202
Da auch diese Maßnahme nach sorgfältiger Überprüfung nicht ausreichen wird, um die Tantieme für 2017 auszuschöpfen, entschließt sich G, in Höhe des voraussichtlich nicht realisierbaren Betrages der Tantieme von 100 000 EUR ihren Ehegatten zu „unterstützen“, der als selbstständiger Unternehmensberater tätig ist und in 2016 einige unerfreuliche und leider sehr verlustträchtige Aufträge zu verkraften hatte. Sein Verlust für 2016 vor Unterstützung durch seine Gattin beträgt rd. 120 000 EUR Aus diesem Grund soll der Ehemann der G der A AG Leistungen für das Geschäftsjahr 2016 in Rechnung stellen. Dieser erstellt auf dieser Basis Rechnungen für „Allgemeine Beratung“ in Höhe von 100 000 EUR zzgl. 19 % USt für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016. Diese Beratungsleistungen wurden in 2016 nicht erbracht und sollen auch zu keinem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Die Rechnungen werden bei der A AG in 2016 als Beratungsaufwand gebucht und die Vorsteuer „gezogen“. Das Nettohonorar von 100 000 EUR wird von G noch in 2016 auf das Firmenkonto des Ehemanns überwiesen. Dank des bei dem Ehemann bisher in 2016 aufgelaufenen Verlustes von 120 000 EUR ist diese Finanzspritze in 2016 nicht zu versteuern.
Darstellungen der Auswirkungen auf den Jahresabschluss des Spezialanlagenbauers A
203
Zunächst werden die Auswirkungen auf den Jahrabschluss des Spezialanlagenbauers A dargestellt. Hierzu werden zunächst die getätigten Buchungen mit ihren Ergebnisauswirkungen dargestellt.
Abb. 9: „Buchungssätze mit Ergebnisauswirkung“
| Buchungen 2016 |
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| a) IT-Projekt |
Soll |
Haben |
| sonstige betriebliche Aufwendungen (IT-Instandhaltung) |
100.000 € |
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| Vorsteuer |
19.000 € |
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| an Verbindlichkeiten LuL |
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119.000 € |
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| Ergebniswirkung: Minderung um 100.000 € |
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| b) Veräußerung Maschinen |
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| keine Buchung |
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| Ergebniswirkung: faktisch Ergebnisminderung, da keine Buchung des Umsatzes und keine Umsatzrealisation |
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| c) Beratungsaufwand |
Soll |
Haben |
| sonstige betriebliche Aufwendungen (Beratungsleistungen) |
100.000 € |
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| Vorsteuer |
19.000 € |
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| an Bank |
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119.000 € |
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| Ergebniswirkung: Ergebnisminderung 100.000 € |
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| Buchungen 2017 |
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| a) IT-Projekt |
Soll |
Haben |
| Verbindlichkeiten LuL |
119.000 € |
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| an Bank |
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119.000 € |
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| Ergebniswirkung: faktisch Erhöhung des Ergebnisses, da Aufwendungen in das Vorjahr geschoben wurden um 100.000 € |
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| b) Veräußerung Maschinen |
Soll |
Haben |
| Forderungen LuL |
1.190.000 € |
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| an Umsatzerlöse |
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1.000.000 € |
| an Umsatzsteuer |
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190.000 € |
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Soll |
Haben |
| Materialaufwand |
500.000 € |
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| an Vorratsvermögen |
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500.000 € |
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| Ergebniswirkung: Erhöhung 500.000 € |
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| c) Beratungsaufwand |
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| keine Buchung in 2017 |
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204
In der Konsequenz wird das Ergebnis des Jahresabschlusses 2016 der A um insgesamt 700 000 EUR zu niedrig ausgewiesen, indem zum einen Aufwendungen erfasst wurden, die einer anderen Periode zuzurechnen sind (IT-Datenmigration) oder gar nicht existieren (Beratungsleistungen) und zum anderen Ergebnisse in Höhe von 500 000 EUR aus dem Verkauf der Maschinen nicht realisiert wurden. Umgekehrt wird das Ergebnis für 2017 um 600 000 EUR zu hoch ausgewiesen.
205
Die Konsequenzen für die A AG können erheblich sein. Zunächst wird hier auf die Konsequenzen des § 256 AktG verwiesen. § 256 AktG regelt Fälle, in denen ein festgestellter Jahresabschluss nichtig ist. Würde ein Aktionär Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Abschlusses nach § 249 AktG erheben, wäre zu prüfen, ob ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Nach § 256 Abs. 5 AktG wäre zu prüfen, ob z.B. eine Unterbewertung der Aktiva vorliegt, weil Forderungen LuL nicht eingebucht wurden und hierdurch die Forderungen aus LuL zu niedrig ausgewiesen werden. Gleichzeitig könnte eine Überbewertung der Aktiva bezogen auf das Vorratsvermögen vorliegen, da das dort ausgewiesene Vorratsvermögen gar nicht mehr existiert. Des Weiteren könnte eine Überbewertung der Passiva vorliegen, da Umsatzsteuerverbindlichkeiten (Umsatzsteuer aus der Lieferung der Maschinen, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG eigentlich bereits in 2016 entstanden ist) nicht angesetzt wurden. Die Minderung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten durch Vorsteuerbeträge, die gar nicht angesetzt werden dürfen, weil keine Leistungen erbracht wurden (Beraterverträge) oder deren Abzug nach § 15 Abs. 1 UStG noch nicht zulässig ist, da die Leistung noch nicht erbracht wurde und auch die Bezahlung noch nicht erfolgt ist (IT-Datenmigrationsaufwendungen), stellt faktisch eine weitere Überbewertung der Aktiva oder Passiva dar (je nachdem, ob sich aus der Umsatzsteuerzahllast für 2016 eine Forderung oder eine Verbindlichkeit gegen das Finanzamt ergibt). Da auch bei einer Überbewertung Wesentlichkeitsüberlegungen zugrunde zu legen sind, ist zudem zu beurteilen, ob tatsächlich ein Anwendungsbereich des § 256 Abs. 5 AktG vorliegt.[61] Bei einer Unterbewertung ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass es zu einer Verschleierung oder unrichtigen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der AG kommen muss.
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Eine wesentliche Konsequenz der Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses ist nach § 253 S. 1 AktG, dass der Beschluss über die Gewinnverwendung nichtig ist. Dies kann dazu führen, dass durch Aktionäre bereits bezogene Dividenden wieder zurückgezahlt werden müssen.[62]
207
Auf weitere straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen.
Mögliches Vorgehen im Rahmen einer Investigation
208
Der Aufsichtsrat, der von einem Buchhalter von den oben genannten Gerüchten Kenntnis erlangt hat, ist besorgt und veranlasst eine Investigation. Das Investigation-Team beschließt zunächst Interviews mit ausgewählten Mitarbeitern aus dem Rechnungswesen, dem Einkauf und dem Vertrieb zu führen, um sich von möglicherweise kritischen Bilanzierungspraktiken am Jahresende ein Bild zu verschaffen. Analytisch werden auf der Seite der Lieferungen und Leistungen anschließend die Zeitpunkte der Leistungserbringung, das Rechnungsdatum des Lieferanten, das Buchungsdatum und der Zeitpunkt der Zahlung ausgewertet. Bei kritischen Daten, aber auch darüber hinausgehend, werden Kreditorenrechnung samt Liefer- und Leistungsnachweis und Wareneingangsbestätigung bei stichtagsnahen Transaktionen systematisch auf sog. Cut-Off-Risiken ausgewertet. Außerdem werden für diese kritischen Transaktionen die Beschaffungsverträge durchgesehen, um den vereinbarten Liefer-/Leistungstermin zu identifizieren und zu prüfen, ob es Abweichungen zu den Terminen gem. Kreditorenrechnungen oder Liefernachweisen gibt. Auf der Seite der Verkaufsgeschäfte wird ebenfalls geprüft, ob es Inkonsistenzen zwischen Verträgen mit Kunden, Ausgangsrechnungen, Warenausgängen und Liefernachweisen gibt. Dabei werden Transaktionen geprüft, die zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres als Umsatz gebucht wurden.
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