Johannes Corsten - Steuerstrafrecht

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Die vollständig aktualisierte und neu bearbeitete zweite Auflage des Heidelberger Kommentars zum Steuerstrafrecht verfolgt das für die Einführung des Werkes gesetzte Ziel konsequent weiter: Sie bietet eine übersichtliche und prägnante Darstellung des gesamten materiellen und formellen Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts. Die neuen Impulse und Denkanstöße der Kommentierungen in der ersten Auflage werden weiterverfolgt; Diskussionen zu zuvor noch nicht aufgegriffenen Problemkreisen unter Reflexion der Aufnahme durch Praxis und Wissenschaft weitergeführt und vertieft. Hinzukommen die Neukommentierungen des vom Gesetzgeber neu eingefügten § 384a AO sowie des neugefassten § 379 AO. Festgehalten wird an der bewährten strikten Praxisorientierung und des hohen wissenschaftlichen Anspruchs – sie stellen keine Gegensätze dar, sondern haben sich vielmehr als Bereicherung erwiesen. Dazu trägt besonders berufliche Hintergrund des aus Wissenschaftlern, Justizpraktikern und insbesondere Rechtsanwälten mit einer Spezialisierung im Steuerstrafrecht bestehenden Autorenteams bei. Sämtliche Autoren sind durch zahlreiche einschlägige Veröffentlichungen sowie Vorträge auf zahlreichen Fachtagungen ausgewiesen.

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109

In der Praxis haben sich für die Verhängung von Geldstrafen im Strafbefehlsverfahren( § 400) und Geldbußen im Steuerordnungswidrigkeitenverfahren(§ 377 Abs. 2 i.V.m. § 17 OWiG) Kataloge von Strafrahmensätzen entwickelt (sog. Strafmaßtabellen), die nach den Bezirken der Oberfinanzdirektionen variieren.[185] Die mit der neuen Rspr. zur Strafzumessung bei Steuerstraftaten ( Rn. 106 ff.) verbundene Hoffnung, dass den verwaltungsinternen Strafmaßtabellen ein Ende bereitet werde,[186] hat sich bislang nicht erfüllt. Auch die vom 1. Senat des BGH bei einer anderen Gelegenheit geäußerte Skepsis gegenüber einer „‚Mathematisierung‚ der Strafzumessung“ hat bislang noch keine Früchte im Steuerstrafrecht getragen.[187]

110

Seit 2017 ist das Fahrverbotgem. § 44 StGB als Nebenstrafe ausgestaltet, deren Verhängung nicht mehr auf den Zusammenhang mit Delikten aus dem Straßenverkehr beschränkt ist.[188]

(2) Strafrechtliche Nebenfolgen

111

Als Nebenfolge einer Steuerstraftatkommt der Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit gem. § 45 Abs. 2 StGB in Betracht ( § 375Abs. 1; Details s. § 375 Rn. 19 ff., 31 ff.; s. auch § 370 Rn. 367 ff.).[189]

(3) Strafrechtliche Vermögensabschöpfung

112

Das 2017 neu gefasste Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung(§§ 73 ff. StGB) findet Anwendung auf das Steuerstrafrecht.[190] So kann bspw., unbeschadet etwaiger Ansprüche des Steuerfiskus, bei einer Steuerhinterziehung gem. § 370 ein Betrag in Höhe der verkürzten Steuern als „erlangtes etwas“ gem. § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden, da sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart hat.

113

Z usätzliche Einziehungsmöglichkeitenbietet § 375 Abs. 2 S. 1: Nach Nr. 1 können Waren eingezogen werden, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuern bezieht, nach Nr. 2 zudem Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind (für Details s. § 375 Rn. 34 ff.).

b) Besonderheiten des Steuerstrafrechts ( Abs. 2Hs. 2)

114

Die Vorschriften des allgemeinen Strafrechts finden keine Anwendung, wenn und insoweit die Strafvorschriften der Steuergesetze(etwa der §§ 369 ff.) etwas anderes bestimmen.[191]

aa) Anwendbarkeit auf reine Auslandstaten, § 370 Abs. 7

115

Eine Abweichung von den üblichen Regeln des Strafanwendungsrechts (§§ 3 ff. StGB) ergibt sich aus der vereinzelten Geltung des Steuerstrafrechts auch für reine Auslandstaten( § 370 Abs. 7,[192] s. auch § 35 MOG[193]), auch hins. ausländischer Steuern( § 370 Abs. 7i.V.m. Abs. 6[194]).

bb) Strafbefreiende Selbstanzeige, § 371

116

Eine Abweichung von § 24 StGB bildet bei § 370das Institut der strafbefreienden Selbstanzeigegem. § 371, die auch noch nach Vollendung und Beendigung der Tat ( Rn. 57 ff., 64 ff.) Straffreiheit ermöglicht ( persönlicher Strafaufhebungsgrund; Details s. § 371 Rn. 1 ff.).[195] § 24 StGB wird gleichwohl nicht verdrängt, sondern bleibt nach allg. Meinung bei Vorliegen seiner Voraussetzungen parallel anwendbar.[196]

cc) Absehen von Strafverfolgung gegen Steuernachzahlung, § 398a

117

Eine 2011 durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz eingeführte Sonderregelung enthält § 398a , der bei Fällen, in denen die strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3wegen Überschreitung der Wertgrenze von 50 000 EUR ausgeschlossen ist, gleichwohl ein Absehen von der Strafverfolgungermöglicht, wenn der Täter die hinterzogenen Steuern samt eines „Strafzuschlags“ in Höhe von 5 % nachzahlt.[197]

dd) Strafrechtliche Verjährung, §§ 367, 396 Abs. 3

118

Einige Abweichungen ergeben sich bei der strafrechtlichen Verjährung. Abweichend von § 78 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 4 StGB ist gem. § 376 Abs. 1 bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehunggem. § 370 Abs. 3eine Verjährung von zehn Jahrenstatt der Regelstrafandrohung von fünf Jahren vorgesehen.[198]

119

Eine Abweichung von § 78c StGB stellt die Regelung der Unterbrechung der Verjährung gem. § 376 Abs. 2dar, nach der die Verfolgungsverjährung auch dann unterbrochen wird, wenn dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird (Details s. § 376 Rn. 110 ff.).

120

Anders als im Strafverfahren ruht die Verjährung bei Aussetzung des steuerstrafrechtlichen Verfahrens(§ 396 Abs. 3) (Details s. § 396 Rn. 71 ff.).[199]

Anmerkungen

[1]

Kohlmann- Ransiek § 369 Rn. 9; Joecks/Jäger/Randt- Joecks § 369 Rn. 3; MK-StGB- Schmitz § 369 AO Rn. 5. – Zur Entstehungsgeschichte der Norm s. Kohlmann- Ransiek § 369 Rn. 1.

[2]

Zu den FinB gehören gem. § 386 Abs. 1 S. 2 vor allem das FA und das HZA, in bestimmten Fällen (§ 5 Abs. 5 FVG, FinVerwGesetz) auch das Bundeszentralamt für Steuern. Zur Ermittlungszuständigkeit beim Zusammentreffen von Steuerstraftat und Allgemeindelikt s. Sediqi wistra 2017, 259.

[3]

§ 32 ZollVG ermöglicht die Nichtverfolgung von nicht-gewerblich begangenen Steuerstraftaten (und Steuerordnungswidrigkeiten) im grenzüberschreitenden Reiseverkehr bis zu einer Abgabenverkürzung in Höhe von 250 Euro (sog. Schmuggelprivileg). Die Norm wurde 2017 neu gefasst (BGBl. I 2017, S. 425) und hat durch den Wegfall des Erfordernisses des privaten Verbrauchs und die Erhöhung der Bagatellgrenze von 130 auf 250 Euro eine Ausweitung erfahren (dazu Ebner GedS Joecks, S. 401). Zum Bedeutungsgehalt der Norm s. Flore/Tsambikakis- Gaede § 369 Rn. 30 ff.; MK-StGB- Schmitz § 369 AO Rn. 1.

[4]

Die Vorschrift ist, so scheint es, notorisch unbekannt (Tipke/Kruse- Brandis § 116 Rn. 1; zu den Gründen Löwe-Krahl Praxis Steuerstrafrecht 2005, 235). Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterlassener Anzeigen s. Bülte NStZ 2009, 57.

[5]

Die verfahrensrechtliche Bedeutung betonen auch: Mösbauer wistra 1996, 252; Flore/Tsambikakis- Gaede § 369 Rn. 2, 29; MK-StGB- Schmitz § 369 AO Rn. 1. Zu den Ermittlungsbefugnissen der FinB im Ermittlungsverfahren (insb. die Beamten der Steuer- und Zollfahndung [§ 208] und der Bußgeld- und Strafsachenstellen bzw. Strafsachen- und Bußgeldstelle [kurz: BuStra oder Strabu]) s. sowie Flore/Tsambikakis- Webel § 399 Rn. 17 ff. Zum Steuerstrafverfahrensrecht s. auch die Übersicht bei Gaede JA 2008, 88, 92 ff.

[6]

Die Vorschrift war ursprünglich in der RAO geregelt (§ 376 RAO 1919) und wurde 1975 ins StGB übernommen (EGStGB, BGBl. I 1974, S. 469 [Art. 19 Rn. 201], in Kraft getreten 1975; zur Entstehungsgeschichte s. NK-StGB- Kuhlen § 355 StGB Rn. 1). Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist verschwindend gering (MK-StGB- Schmitz § 355 StGB Rn. 9: „symbolisch[e] Gesetzgebung“; lakonisch NK-StGB- Kuhlen § 355 StGB Rn. 3, demzufolge dies nicht „ohne Weiteres“ bedeute, „dass das Steuergeheimnis in Deutschland vorbildlich respektiert würde“). Für einen Überblick s. Müller Der AO-Steuer-Berater 2014, 21.

[7]

Der Tatbestand der Abgabenüberhebung/Leistungskürzung soll den Bürger vor rechtswidriger Erhebung oder Entlastung von Steuern und Abgaben für eine öffentliche Kasse schützen. Er ist ein privilegierender Spezialfall des Betrugs, aber praktisch wenig bedeutsam und nach allg. Ansicht auch veraltet (NK-StGB- Kuhlen § 352 StGB Rn. 19).

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