Johannes Corsten - Steuerstrafrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Johannes Corsten - Steuerstrafrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Steuerstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Steuerstrafrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Die vollständig aktualisierte und neu bearbeitete zweite Auflage des Heidelberger Kommentars zum Steuerstrafrecht verfolgt das für die Einführung des Werkes gesetzte Ziel konsequent weiter: Sie bietet eine übersichtliche und prägnante Darstellung des gesamten materiellen und formellen Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts. Die neuen Impulse und Denkanstöße der Kommentierungen in der ersten Auflage werden weiterverfolgt; Diskussionen zu zuvor noch nicht aufgegriffenen Problemkreisen unter Reflexion der Aufnahme durch Praxis und Wissenschaft weitergeführt und vertieft. Hinzukommen die Neukommentierungen des vom Gesetzgeber neu eingefügten § 384a AO sowie des neugefassten § 379 AO. Festgehalten wird an der bewährten strikten Praxisorientierung und des hohen wissenschaftlichen Anspruchs – sie stellen keine Gegensätze dar, sondern haben sich vielmehr als Bereicherung erwiesen. Dazu trägt besonders berufliche Hintergrund des aus Wissenschaftlern, Justizpraktikern und insbesondere Rechtsanwälten mit einer Spezialisierung im Steuerstrafrecht bestehenden Autorenteams bei. Sämtliche Autoren sind durch zahlreiche einschlägige Veröffentlichungen sowie Vorträge auf zahlreichen Fachtagungen ausgewiesen.

Steuerstrafrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Steuerstrafrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

93

Beim Vertrauen auf die Beständigkeit einer gefestigten Rspr.besteht zwar kein Irrtum im engeren Sinne, insofern der Täter die zum Tatzeitpunkt geltende Rechtslage kennt, doch dürfte jedenfalls dann eine dem unvermeidbaren Verbotsirrtum vergleichbare Situationanzunehmen sein, wenn die Änderung der gefestigten Rspr. mit „Rückwirkungsanspruch“ auftritt.[155]

94

(bb) Fehlende oder verminderte Schuldfähigkeit, § 20, 21 StGB :Wie im allgemeinen Strafrecht kann es auch im Zusammenhang mit Steuerdelikten Konstellationen geben, bei denen es zweifelhaft ist, ob der Täter zum Zeitpunkt der Tatbegehung in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.[156] Als mögliche Ursachen fehlender oder verminderter Schuldfähigkeit kommen z.B. in Betracht: erhebliche Intelligenzschwäche, Demenz, Spielsucht, Alkoholabhängigkeit.

(6) Konkurrenzen

95

Es gelten die allg. Regeln(am Bsp. von § 370s. § 370 Rn. 432 ff.); insb. zur Wahlfeststellungs. § 370 Rn. 447.

(7) Verjährung

96

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährungstellt nach allg. Meinung ein Verfahrenshindernisdar, das regelmäßig die Einstellung des Verfahrenszur Folge hat.[157]

97

Wie üblich sind Dauer und Beginn der Verjährungfür jedes Strafgesetz und damit auch für jedes Steuerstrafgesetz gesondert zu bestimmen.[158] Bei der Steuerhinterziehung gem. § 370beträgt die (strafrechtliche) Verjährungsfrist fünf Jahre ( § 369 Abs. 2i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).[159] Eine steuerstrafrechtliche Besonderheitstellt dagegen die 10jährige Verjährungsfrist für besonders schwere Fällen der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3dar ( § 369 Abs. 2i.V.m. § 376 Abs. 1, s. auch Rn. 118).

98

Komplexe Anwendungsfragenergeben sich dabei insb. bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns des Laufs der Verjährung( § 369 Abs. 2i.V.m. § 78a StGB), der sich nach der Beendigung der Tat( Rn. 64 ff.) richtet und für jede Steuerart(Veranlagungssteuern, Anmeldungssteuern) und jede Art der Deliktsbegehung(Tun, Unterlassen) gesondert zu bestimmen ist (Details s. § 376 Rn. 35).[160]

cc) Rechtsfolgenseite

(1) Haupt- und Nebenstrafen

99

Im Mittelpunkt der Strafzumessung bei Haupt- und Nebenstrafensteht die individuelle Schuld des Täters( § 369 Abs. 2i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 StGB). Für die gerichtliche Strafzumessung im Steuerstrafrecht gelten die allg. Regeln( § 369 Abs. 2i.V.m. § 46 StGB) (s. etwa § 370 Rn. 352 ff.).[161] Besonderheiten ergeben sich zum Teil in der von der Rspr. des BGH geprägten Sanktionspraxis der (Steuer-)Strafgerichte( Rn. 106 ff.).

100

(a) Strafzumessungsrelevante Umstände:Bezugspunkt der Strafzumessung ist häufig der Steuerschaden[162], den die höchstrichterliche Rspr. durch Grenzbeträgebesser handhabbar zu machen versucht (s. sogleich Rn. 106 ff.).[163] Überschreitungen diese Grenzbeträgekönnen sich strafschärfend auswirken, Unterschreitungen umgekehrt strafmildernd;[164] entscheidend ist aber stets die Gesamtwürdigung aller Umstände.

101

Ein wichtiger strafmildernder Umstand i.S.v. § 46 Abs. 2 StGB ist die Wiedergutmachung durch Nachzahlung,[165] wobei unter Umständen auch schon das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, ausreichend sein kann (vgl. § 46 Abs. 2 StGB am Ende).[166] Die Wiedergutmachung des Schadens hat auch Bedeutung für die Erreichung einer Bewährungsstrafe, soweit die Freiheitstrafe zwei Jahre nicht übersteigt ( § 369 Abs. 2i.V.m. § 56 Abs. 2 StGB).

102

Die Anwendung des (zu einer fakultativen Strafmilderung oder einem Absehen von Strafe führenden) Täter-Opfer-Ausgleichsgem. § 46a Nr. 1 StGB auf Steuerdelikte wird von der Rspr.[167] abgelehnt: bei Steuerdelikten, die allein der „Sicherung des staatlichen Steueranspruchs“ dienten, komme ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer über den Ausgleich auch der immateriellen Folgen der Straftat nicht in Betracht.

103

Umstritten ist dagegen die Anwendung der Schadenswiedergutmachungnach § 46a Nr. 2 StGB (i.V.m. § 369 Abs. 2),[168] die vom Täter neben der rechnerischen Kompensation einen Beitrag verlangt, der Ausdruck der „Übernahme von Verantwortung“ gegenüber dem Opfer ist.[169] Da bei Steuerdelikten in erster Linie die Allgemeinheit, also die Gemeinschaft der Steuerzahler, Opfer ist, wird sie nur in „ ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen“[170] für anwendbar gehalten. Nicht ausreichend ist nach der Rspr. jedenfalls die Inaussichtstellung einer bloßen (lediglich) teilweisen Steuernachzahlung[171] oder das Bemühen, mithaftende (Gesamt-)Schuldner zur Zahlung zu veranlassen.[172]

104

Die Verschärfungen der Anforderungen an einer wirksame Selbstanzeige gem. § 371(Details s. dort) stellen zunehmend die Frage in den Mittelpunkt, ob und inwiefern einer missglückten Selbstanzeige, die etwa wegen Unvollständigkeit oder Nichteinhaltung von Fristen keine Rechtswirkungen entfaltet, eine strafmildernde Wirkung i.S.v. § 46 StGB beigemessen werden kann. Dies ist richtigerweise zu bejahen, soweit die Selbstanzeige von dem Willen des StPfl. getragen ist, vollständig zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren.[173]

105

Der Rspr. des Großen Senats des BGH folgend kann sich auch eine (rechtsstaatswidrige) Verfahrensverzögerung[174] zu Gunsten des Täters auswirken, indem ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt erklärt wird (sog. Vollstreckungslösung).[175]

106

(b) Sanktionspraxis:Im Steuerstrafrecht ist seit einigen Jahren eine verschärfte Sanktionspraxiszu beobachten.[176] Wegweisend war die Grundsatzentscheidung des damals für Steuerstrafsachen neu zuständig gewordenen 1. Strafsenats des BGH von 2008,[177] wonach bei einer Steuerhinterziehung in sechsstelliger Höhe die Verhängung einer Geldstrafe[178] und die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährungbei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe[179] nur noch bei Vorliegen „gewichtiger“ bzw. „besonders gewichtiger Milderungsgründe“ angebracht sei.[180]

107

Weitere Diskussionen ergaben sich um die Wertgrenze einer Steuerhinterziehung großen Ausmaßesgem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1. Nach der neuen Entscheidung des BGH v. 27.10.2015[181] soll eine solche schon bei jeder Steuerhinterziehung über 50 000 Eurovorliegen können und auch unabhängig davon, ob es nur um bloße Gefährdungen oder eingetretene Schäden geht.[182] Allerdings soll, so der BGH, dem Tatgericht im konkreten Fall „ausreichend Spielraum“ bleiben, „um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen“,[183] die unter Umständen zu einer Entkräftung der Indizwirkung der überschrittenen Wertgrenze führen können (Details s. § 370 Rn. 309 ff.).

108

Die Verschärfung der Sanktionspraxis hat nicht nur Wirkung für die „oberen Zehntausend“ mit Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe. Nach einer Entscheidung des BGH v. 26.11.2015 soll auch bei einem einkommens- und vermögenslosen Täter, der sich „durch die Tat bereichert“ hat „oder zu bereichern versucht“ hat, die kumulative Verhängung von Freiheitsstrafe und Geldstrafemöglich sein (§ 41 StGB).[184]

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Steuerstrafrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Steuerstrafrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Steuerstrafrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Steuerstrafrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x