Udo Wackernagel - Fiskalstrafrecht

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Das Handbuch behandelt alle Straftatbestände, die Schädigungen öffentlichen Vermögens (Steuern, Abgaben, Zölle, Beiträge, Fördermittel etc.) erfassen.
Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen wie z.B.
– die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
– die Einführung des Unionszollkodex
– oder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Investigations.Dabei wird besonderer Wert auf die Darstellung der inhaltlichen Überschneidungen zwischen den einzelnen Straftatbeständen sowie deren Wechselwirkungen gelegt. Ferner werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften dargestellt und die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensstadien einschließlich etwaiger europäischer Besonderheiten, insbesondere zu EG-Subventionen, Rechts- und Amtshilfe etc., erläutert. Eine Stärke des Handbuchs ist die Vernetzung der Kapitel untereinander.
Es ist ausdrücklich kein Handbuch speziell für Verteidiger, sondern wendet sich auch an die Unternehmensverantwortlichen in interner Revision, Legal, Tax und Compliance sowie ihre Berater.

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81

Eine Auslieferung zur Strafverfolgung kommt umgekehrt bei einem maßgeblichen Inlandsbezug, wenn also die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Gebiet der Bundesrepublik begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, nicht in Betracht (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IRG). Problematisch sind hingegen Mischfälle bzw. mehraktige Delikte. So fehlt es z.B. bei der Anbahnung eines betrügerischen Geschäfts im Ausland und dessen späterer Abwicklung im Inland an einem ausländischen Handlungsort, wenn der erste Teilakt lediglich eine Vorbereitungshandlung darstellt.[13]

82

Ist weder ein maßgeblicher Inlands- noch Auslandsbezug gegeben, erfordert die Auslieferung eines deutschen Verfolgten grundsätzlich auch das Vorliegen beiderseitiger Strafbarkeit (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 IRG). Die beiderseitige Strafbarkeit ist jedoch ausnahmsweise dann nicht zu prüfen, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats im Mindestmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und die entsprechende Strafvorschrift sich auf der Positivliste in Art. 2 Abs. 2 RbEuHb wiederfindet (§ 81 Nr. 4 IRG). Diese Positivliste umfasst u.a. die folgenden relevanten Deliktsgruppen:

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
Korruption,
Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften i.S.d. Übereinkommens v. 26.7.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
Betrug und
Fälschung von Zahlungsmitteln.

83

In sonstigen Fällen, in denen die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit erforderlich ist, darf zusätzlich bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 IRG). Zulässig bleibt die Auslieferung auch ohne beiderseitige Strafbarkeit, wenn der ersuchende Mitgliedstaat die Auslieferung wegen einer in Deutschland nicht strafbaren Tat nicht isoliert begehrt, sondern akzessorisch in Zusammenhang mit einer auslieferungsfähigen Straftat.[14] Beachtlich ist zudem, dass die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheitenauch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates (§ 81 Nr. 4 IRG).

84

Schließlich ist die Auslieferung zur Strafvollstreckungbzgl. eines deutschen Verfolgten nur dann möglich, wenn dieser nach Belehrung in einem richterlichen Protokoll zustimmt (§ 80 Abs. 3 IRG).

b) Ausländer mit gewöhnlichem Inlandsaufenthalt

85

Praktisch häufiger als die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger aufgrund von EuHb sind Ersuchen anderer Mitgliedstaaten um die Auslieferung nichtdeutscher Staatsangehöriger, die in der Bundesrepublik ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt haben. Der gewöhnliche Aufenthalt besteht an dem Ort, an dem sich jemand freiwillig, ständig oder für längere Zeit, wenn auch nicht ununterbrochen aufhält.[15] Ausländer mit gewöhnlichem Inlandsaufenthalt sind deutschen Verfolgten weitgehend gleichgestellt, denn die Bewilligung einer solchen Auslieferung kann gem. § 83b Abs. 2 IRG in zwei Fällen von der zuständigen Behörde abgelehnt werden, nämlich wenn (1) die Auslieferung eines deutschen Verfolgten nicht unzulässig wäre[16] und (2) der Verfolgte bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. Allerdings indiziert das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b Abs. 2 lit. b IRG bereits ein Auslieferungshindernis, so dass eine Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten nur ausnahmsweise in Betracht kommt.[17]

c) Ausländer ohne gewöhnlichen Inlandsaufenthalt

86

Fehlt es bei einem ausländischen Verfolgten an einem gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, so richten sich die formellen Voraussetzungen einer Auslieferung nach § 83a Abs. 1 IRG. Demnach ist v.a. eine hinreichend konkrete Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, erforderlich. Dazu gehört insb. die Tatzeit, der Tatort sowie die Tatbeteiligung der gesuchten Person (§ 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG). Eine Auslieferung trotz unpräziser Darstellung des Tatvorwurfs im EuHb stellt eine Verletzung des Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG dar.[18]

Anmerkungen

[1]

Erwägungsgründe 1, 11 und 31, ABlEU Nr. L 190/1 v. 18.7.2002.

[2]

Vgl. Ambos § 12 Rn. 46.

[3]

Rahmenbeschluss des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI), ABlEU Nr. L 190/1 v. 18.7.2002.

[4]

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union v. 21.7.2004, BGBl I S. 1748.

[5]

BVerfGE 113, 273.

[6]

BGBl I S. 1721.

[7]

OLG Köln NStZ 2006, 112, 113.

[8]

Vgl. Hackner/Schomburg/Lagodny/Gleß NStZ 2006, 663, 665. Ausf. zum Auslieferungsverfahren Hackner/Schierholt Rn. 62 ff.

[9]

OLG Stuttgart NJW 2010, 1617 ff.

[10]

Sieber/Brüner/Satzger/ v. Heintschel-Heinegg § 37 Rn. 34.

[11]

Begr. RegE, BT-Drucks. 16/1024, 14.

[12]

Vgl. Hackner/Schomburg/Lagodny/Gleß NStZ 2006, 663, 666.

[13]

Sieber/Satzger/ v. Heintschel-Heinegg § 37 Rn. 42.

[14]

OLG Karlsruhe 28.12.2009 – 1 AK 85/09.

[15]

Sieber/Satzger/ v. Heintschel-Heinegg § 37 Rn. 48.

[16]

Vgl. § 80 Abs. 1 und 2 IRG. Folglich darf die Strafverfolgung keinen maßgeblichen Inlandsbezug aufweisen und im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe muss gewährleistet sein, dass der Verfolgte auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung nach Deutschland zurücküberstellt wird.

[17]

OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 109.

[18]

BVerfG 9.10.2009 – 2 BvR 2115/09.

6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften› C. Verfahren der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen› IV. Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)

IV. Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)

87

Bereits das EU-RhÜbk sah die revolutionäre Möglichkeit vor, Behörden anderer Mitgliedstaaten mit Ermittlungsmaßnahmen zu betrauen. Später hätte nach dem Willen des Rates das System der Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen durch die sog. Europäische Beweisanordnung (EBA)ersetzt werden sollen. Ziel war die Schaffung eines „europaweit verkehrsfähigen Beweises“.[1] Mittels des zugrunde liegenden Rahmenbeschlusses des Rates vom 18.12.2008 (Rb EBA)[2], der bis zum Januar 2011 in den Mitgliedsstaaten hätte umgesetzt werden sollen, wurde das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auf die Durchsuchung und die Beschlagnahme ausgedehnt. Die EBA hätte eine von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates erlassene justizielle Entscheidung dargestellt, welche die Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten aus dem Vollstreckungsstaat zur Verwendung in einem Strafverfahren bezwecken sollte. Erfasst waren solche Beweismittel, die bereits vorhanden sind oder im Wege der Durchsuchung beschlagnahmt werden können.

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