Jörg Eisele - Handbuch des Strafrechts

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Band 4 «Strafrecht Besonderer Teil I» widmet sich den
Straftaten gegen die Person,
Aussagedelikten,
Begünstigung und Strafvereitelung und
Straftaten gegen die Staatsgewalt. In einzelnen Abschnitten werden der Schutz von Leib und Leben, persönlicher Freiheit, sexueller Selbstbestimmung, der Ehre und des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowie der Schutz des Staates und der Schutz der Staatsgewalt und öffentlichen Ordnung ausführlich besprochen. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Etwas komplexer ist das Verhältnis der §§ 223 ff. StGB zu den Tötungsdelikten(vgl. dazu → BT Bd. 4: Wolfgang Mitsch , Tötungsdelikte, § 1). Lange Zeit bestand zum einen Uneinigkeit über die Frage, ob der Tötungsvorsatz auch einen Körperverletzungsvorsatz enthalte. Heute ist weitgehend geklärt, dass eine vorsätzliche Tötung auch notwendig eine vorsätzliche Körperverletzung als „Durchgangsdelikt“ enthält.[221] Lediglich bei dem sog. Giftmord steht diese Annahme infrage.[222] Zum anderen erweist sich auch das Konkurrenzverhältnis als problematisch. Ist sowohl das Tötungs- als auch das Körperverletzungsdelikt vollendet und trat der Körperverletzungserfolg unmittelbar und in zeitlicher Nähe vor dem Tötungserfolg ein, so lässt die h.M. das Körperverletzungsdelikt im Wege der Subsidiarität hinter dem Tötungsdelikt zurücktreten.[223] Dies gilt für den Grundtatbestand ebenso wie für die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) und im Grundsatz auch für die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB).[224] Anders sind nur Fälle zur beurteilen, in denen der Tötungserfolg erst nach einer längeren Zeit eintritt und währenddessen eine nach § 226 tatbestandsmäßige schwere Folge bestand. Damit das hier bestehende eigenständige Unrecht des § 226 StGB zum Ausdruck kommt, wird Tateinheit angenommen.[225] Streitig sind Fälle, in denen das Tötungsdelikt nur versucht, das Körperverletzungsdelikt hingegen vollendet wurde. Die frühere Rechtsprechung nahm auch in diesem Fall ein Zurücktreten des Körperverletzungsdelikts hinter dem versuchten Tötungsdelikt im Wege der Gesetzeskonkurrenz an.[226] Die Literatur vertrat hingegen die Meinung, dass es aus Klarstellungsgründen angemessen sei, den Umstand des vollendeten Körperverletzungsdelikts im Schuldspruch neben dem versuchten Tötungsdelikt zum Ausdruck zu bringen.[227] Dieser Ansicht folgt seit den 1990er Jahren auch der BGH.[228] Uneinheitlich wird die Frage der Konkurrenz außerdem in den Fallkonstellationen beantwortet, in denen die Intensität der Verletzung das zur Tötung erforderliche Maß übersteigt,[229] so z.B., wenn der*die Täter*in erst nach oder während einer fortgesetzten Misshandlung das Opfer tötet.[230] Zum Teil wird angenommen, dass auch hier das Körperverletzungsdelikt hinter dem Tötungsdelikt zurücktritt.[231] Das zusätzlich verwirklichte Unrecht sei bereits abschließend durch die Mordmerkmale sowie § 212 Abs. 2 StGB erfasst. Eine andere Ansicht differenziert und will Tateinheit nur in den Fällen annehmen, in denen die Körperverletzung einen selbstständigen Unwertgehalt verwirklicht, welcher durch die §§ 211 ff. StGB nicht voll erfasst wird.[232]

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Ebenfalls kompliziert ist das Verhältnis zu den 2017 neu gefassten §§ 113, 114 StGB(vgl. dazu auch → BT Bd. 4: Stephan Barton , Widerstand gegen die Staatsgewalt, § 20 Rn. 120 ff.). Während § 113 StGB nach h.M. wie bislang die individuellen Rechtsgüter der Vollstreckungsorgane[233] nur neben dem Gewaltmonopol des Staates in Form der Autorität konkreter Vollstreckungsakte schützt,[234] ist § 114 StGB nun praktisch ein Körperverletzungstatbestand: Nach zutreffender Auffassung schützt die Norm vor allem das individuelle Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit der Vollstreckungsbeamten*Vollstreckungsbeamtinnen und ihnen gleichgestellter Personen.[235] Dies führt zu erheblichen Abgrenzungsproblemen gegenüber den §§ 223 ff. StGB, zu denen kein Stufenverhältnis besteht. Trotz der sich überschneidenden Rechtsgüter setzt § 114 StGB – anders als die Körperverletzungsdelikte – kein Erfolgsunrecht voraus, ist also einerseits weiter, verlangt aber andererseits eine Diensthandlung einer bestimmten Berufsgruppe. Zur Klarstellung des Verletzungserfolges ist bei gemeinsamer Erfüllung beider Tatbestände daher Tateinheit anzunehmen. Gleiches gilt, wenn § 114 StGB mit einem Versuch des § 224 StGB zusammenfällt.[236] Werden die Qualifikationen der §§ 224, 226 StGB hingegen vollendet, tritt der strafschärfende Aspekt des Angriffs auf Vollstreckungsbeamte*Vollstreckungsbeamtinnen in den Hintergrund, sodass § 114 StGB verdrängt wird.[237]

4. Strafrahmen und Strafzumessung in der Praxis

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Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) umfasst Geldstrafe und Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren. Die maximale Höhe der Freiheitsstrafe wurde 1994 durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz von drei auf fünf Jahre angehoben.[238] Begründung dafür war die Aufwertung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit im Verhältnis zu den Eigentums- und Vermögensdelikten.[239] Die unterschiedlichen Strafrahmen der Körperverletzungsdelikte entsprechen der varianten Phänomenologie des Deliktsbereichs. Sie reichen von Geldstrafe (§ 223 Abs. 1 und § 229 StGB) über Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (§ 224 Abs. 1 StGB, § 225 Abs. 1 StGB und § 226 Abs. 1 StGB) bis zu einer empfindlichen Mindestfreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (§ 226 Abs. 2 StGB), im Fall des § 227 StGB im Höchstmaß bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB). Zu beachten sind zudem Varianten wie minder schwere Fälle (etwa § 226 Abs. 3 StGB). Wegen der Weite des möglichen Sanktionsarsenals kommt es in der Praxis der Strafzumessung in besonderer Weise auf die Umstände des Einzelfalles an.

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Der Strafverfolgungsstatistiklässt sich für 2016 entnehmen, dass wegen Straftaten der §§ 223–231 StGB insgesamt 97 784 Personen abgeurteilt und 66 117 verurteilt wurden.[240] Bezüglich der nach allgemeinem Strafrecht verhängten Strafen (insgesamt 54 056) überwiegt die Geldstrafe mit 37 746 gegenüber der Freiheitsstrafe mit 16 310 Fällen (12 508 mit Strafaussetzung zur Bewährung).[241] Bei der Geldstrafe wurden am häufigsten 16–30 (8439 Fälle) und 31–90 Tagessätze (22 831 Fälle) ausgeurteilt.[242] Die ausgeurteilten Freiheitsstrafen verteilten sich wie folgt: 2350 Strafen unter sechs Monaten, 2863 auf sechs Monate, 4664 auf sechs bis neun Monate, 3181 auf neun bis zwölf Monate, 2431 auf ein bis zwei Jahre, 465 zu zwei bis drei Jahren, 284 zu drei bis fünf Jahren und 72 zu fünf bis zehn Jahren.[243] In der Strafzumessungspraxis werden – um nur einige Tendenzen zu nennen – ärztliche Heileingriffe ohne genügende Einwilligung regelmäßig mit Geldstrafe belegt, grobe ärztliche Kunstfehler mit gravierenden Tatfolgen hingegen regelmäßig mit Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird.[244] Bei besonders roher Tatbegehung wird zumindest bei Wiederholungstäter*Wiederholungstäterinnen oft eine Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung ausgeurteilt.[245] Insgesamt werden nach den statistischen Befunden überwiegend Strafen im unteren und mittleren Bereich verhängt, wie dies auch in anderen Deliktsbereichen üblich ist.

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Die konkrete Strafzumessung hat nach § 46 Abs. 1 StGB auf die Schuld des*der Täters*Täterin und die Umstände des Einzelfalles abzustellen; die Strafzumessungsschuld des*der Täters*Täterin kann anhand der Feststellungen zum Handlungs- und Erfolgsunwert bestimmt werden.[246] Im Bereich der §§ 223 ff. StGB ist bezüglich des Handlungsunrechtsbeispielsweise die Verwendung eines besonders gefährlichen Werkzeugs und eine besonders gefährliche Begehungsweise strafschärfend zu berücksichtigen.[247] Auch eine besonders brutale, rohe und grausame Tatbegehung ist strafschärfend einzubeziehen.[248] Bei einer brutalen Vorgehensweise muss das Opfer (ggf. unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges) vom*von der Täter*in in roher, gefühlloser, gewalttätiger, schonungsloser und rücksichtsloser Weise behandelt worden sein.[249] Die Art der Tatausführung darf dem*der Täter*in allerdings nicht ohne Weiteres strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn die Ursache für die Tatbegehung in einer von ihm*ihr nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt, d.h. liegt eine verminderte Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB vor, so darf die dem*der Täter*in vorgeworfene Intensität der Tat davon nicht betroffen sein.[250] Umstritten ist, ob das mehrfache Erfüllen von Tatmodalitäten, etwa des § 224 Abs. 1 StGB, strafschärfend wirken soll.[251] Ist der*die Täter*in strafbefreiend von einem Tötungsversuch zurückgetreten, darf der auf den Versuch gerichtete Vorsatz bei dem vollendeten Körperverletzungsdelikt nicht strafschärfend berücksichtigt werden.[252] Dilettantisches Vorgehen wirkt sich regelmäßig strafmildernd aus.[253] Ebenso kann die Anwendung von nur geringer Gewalt strafmildernd wirken.[254]

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