht (Stand 2017).
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Darüber hinaus ergeben sich aus § 208 Abs. 2 AO weitere steuerliche Aufgaben für die Steuerfahndung.
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§ 208 Abs. 2 Nr. 1 AO :
Steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfungstellt die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 2 Nr. 1AO auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde an. Diese Aufgabe wird eher subsidiär wahrgenommen, etwa wenn der Steuerfahnder für die Jahre nach seiner Steuerfahndungsprüfung die Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch den ehemaligen Beschuldigten überprüft. Er tritt hier allerdings wie ein normaler Betriebsprüfer auf und braucht eine Prüfungsanordnung des zuständigen Finanzamtes. Sämtliche Regeln der steuerlichen Außenprüfung (§ 193 ff. AO) sind einzuhalten. Strafrechtliche Befugnisse hat er diesem Verfahren nicht, es sei denn er muss feststellen, dass sein früherer „Kunde“ nichts dazu gelernt hat. Führt die Prüfung zu einem neuen Anfangsverdacht, muss der Beamte wiederum das Strafverfahren einleiten.
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§ 208 Abs. 2 Nr. 2 AO :
Sonstige Aufgabenim Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden werden durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 2 Nr. 2AO übernommen. Auch hier liegt eine eher selten mit Leben erfüllte Aufgabenzuweisung vor. In Betracht kommen die Bildung von Zentralstellen zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung (vgl. ZEUS beim StraFa-Amt in Bonn) oder die Prüfstelle für Verträge nach dem Nato–Truppenstatut in Rheinland-Pfalz, die ebenfalls bei der Steuerfahndung angesiedelt sind.
b) Kompetenzen der Steuerfahndung
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Als Besonderheit der Steuerfahndung folgt aus ihrer Doppelfunktionalität sowohl als Finanzbehörde und strafrechtliche Ermittlungsbehörde auch eine Doppelkompetenz sowohl nach der Abgabenordnung wie auch nach der Strafprozessordnung, was den Beamten der Steuerfahndung weitreichende Befugnisse aus beiden Rechtsgebieten gibt, die in einzelnen Teilbereichen sogar noch verstärkt sind.
aa) Steuerliche Befugnisse
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Die steuerlichen Befugnisse der Steuerfahndung sind grundsätzlich dieselben wie bei der Betriebsprüfung und den Innendiensten der Finanzverwaltung. Sie folgen aus §§ 88 ff., 193 ff. AO.
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Allerdings findet insofern eine Verstärkung dieser Rechte statt, als das Eskalationsprinzipdes § 93 Abs. 1 S. 3 AO für die Steuerfahndung nicht gilt. Während der Finanzbeamte normalerweise Dritte erst dann um Auskunft ersuchen kann, wenn die Nachfrage beim Steuerpflichtigen ohne Erfolg geblieben oder voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, kann der Beamte der Steuerfahndung sich mit einem Auskunftsersuchen unmittelbar und primär an Dritte wenden. Gleiches gilt für Vorlageverlangen von Urkunden (§ 97 Abs. 1 S. 3 AO). Darüber hinaus sind die steuerlichen Befugnisse von Beamten der Steuerfahndung die Gleichen wie die aller anderen Finanzbeamten.
bb) Strafprozessuale Befugnisse
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Die strafrechtlichen Kompetenzender Steuerfahndung ergeben sich aus §§ 404, 399 Abs. 2 S. 2 AO: danach können die Steuerfahnder als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaftnach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO)
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Steuerstraftaten erforschenund alle Maßnahmen zur Verhütung der Verdunkelungder Sache durchführen (§ 163 Abs. 1 StPO) sowie Ermittlungen aller Art im Rahmen der Zuständigkeit und auf Weisung der Staatsanwaltschaft durchführen, § 161 Abs. 1 StPO |
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kurzfristige Observationendurchführen, § 163 StPO Langfristige Observationen (mehr als 24 h) bedürfen der richterlichen Erlaubnis, § 163 f StPO oder der Genehmigung der Staatsanwaltschaft, § 100h StPO. |
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Durchsuchungendurchführen aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung, §§ 102, 103 StPO. |
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Ausnahme: Es besteht Gefahr im Verzug
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Sicherstellung von Beweismitteln und Beschlagnahmeaufgrund richterlichen Beschlusses, §§ 102, 103 StPO |
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Durchsichtsrecht von Papieren und Datendes von der Durchsuchung Betroffenen, § 404 S. 2 AO, § 110 Abs. 1 und Abs. 3 StPO |
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Durchführung von Vernehmungenvon Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen, § 163a StPO |
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Automatisierter Abruf von Kontoinformationennach § 24c KWG |
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Festnahme des Störerseiner Durchsuchung, § 164 StPO, Nr. 63 Abs. 6 AStBV |
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Sicherstellung von Gegenständen, die dem Verfall oder der Einziehungunterliegen, §§ 94, 98 Abs. 1, 111b, 111e StPO |
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Identitätsfeststellungdes einer Steuerstraftat Verdächtigen, § 127 Abs. 2, 163b Abs. 1 StPO, die auch beim unverdächtigen Dritten zulässig ist (unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich möglich), § 163b Abs. 2 StPO |
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