Mögliches Vorgehen im Rahmen einer Investigation
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Aufgrund eines bestehenden Verdachts, der an die Geschäftsleitung des Mischkonzerns M herangetragen wurde, werden zunächst Gespräche mit ausgewählten Mitarbeitern der Firmen A und B geführt. Gegenstand der Interviews ist vor allem die Frage, wie konkret die Importe des Stahls nach Deutschland erfolgten und ob die Konstruktion über das Land C zu importieren bekannt ist. Es sollten so viele Gespräche geführt werden, bis auch herausgefunden werden konnte, welche Mitarbeiter beteiligt waren bzw. Kenntnisse bzgl. der Sachverhalte hatten. Sollten sich Verdachtsmomente erhärten, ist, sofern datenschutzrechtlich zulässig, eine computerforensische Untersuchung mit risikoorientierten Schlagworten sinnvoll. Vermutlich wird sich die computerforensische Untersuchung auf ausgewählte Mitarbeiter der A und B beziehen, die sich mutmaßlich über die Konstruktion der Einbindung von C abgestimmt haben. Als Schlagworte für die risikoorientierte Auswahl von z.B. Laptops, Desktops, Serverdaten und Mobiltelefonen kommen beispielsweise die zollrelevanten Begriffe, der Name des betroffenen Nachfolgestaates der UDSSR, Stahl, etc. und Kombinationen aus diesen in Betracht. Auch in diesem Fall sind die sachverhaltsrelevanten Sprachen zu beachten.
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Im Rahmen einer Hintergrundrecherche sind insbesondere Informationen zu der mutmaßlichen Scheinfirma C relevant, so z.B. Gründungsdatum, Zweck der geschäftlichen Tätigkeit, Gesellschafter und Gesellschafterwechsel, Vermögen-, Finanz- und Ertragslage und Auskünfte über kriminelle Aktivitäten der Vergangenheit bzw. die Integrität.
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Im Rahmen einer detaillierten Beleguntersuchung sollten vor allem Rechnungen, Zahlungen und Liefernachweise untersucht werden, die die Transaktionen zwischen A, B und C betreffen.
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Im Rahmen der Interviews könnte auch das SLA zwischen A und B in den Fokus geraten. Hier dürfte sich die Frage stellen, aus welchem wirtschaftlichen Grund B Leistungen für die Tochtergesellschaft bei A einkauft, obwohl diese über ausreichende eigene Kapazitäten verfügt und nicht auf Leistungen der A angewiesen ist. Die Untersuchung dieser ungewöhnlichen vertraglichen Vereinbarung könnte weitere wichtige Hinweise zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen.
IV. Aufklärung der steuerlichen Auswirkungen von Bestechung/ Vorteilsgewährung
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Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 StGB ist darauf ausgerichtet den Wettbewerb auf unrechtmäßige Art und Weise zu verzerren. Dies geschieht z.B. indem Mitarbeiter von Kunde, die Entscheidungen zugunsten des Lieferanten beeinflussen können, Geschenke oder Einladungen erhalten. Es besteht in diesen Fällen die Erwartungshaltung des Lieferanten, die Entscheidungen des Kunden rechtswidrig zu beeinflussen, indem z.B. der Kunde Waren oder Dienstleistungen bei dem Lieferanten bestellt, obwohl er unter normalen Umständen einen Wettbewerber bevorzugt hätte. Nachdem am 15.10.2015 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Bekämpfung der Korruption gilt in Zukunft als Verschärfung das sog. Geschäftsherrenmodell. Über den Wettbewerb hinausgehend ist dann vorgesehen, dass durch den Empfang von Zuwendungen die Pflichterfüllung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitsgeber beeinflusst wird; damit wird der Schutzzweck des § 299 StGB erweitert. Das Gesetz von 2015 sieht außerdem eine Erweiterung der Amtsträgerkorruption nach § 331 ff. StGB vor, d.h. bzgl. der Straftatbestände sollen europäische Amtsträger so behandelt werden wie deutsche Amtsträger. Diese Ausweitung auf europäische Amtsträger gilt bereits für die Tatbestände der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Vorteilsgewährung (§ 333 StGB). Da Bestechungen und Vorteilsgewährungen rechtswidrige Handlungen sind, handelt es sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 4 (5) Nr. 10 EStG. Daher stellen korruptive Zahlungen auch immer steuerliche Verstöße dar.
2. Bedeutung der internen Sachverhaltsaufklärung
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Es kann für das steuerpflichtige Unternehmen eine Option darstellen, im Rahmen einer steuerlichen Nacherklärung die korruptiven Ausgaben aus der Ergebnisrechnung zu eliminieren, um das Risiko einer Steuerstraftat deutlich zu reduzieren. Dies setzt aber voraus, dass sämtliche korruptive Ausgaben erkannt und zuzüglich eines Sicherheitspuffers herausgerechnet werden. Aus diesem Grunde ist eine Investigation mit der Zielsetzung durchzuführen, im relevanten Zeitraum sämtliche korruptive Ausgaben zu identifizieren.
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Der Automobilzulieferer A stellt Produkte her, die an namhafte Automobilhersteller geliefert werden. Da der Wettbewerb sehr hoch ist und die Automobilhersteller ihrerseits sehr auf die Preise achten müssen, lädt der Vertriebsleiter des A fünf Einkäufer des Automobilherstellers H zu einer Städtereise nach New York ein. Bezahlt werden ein Business-Class Flug, drei Übernachtungen in einem 5 Sterne-Hotel in Manhattan, sämtliche Mahlzeiten und Tickets für eine Broadway Show. Da sich die Mitarbeiter des H in der Schuld des A fühlen, beschließen sie gemeinschaftlich, die Angebote des A jeweils so zu bewerten, dass diese knapp vor dem besten Anbieter liegen. Im Einzelfall akzeptieren die Einkäufer des H auch ein zweites Angebot des A mit besseren Preisen. Sie geben ihm dann einen entsprechenden Hinweis vorab.
Mögliches Vorgehen im Rahmen einer Investigation
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Die Geschäftsführung des A hat einen anonymen Hinweis erhalten. Dieser Hinweis scheint von einem mutmaßlichen Wettbewerber des A zu kommen und belastet A, Mitarbeiter des H bestochen zu haben, um seine viel zu hochpreisigen Produkte an H zu verkaufen. Die Geschäftsführung des A veranlasst eine Investigation. Das Investigation Team führt zunächst Interviews mit Vertriebsmitarbeitern durch; dabei offenbaren sich Integritätszweifel bzgl. einiger Vertriebsmitarbeiter des A. Aus den Gesprächen und ihrem Verhalten wird deutlich, dass sie alles dafür tun würden, um ihre vertrieblichen Ziele zu erreichen. Konkrete Hinweise ergeben sich jedoch nicht. Die Auswertung von Aufwandskonten, auf denen auch Geschenke und Einladungen gebucht werden, zeigt auffällig hohe Aufwendungen für Städtereisen. Ein Vorgang betrifft eine Reise nach New York. Zahlreiche Belege weisen darauf hin, dass an dieser Reise Vertriebsmitarbeiter des H unentgeltlich teilgenommen haben. Eine daraufhin angestoßene Datenanalyse ergibt, dass in den Buchungstexten zahlreiche Namen von Einkäufern diverser Kunden enthalten sind. Alle im Rahmen der Datenanalyse auffälligen Buchungen werden anschließend detailliert untersucht. Nach datenschutzrechtlicher Prüfung wird eine E-Discovery-Untersuchung ausgewählter Daten von Vertriebsmitarbeitern durchgeführt. Stichworte sind die Namen ausgewählter Einkäufer, typische Einladungen und Geschenkartikel. Ausgehend von diesen Erkenntnissen rückt die Angebotsabgabe in den Fokus. Da im Rahmen der Datenanalyse Namen von Einkäufern des Kunden H in den Reisekosten gefunden wurden, werden konkret Angebote an H der letzten zwei Jahre untersucht. Dabei fällt auf, dass die Angebote an H fast alle zum Zuge kamen, was in der Branche völlig unüblich ist. Zudem werden bei zahlreichen Angeboten Nachbesserungen vorgefunden, die dann Basis für den Zuschlag wurden. Hierauf aufbauend wird die E-Discovery Untersuchung um Schlagworte zur Angebotsabgabe (z.B. Nachbesserung, Preissenkung etc.) ausgeweitet, um Hinweise auf Kommunikation mit Einkäufern des H zur Verbesserung von Angeboten zwecks Zuschlag zu erhalten.
V. Aufklärung der steuerlichen Auswirkungen von Bilanzmanipulation
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Der Begriff der „Bilanzmanipulation“ dient i.d.R. als übergeordneter Begriff für Unregelmäßigkeiten in der Rechnungslegung, d.h. insbesondere in Jahres- und Konzernabschlüssen. Dabei ist nicht unbedingt nur das reine Zahlenwerk (insbesondere Bilanz oder Gewinn-und Verlustrechnung, deren Basis die Buchführung darstellt) betroffen. Vielmehr können auch verbale Erläuterungen im Anhang und im Lagebericht ein falsches Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln und hierdurch eine Bilanzmanipulation darstellen oder im Zahlenwerk vorhandene Bilanzmanipulationen verschleiern. Hierzu können insbesondere gehören:
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