Markus Brinkmann - Tax Compliance

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Das Handbuch behandelt die steuerlichen Verfahrensabläufe, Fragestellungen und Probleme mit In- und/oder Auslandsbezug umfassend und abschließend. So können Mitarbeiter in Unternehmen und ihre externen Berater in den steuerlich, regulatorisch und strafrechtlich haftungsrelevanten Bereichen Risiken für das Unternehmen und seine Organe und Mitarbeiter präventiv vermeiden oder bestehende Risikolagen erkennen und beseitigen. In einem Allgemeinen Teil wird der Zusammenhang von Tax Compliance und allgemeinen Compliance-Maßnahmen, der Compliance-Organisation und dem Compliance Management System schlüssig aufbereitet. Im folgenden Besonderen Teil werden die besonders risikobehafteten steuerlichen Themengebiete aus sich heraus verständlich knapp dargestellt und die Ausführungen zur Compliance in spezifischer Weise angeschlossen. Themen sind z.B. Verrechnungspreise, Umsatzsteuerkarusselle, Tax Due Diligence, Geldwäsche, etc. Im dritten Teil wird ein Überblick über wesentliche Tax Compliance-Erfordernisse von bedeutenden Nachbarländern und wichtigen Handelspartnern (USA, GB, F, I, CH, A) gegeben, teilweise in englischer Sprache.

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179

Eine weitere Besonderheit kann sich aus bestimmten Maßnahmen ergeben. Maßnahmen können z.B. Präferenzabkommen zwischen der EU und Drittstaaten sein. Solche Präferenzabkommen können beispielsweise festlegen, dass Waren, die in diesen Drittstaaten (vollständig) produziert und in die EU eingeführt werden (Ursprungspräferenz), einem besonderen Drittlandszoll (z.B. 0 %) unterliegen. Insofern können Präferenzabkommen auch als ein Instrument der Entwicklungshilfe gesehen werden. Andererseits kann aus Sicht der EU auch das Bedürfnis bestehen, den Binnenmarkt vor schädlichen Einflüssen zu schützen. Ein solches Bedürfnis könnte bestehen, wenn beispielsweise Staaten zur Förderung der einheimischen Produktion (z.B. Gewinnung von weltweiten Marktanteilen, mit dem Ziel der Ausschaltung ausländischer Konkurrenz) Waren subventionieren, so dass diese unter den eigentlichen Produktionskosten der Herkunftsländer exportiert werden können. Dies kann schädliche Auswirkungen auf Produzenten im Binnenmarkt haben. Als Instrument zur Abwehr solcher schädlichen externen Einflüsse auf den Binnenmarkt kann die EU-Kommission im Rahmen eines formellen Verfahrens sog. „Anti-Dumping-Zölle“ erheben und hierdurch den Wettbewerbsvorteil dieser ausländischen Produkte wieder abschöpfen. Solche Strafzölle wurden durch die EU-Kommission z.B. auf Stahlimporte aus China erhoben.

Verbrauchssteuern

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Verbrauchssteuern betreffen bestimmte Waren, die zum Zeitpunkt des Entfernens aus dem Steuerlager beim Hersteller oder beim Händler entstehen. Dies sind z.B.:

Alkopopsteuer (AlkopopStG),
Biersteuer (BierStG),
Branntweinsteuer (BranntwMonG),
Energiesteuer (EnergieStG),
Kaffeesteuer (KaffeeStG),
Kernbrennstoffsteuer (KernbrStG),
Schaumwein-/Zwischenerzeugnissteuer (SchaumwZwStG),
Stromsteuer (StromStG),
Tabaksteuer (TabStG).

181

Von ihrer Funktionsweise ähneln Verbrauchssteuern den Zöllen. Wie bei Zöllen haftet die Entstehung der Verbrauchssteuern Waren oder wie Waren behandelten Produkten (Energie, Strom) an, wobei das auslösende Moment, von der konzeptionellen Idee her, der Konsum der entsprechenden Ware ist. Wann die Steuer dabei tatsächlich entsteht, hängt von der jeweiligen Steuerart ab. Die Ähnlichkeit bzw. die Verwandtschaft zu den Zöllen lässt sich schön an der Biersteuer zeigen. Die Höhe der Biersteuer hängt nach § 2 BierStG als Volumensteuer von der produzierten Biermenge und dem Alkoholgehalt des Bieres (Platograd) ab. Die Biersteuer entsteht nach § 14 Abs. 1 BierStG zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr. Dies ist nach § 14 Abs. 2 BierStG z.B. die Entnahme des Bieres aus dem Steuerlager, wobei ein Steuerlager nach § 4 BierStG beispielsweise die Braustätte oder eine Lagerstätte des Bieres sein kann. Die Ähnlichkeiten der hier verwendeten Nomenklatur und Wirkungsweise der Verbrauchssteuern zum Zollkodex sind offensichtlich. Der bedeutsame Unterschied ist, dass hier der Verbrauch dieser Waren im Steuergebiet erfolgt, während Zölle im Rahmen des Im/Exportes aus dem Drittlandsgebiet in oder aus dem Gemeinschaftsgebiet der EU erhoben werden. So unterliegt nach § 1 Abs. 1 BierStG nur Bier der Biersteuer, das sich im Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und die Insel Helgoland) befindet. Verbindungen zu den Zöllen können sich wiederum dann ergeben, wenn Waren in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt und in den freien Verkehr überführt werden. Solche Fälle der Einfuhr werden beispielsweise im BierstG in den §§ 16, 18 BierStG geregelt.

182

Bereits aus der Art der Verbrauchssteuern unterliegenden Waren ergibt sich, dass die Anzahl der von diesen Verbrauchssteuern betroffenen Unternehmen endlich bzw. eng umgrenzt ist. Da eine Vielzahl der zu überwachenden Waren im Inland produziert werden bzw. die Überführung in den steuerrechtlichen freien Verkehr im Inland erfolgt, ist zudem die steuerliche Überwachung der Verbrauchssteuern einfacher als bei Zöllen, bei denen bereits die Einordnung der Waren in den Zolltarif, wie oben ausgeführt, eine große Herausforderung darstellt und mit erheblichen Problem und/oder Ermessensspielräumen verbunden sein kann. Vor diesem Hintergrund wird daher auf weitergehende Ausführungen, insbesondere zu Sachverhaltsaufklärungen bei möglichen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Verbrauchsteuern, nicht weiter eingegangen.

2. Bedeutung der internen Sachverhaltsaufklärung bei Zöllen und Verbrauchssteuern

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Interne Sachverhaltsaufklärungen sind oftmals dann von Bedeutung, wenn es Anhaltspunkte für Verstöße gegen Zollvorschriften im internationalen Güterverkehr gibt. Die Ergebnisse einer Investigation versetzen das betroffene Unternehmen dann in die Lage, Verstöße zu erkennen und sich zu überlegen, wie sie damit umgehen. Außerdem werden durch erkannte Verstöße auch Lücken im Internen Kontrollsystem und Compliance Management System erkannt, die im Rahmen der Remediation Phase geschlossen werden müssen, um eine ausreichende Enthaftung zu erzielen. Wenn sich bspw. herausstellt, dass Güter aufgrund eines vorhandenen Importverbotes und mit der Hilfe von externen Zollagenten in ein Land geschmuggelt werden und dies möglich war, weil es bei der Auswahl der nicht integren externer Zollagenten kein Vier-Augen-Prinzip gab, so muss diese Kontrolllücke umgehend geschlossen werden. Investigations haben daher auch bei Zollverstößen eine signifikante Bedeutung im Zusammenhang mit der Optimierung der Überwachungssysteme, auch wenn dies nicht deren primärer Zweck ist.

3. Beispiel

Sachverhalt

184

Aufgrund erheblicher Überkapazitäten ist der Preis für Betonstabstahl in einem südostasiatischen Land erheblich unter Druck geraten, was zu- einem erhöhten Exportdruck geführt hat. Nach Abschluss eines Anti-Dumping Untersuchungsverfahrens wurde durch die EU-Kommission die befristete Einführung endgültiger Strafzölle von zusätzlich bis zu 22,5 % des Zollwerts (=Warenwert) beschlossen. Dies führt zu einer drastischen Verteuerung des Stahls und macht einen Import aus dem betroffenen Land grundsätzlich unwirtschaftlich.

185

Wegen der regen Bauaktivität in Deutschland ist Betonstahl derzeit knapp. Die Baubranche ist auf den Import aus Drittländern angewiesen. Die Verknappung durch die Anti-Dumping Zölle führt dabei zu einer weiteren Verteuerung der Baukosten, die durch die Bauunternehmen nur teilweise an die Kunden weitergegeben werden können. Diese Ausgangslage führt auch zu Problemen in einem weltweit operierenden Mischkonzern (M), der sich in die beiden Sparten Stahlproduktion und Bautätigkeit aufteilt. Der Mischkonzern betreibt unter anderem in dem betreffenden südostasiatischen Land ein Stahlwerk (A) und in Deutschland einen Baukonzern (B). B kann seit der Einführung der Anti-Dumping Zölle nicht mehr auf den günstigen Stahl seines Schwesterunternehmens A zurückgreifen. Die Auslastung des Stahlwerks ist weiter gesunken und das Management von A steht unter einem erheblichen Druck, die Auslastung, zur Nutzung der Fixkostendegression, wieder zu steigern.

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Aufgrund der schwierigen Lage entschließt sich das Management von A und B zur Zusammenarbeit. Hierzu wird die Abwicklung der Stahllieferungen über ein zwischengeschaltetes Land der ehemaligen UDSSR (C) fingiert. Dieses Land verfügt über eigene Stahlwerke und hat mit der EU eine Präferenzregelung in Form einer Ursprungspräferenz getroffen. Entsprechend dieser Präferenzregelung unterliegt Stahl, der vollständig in diesem Land erzeugt wurde, bei der Einfuhr in die EU keinem Zoll. Dies ist durch einen entsprechenden Präferenznachweis zu belegen. Im Rahmen einer fingierten Logistikkette wird der von A produzierte Stahl (Ware) in einem Mittelmeerhafen (D), der üblicherweise durch das Land C für den Export genutzt wird, umgeladen und mit gefälschten Frachtpapieren, Nachweisen sowie erkauften Präferenznachweisen in die EU importiert und in Deutschland in den freien Verkehr überführt. Die Lieferung aus dem Land C wird dabei über eine Scheinfirma in C fingiert. Diese besorgt die notwendigen Papiere sowie Präferenznachweise, nimmt die Bezahlung der Ware von B entgegen und leitet diese nach Abzug einer Kommission an A weiter. Bei A wird die Scheinfirma als Abnehmer, bei B als Lieferant der Ware geführt. In Konsequenz werden letztendlich keinerlei Zölle erhoben. Da die Ware zollfrei importiert werden kann, verpflichtet sich B zur Abführung eines Teils des so erzeugten zusätzlichen Gewinnes. Hierzu wird ein Service Level Agreement (SLA) zwischen A und B geschlossen. Gegenstand des SLA ist die Geschäftsbesorgung inkl. Übernahme der administrativen Aufgaben (Buchführung etc.) eines Tochterunternehmens der B im Heimatland der A. Obwohl das Tochterunternehmen über entsprechende eigene Strukturen zur Geschäftsbesorgung und Administration verfügt, erhält die A für ihre „Leistungen“ eine Vergütung, die ca. 20 % der in Deutschland ersparten Zölle aufweist. Hierüber wird eine umfangreiche Verrechnungspreisdokumentation angefertigt. Die Konzernzentrale der Konzernmutter in London, UK ist über die Aktivitäten ihrer Tochtergesellschaften A und B nicht informiert.

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