Jörg Eisele - Handbuch des Strafrechts

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Band 4 «Strafrecht Besonderer Teil I» widmet sich den
Straftaten gegen die Person,
Aussagedelikten,
Begünstigung und Strafvereitelung und
Straftaten gegen die Staatsgewalt. In einzelnen Abschnitten werden der Schutz von Leib und Leben, persönlicher Freiheit, sexueller Selbstbestimmung, der Ehre und des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowie der Schutz des Staates und der Schutz der Staatsgewalt und öffentlichen Ordnung ausführlich besprochen. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Bei der fahrlässigen Körperverletzung(§ 229 StGB) muss das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt für den eingetretenen Taterfolg kausal geworden sein. Wäre der Erfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten eingetreten, so entfällt die Kausalität.[311] Anhand der Feststellung des konkreten Pflichtverstoßes muss zunächst das pflichtgemäße Handeln bestimmt und dann überprüft werden, ob dies zum Ausbleiben des Erfolges geführt hätte.[312] Das hypothetische Verhalten Dritter, das auch bei pflichtgemäßem Handeln des*der Täters*Täterin zum tatbestandlichen Erfolg geführt hätte, ist allerdings nicht beachtlich, wenn dadurch ein komplett anderes Unfallgeschehen entstanden wäre.[313] Daher können sich nach der Rechtsprechung Ärzte*Ärztinnen eines psychiatrischen Krankenhauses durch eine sorgfaltspflichtwidrige Gewährung von Lockerungen im Maßregelvollzug nach § 229 StGB strafbar machen, wenn ein*eine Untergebrachte*r im Rahmen der Lockerungen entsprechende Straftaten begeht und dies vorhersehbar war.[314]

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Probleme ergeben sich im Kausalitätsbereich häufig in Fällen der Produkthaftung, bei denen zu klären ist, ob durch Produktfehler Körperverletzungen eingetreten sind.[315] Zwar kommt hier je nach Fallgestaltung auch eine vorsätzliche Körperverletzung in Betracht, die Praxis geht aber zumeist von § 229 StGB aus. In beiden Konstellationen stellen sich die gleichen Probleme, nämlich erstens ob und inwiefern das Handeln der verantwortlichen Personen bei dem*der Produkthersteller*in – der*die Zwischenhändler*in ist mit dem Fehler in der Regel mangels Überprüfungspflichten nicht in Verbindung zu bringen – für den bei dem*der Verbraucher*in eingetretenen Erfolg ursächlich geworden ist. Zweitens erweist es sich regelmäßig als problematisch, dass der Erfolg nicht nur auf eine, sondern auf mehrere mögliche Ursachen zurückgeführt werden kann. In Fällen der alternativen Kausalität bestehen mehrere Ursachen, die jede für sich ausreichend gewesen wären. Insbesondere bei der kumulativen Kausalität, d.h. wenn mehrere Ursachen erst gemeinsam zu einem Erfolg führen und für sich genommen nicht ausgereicht hätten, führen die Kausalitätstheorien zu kontroversen Ergebnissen.[316] Schon im Conterganfall stellten sich an dieser Stelle erhebliche Probleme bei der Bewertung, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse überhaupt fachlich anerkannt sind und vom Gericht bei der Bewertung der Kausalität angewendet werden dürfen.[317] Grundsätzlich ist bei diesen Gemengelagen verschiedener Handlungen und potentieller Schadensursachen vom Gericht einerseits zu klären, ob hinreichend sicher eine (Mit-)Verursachung durch das jeweilige Produkt festgestellt werden kann und andererseits, wie diese festgestellte Kausalität im Rahmen der Unterscheidungen zwischen aktivem Tun/Unterlassen und Täterschaft/Teilnahme zu bewerten ist.

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Im sog. Ledersprayfallentwickelte der BGH unter Rückgriff auf eine „generelle Kausalität“[318] eine Richtlinie für die tatrichterlichen Feststellungen bei komplexen Produkthaftungsfällen. Danach reicht es für die Feststellung des Kausalverlaufs und die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen in Mittäterschaft aus, dass „die, wenn auch nicht näher aufzuklärende inhaltliche Beschaffenheit des Produkts, schadensursächlich war“[319]. Es muss nicht aufgeklärt und nachgewiesen werden, welcher konkrete Wirkstoff oder welche Substanz des Produkts zu der Schädigung geführt hat, auf welchem Weg die Körperverletzung also konkret verursacht wurde.[320] Es müssen jedoch alle anderen potentiellen Schadensursachen ausgeschlossen werden können, sodass die Schädigung in irgendeiner Weise („generell“) auf das Inverkehrbringen des in Rede stehenden Produkts zurückgeführt werden kann.[321]

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Der Ledersprayfall deutete zudem Kausalitätsprobleme bei Gremienentscheidungenan.[322] Solche Probleme bei Kollegialentscheidungen stellen sich vor allem deshalb, weil nach der c.s.q.n.-Formel der tatbestandliche Erfolg gerade nicht entfallen muss, wenn es auf die einzelne Stimme bei Mehrheitsentscheidungen ohne Einstimmigkeitserfordernis nicht ankommt. Im Ledersprayfall wurde einstimmig gegen einen Produktionsstopp oder andere Vorgehensweisen entschieden, sodass hier die Kausalität nicht problematisch war. Es stellen sich aber auch gerade mit Blick auf den Rückruf von potentiell schädlichen Produkten schwierige Probleme der (Quasi-)Kausalität beim Handeln bzw. Unterlassen. Grundsätzlich kommt es bei Gremienentscheidungen auf die einzelfallorientierte Bewertung von Tatbeiträgen an, die sowohl die Voraussetzungen der Beschlussfassung (Mehrheit ausreichend oder Einstimmigkeit nötig) und sodann das individuelle Stimmverhalten (Gegenstimme, Enthaltung, Zustimmung) berücksichtigen muss.[323]

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Mit dem Problem der schwierigen Feststellbarkeit der Wirkung von Einzelursachen in einer Gemengelage verschiedener potenzieller Ursachen musste sich der BGH im sog. Holzschutzmittelfallbefassen. Insbesondere ging es um die Frage, ob und wie der*die Tatrichter*in Feststellungen zu Kausalverläufen treffen kann, auch wenn die wissenschaftliche Diskussion sehr umstritten ist und im Verfahren durch Sachverständige nicht eindeutig geklärt werden konnte. In dieser Lage bedarf es nach dem BGH zumindest konkreter Feststellungen zu einer Mitverursachung des in Frage stehenden Stoffes an der kausalen Bewirkung des Taterfolges,[324] was letztlich eine typische Forderung aus der dogmatischen Kategorie der kumulativen Kausalität darstellt.[325] Bei der Bewertung der in der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse eröffnet der BGH aber einen Beurteilungsspielraum. Danach hat der*die Richter*in alle Erkenntnisse verschiedener Fachrichtungen sowie alle relevanten Indizien in einer Gesamtschau zu würdigen, wobei nach Maßstab des § 261 StPO die richterliche Überzeugungsbildung keine absolute Gewissheit, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit voraussetzt, das keinen vernünftigen Zweifel bestehen lässt.[326] In anderen Worten reicht es für die richterliche Feststellung zur kausalen Bewirkung eines Körperverletzungserfolges durch ein komplex wirkendes Produkt aus, wenn das Gericht in einer Gesamtwürdigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse überzeugt davon ist, dass ein bestimmtes Produkt zu einem bestimmten Körperverletzungserfolg geführt hat, auch wenn zu den Details des Wirkungsvorganges in der Wissenschaft keine eindeutige Meinung festzustellen ist. Dies gilt, solange die Annahme nicht den Gesetzen der Logik und dem gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungswissen widerspricht.[327] Zudem darf die verbleibende Unsicherheit nicht zu Lasten des*der Angeklagten gehen. Praktisch wird somit betont, dass eine Verurteilung ausschließlich auf dem Überzeugungsbild des Gerichts (§ 261 StPO) beruht und möglich ist, auch wenn die sachverständige Wissenschaft den Sachverhalt nicht einhellig bewertet. Die Klärung von komplexen wissenschaftlichen Fragestellungen ist nicht Aufgabe des Strafverfahrens.

III. Besondere Fragestellungen auf der Ebene der Rechtswidrigkeit

1. Rechtfertigungsgründe, erlaubte Verletzungen

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Körperliche Misshandlungen bzw. tatbestandsmäßige Gesundheitsschädigungen indizieren die Rechtswidrigkeit der Körperverletzungshandlung, da der Schutz des verletzten Rechtsguts einziger Zweck der Norm ist. Bei Vorliegen eines die Norm einschränkenden, selbstständigen Rechts der handelnden Person zur zulässigen tatbestandlichen Beeinträchtigung des Tatopfers kann deren Handeln jedoch gerechtfertigt sein. Dem kommt im Kontext der Körperverletzungsdelikte im Vergleich zu anderen Tatbeständen eine besonders herausragende Bedeutung zu. Zum einen handelt es sich häufig um interaktive Geschehensabläufe zwischen mehreren Personen, in denen verschiedene Parteien einschlägige Handlungen vornehmen, die es anschließend rechtlich zu bewerten gilt. Zum anderen kann der*die Rechtsgutsinhaber*in angesichts der Dispositionsbefugnis ( Rn. 28) recht weitgehend Beeinträchtigungen in Form von Körperverletzungen gestatten.

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