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Die vom Tatbestand geforderten Beeinträchtigungen sind dauerhaft, wenn sie auf unbegrenzte oder unabsehbare Zeit andauern. Diese Dauerhaftigkeit des Verlustes ist bei der Wahrscheinlichkeit einer natürlichen Heilung zu verneinen.[165] Allerdings setzt der Tatbestand nicht Unheilbarkeit voraus, sodass eine mögliche medizinische Korrektur den Tatbestand nicht zwingend ausschließt. Nach lange Zeit überwiegender Auffassung musste die medizinische Korrektur dem Opfer zumutbar sein, um die Dauerhaftigkeit verneinen zu können.[166] Nach neuerer Rechtsprechung soll es bei Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds hingegen nicht darauf ankommen, ob das Opfer eine ihm mögliche medizinische Behandlung, welche die Gebrauchsunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte, nicht wahrgenommen hat. Dem ohnehin schon außerordentlich schwer getroffenen Opfer dürfe keine Obliegenheit auferlegt werden, sich beschwerlichen Heilmaßnahmen zu unterziehen.[167] Stimmen in der Literatur hingegen wollen bei Weigerung des Opfers, sich einer – nach objektivem Maßstab – zumutbaren Behandlung zu unterziehen, die Strafbarkeit nach § 226 Abs. 1 StGB entfallen lassen.[168] Surrogate wie Brillen, Hörgeräte o.Ä. können die schweren Folgen nicht aufheben.[169]
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Die Norm setzt einen spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhangzwischen Grunddelikt und der schweren Folge voraus. Wie genau dieser Zusammenhang zwischen Grunddelikt und Erfolg ausgestaltet sein muss, ist umstritten. Die heutige wohl überwiegende Meinung lässt es auf den grunddeliktischen Gefahrzusammenhang ankommen. Es muss sich in der besonderen Folge gerade die in der Grunddeliktsbegehung liegende tatbestandsspezifische Gefahr verwirklichen.[170] Die schwere Folge muss durch die in der Körperverletzung liegende Fahrlässigkeit verursacht worden sein. Es sollen nur solche Körperverletzungen erfasst werden, denen die spezifische Gefahr der schweren Folge anhaftet.[171] Dieser auch vom BGH geforderte enge Zusammenhang lässt sich auf die hohe Strafandrohung zurückführen.
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Subjektivmuss hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) vorliegen. Handelt der*die Täter*in mit Absicht oder wissentlich (d.h. dolus directus 1. bzw. 2. Grades, kein Eventualvorsatz), so ist § 226 Abs. 2 StGB mit einem erheblich erhöhten Mindestmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe erfüllt.
d) Erfolgsqualifikation wegen eingetretener Todesfolge (§ 227 StGB)
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Als weitere Erfolgsqualifikation stellt die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB solche Körperverletzungen besonders unter Strafe, die den Tod des Opfers zur Folge haben. Das gestorbene Opfer muss dabei mit dem vorsätzlich verletzten Opfer identisch sein.[172] Wie auch bei § 226 StGB (vgl. Rn. 50) reicht der bloße Kausalzusammenhang neben der Erfüllung des Grunddelikts und dem Eintritt der schweren Folge für die Strafbarkeit nicht aus. Vielmehr bedarf es einer engen Verknüpfung zwischen der Körperverletzung und der schweren Folge, welche als spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang[173] bezeichnet wird. Nur bei Verwirklichung der dem Grunddelikt spezifisch anhaftenden Gefahr kann die hohe Strafandrohung des § 227 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren) gerechtfertigt sein, die deutlich über das Strafmaß der in § 227 StGB enthaltenen Tatbestände der §§ 223, 222 StGB (Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) hinausgeht.[174] An einem solchen Zusammenhang fehlt es beispielsweise dann, wenn der Tod der verletzten Person erst durch das Eingreifen eines*einer Dritten herbeigeführt wird, auch dann, wenn dieses Eingreifen ohne die vorangegangene Körperverletzung nicht möglich gewesen wäre.[175]
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Im Rahmen von § 227 StGB ist umstritten, ob die schwere Folge aus dem Verletzungs erfolg resultieren muss oder aber auch aus der Verletzungs handlung folgen kann.[176] Die Rechtsprechung bejaht den Zusammenhang bereits dann, wenn der Tod allein auf die Gefährlichkeit der Handlung zurückzuführen ist, z.B. wenn sich beim Zuschlagen mit der Waffe versehentlich ein tödlicher Schuss löst.[177] Dies wird zum einen mit dem Wortlaut der Norm begründet, da die in Abs. 1 genannte „Körperverletzung“ begrifflich den Körperverletzungserfolg sowie die Körperverletzungshandlung einschließe. Zum anderen wird auf den Klammerzusatz (§§ 223–226a StGB) in der Norm verwiesen, der die Versuchsregeln einschließt,[178] bei denen der Erfolgseintritt gerade nicht vorausgesetzt wird. Diese Auffassung hat zur Folge, dass auch eine Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs gemäß §§ 223 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1, 227 StGB denkbar ist (versuchtes Grunddelikt, Eintritt der schweren Folge).[179] Ein Großteil der Literatur[180] folgt hingegen der Ansicht der früheren Rechtsprechung[181] und sieht den gefahrspezifischen Zusammenhang nur dann als gegeben an, wenn der Tod auf dem verursachten Körperverletzungserfolg beruht (sog. Letalitätstheorie). Diese Auffassung verweist auf die hohe Strafdrohung, die eine restriktive Auslegung gebiete, sowie darauf, dass der Schutz vor lebensbedrohenden Verletzungshandlungen bereits von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewährleistet sei. Auch sei der Wortlaut der Norm nicht eindeutig hinsichtlich der Anknüpfungsmöglichkeit auch an die Körperverletzungshandlung.[182]
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Subjektivsetzt § 227 StGB hinsichtlich der Herbeiführung der schweren Folge (wenigstens) Fahrlässigkeit voraus, § 18 StGB.[183] Im Rahmen der Fahrlässigkeit spielt in der Regel lediglich die Vorhersehbarkeit des Eintritts der schweren Folge eine Rolle, da die Sorgfaltspflichtverletzung bereits in der Begehung des Grunddelikts zu sehen ist.[184] Die Körperverletzung mit Todesfolge kann auch durch ein Unterlassenin Garantenstellung verwirklicht werden.[185] Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass erst durch das Unterlassen der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen oder erheblich erhöht wird.[186] Unterbleibt beispielsweise eine ärztlich gebotene Behandlung nach einer durch den*die Täter*in fahrlässig herbeigeführten Überdosis an Drogen beim Opfer und verschlechtert sich dessen Zustand weiterhin, so ist das Grunddelikt durch Unterlassen gemäß §§ 223 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB verwirklicht. Mündet der sich verschlechternde Zustand im Tod des Opfers, so genügt dies nach neuerer Rechtsprechung zur Bejahung des gefahrspezifischen Zusammenhangs im Rahmen von § 227 StGB. Es reicht also, wenn der*die Garant*in in einer ihm*ihr vorwerfbaren Weise den lebensgefährlichen Zustand herbeigeführt hat, der dann zum Tod der zu schützenden Person führt.[187]
e) Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)
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§ 231 StGB stellt die Beteiligung an einer Schlägerei und an einem Angriff mehrerer gesondert unter Strafe. Damit soll zum einen Beweisschwierigkeiten begegnet werden, die sich bei der Rekonstruktion einzelner Verletzungshandlungen innerhalb derart dynamischer Geschehensabläufe ergeben können. Zum anderen wird der Gefährlichkeit und der besonderen Eskalationsgefahr von Schlägereien bzw. Angriffen von mehreren Rechnung getragen.[188] Der Tatbestandsetzt das Vorliegen einer Schlägerei, also einer Auseinandersetzung mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen,[189] oder eines von mehreren verübten Angriffs voraus, worunter die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines*einer Dritten zielende Einwirkung von mindestens zwei Personen verstanden wird.[190] Beteiligung i.S.v. § 231 StGB ist nicht technisch als Täterschaft und Teilnahme (§ 28 Abs. 2 StGB) zu verstehen, sondern bedeutet vielmehr die örtliche Mitwirkung. Daher genügt jede physische oder psychische Teilnahme am Tatort.[191] Im subjektiven Tatbestand ist mindestens Eventualvorsatz notwendig.
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