Jörg Eisele - Handbuch des Strafrechts

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Band 4 «Strafrecht Besonderer Teil I» widmet sich den
Straftaten gegen die Person,
Aussagedelikten,
Begünstigung und Strafvereitelung und
Straftaten gegen die Staatsgewalt. In einzelnen Abschnitten werden der Schutz von Leib und Leben, persönlicher Freiheit, sexueller Selbstbestimmung, der Ehre und des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowie der Schutz des Staates und der Schutz der Staatsgewalt und öffentlichen Ordnung ausführlich besprochen. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Gewaltdelikte – insbesondere solche schwerer Art bzw. durch Jugendliche – spielen in der Medienberichterstattung, vor allem der Boulevardmedien, eine herausgehobene Rolle. Dies ist durch den Sensationscharakter bedingt, den medial in Szene gesetzte (Gewalt-)Kriminalität besitzt. Die Medien erhoffen sich auf diesem Weg höhere Verkaufszahlen bzw. bessere Quoten und insgesamt mehr Aufmerksamkeit durch Konsumierende.[63]

1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben› § 4 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit› C. Rechtliche Regelung und besondere Fallgruppen

C. Rechtliche Regelung und besondere Fallgruppen
I. Allgemeine Fragen

1. Rechtsgut und Schutzobjekt

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Das von den §§ 223 ff. StGB geschützte Rechtsgut ist zum einen der menschliche Körper in seiner Unversehrtheit, zum anderen die Gesundheit.[64] Diskutiert wird, ob die §§ 223 ff. StGB auch das Selbstbestimmungsrecht schützen.[65] Dies ist jedoch im Hinblick auf ein somatologisches Rechtsgutverständnis im Rahmen von §§ 223 ff. StGB abzulehnen.[66] Auch der neu konzipierte Schutz des „Lebens ohne Furcht“ in dem Nachstellungstatbestand (§ 238 StGB, vgl. dazu → BT Bd. 4: Eisele , § 6 Rn. 45) spielt im Rahmen der §§ 223 ff. StGB keine Rolle. Nach überwiegender Ansicht erfassen die Tatbestände nur körperliche Einwirkungen, sodass seelische Einwirkungen als Tathandlungen grundsätzlich nicht tatbestandlich sind. Eine Ausnahme hiervon stellt der § 225 StGB dar.[67] Eine weitere Ausnahme bilden Fälle, in denen es durch psychische Einwirkungen zu merkbaren körperlichen Reaktionen kommt (sog. psychovegetative Reaktionen).[68] Es muss insofern eine objektiv erkennbare körperliche Beeinträchtigung vorliegen, um eine Körperverletzung i.S.v. §§ 223 ff. StGB annehmen zu können.

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Über das geschützte Rechtsgut hat der*die Rechtsgutinhaber*in grundsätzlich die Dispositionsbefugnis. Diese Dispositionsbefugnis setzt die Regelung des § 228 StGB elementar voraus. Einschränkungen der Dispositionsbefugnis finden sich allerdings nicht nur im Sittenwidrigkeitsvorbehalt des § 228 StGB (vgl. Rn. 92 ff.), sondern auch in Spezialnormen. Diese haben gegenüber dem § 228 StGB Anwendungsvorrang.[69] Die Einwilligungsmöglichkeiten werden insbesondere durch § 2 KastrG für Kastrationen sowie in § 8 TPG für (Lebend-)Organentnahmen eingeschränkt, außerdem konkretisiert seit 2012 die Regelung des § 1631d BGB die stellvertretende Einwilligung der Eltern in die Beschneidung von Jungen (vgl. Rn. 103).[70] Diese parentale Einwilligung ist die Folge des elterlichen Erziehungs- und Bestimmungsrechts hinsichtlich des Kindeswohls aus Art. 6 Abs. 2 GG.[71] Wegen der grundsätzlich dem*der Rechtsgutsinhaber*in zugeordneten Dispositionsbefugnis ergibt sich auch das Problem der strafrechtlichen Beurteilung von ärztlichen Heileingriffen, insbesondere wenn keine vorherige Einwilligung der zu behandelnden Person vorliegt (ausführlich: Rn. 104 ff.).

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Schutzobjektder Tatbestände ist „eine andere Person“.[72] Vom Körper abgetrennte natürliche Körperteilestehen nicht mehr unter dem Schutz der §§ 223 ff. StGB, es sei denn, sie werden dem Körper entnommen, um sie später wieder einzugliedern, z.B. bei einer Eigentransplantation.[73]

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Der Schutz umfasst den geborenen Menschen, nicht jedoch das ungeborene Leben. Dieses findet seinen Schutz alleine in den §§ 218 ff. StGB (vgl. dazu → BT Bd.4: Christian Schwarzenegger , Schwangerschaftsabbruch, § 3 Rn. 1 ff.), welche nach h.M. den Zeitraum bis zum Abschluss der Schwangerschaft, d.h. bis zum Beginn der Eröffnungswehen, abschließend regeln.[74] Die §§ 223 ff. StGB sowie die Tötungsdelikte sind daher erst mit Beginn der Eröffnungswehen anwendbar.[75] Eine Körperverletzung zu Lasten der Schwangeren durch einen Schwangerschaftsabbruch ist hingegen nicht ausgeschlossen und kann in Tateinheit mit den §§ 218 ff. StGB stehen.[76] Nicht immer eindeutig ist die Abgrenzung in den Fällen, in denen die Tathandlung zwar vor Geburtsbeginn und damit vor Eintritt der Menschqualität i.S.d. StGB begangen wurde, der Erfolg aber nach Geburtsbeginn eintritt oder andauert. Während das Landgericht Aachen im Contergan-Fall eine Strafbarkeit nach §§ 223 ff. StGB bei Handlungen vor Geburtsbeginn offenbar für möglich hielt,[77] wird nach heute überwiegendem Verständnis auf den Zeitpunkt der Auswirkungen des Eingriffs auf das Opfer abgestellt. Danach ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem sich die Handlung auszuwirken beginnt, d.h. zu dem der Körperverletzungserfolg erstmalig auftritt oder sich steigernd fortwirkt.[78] Tritt also beispielsweise eine Deformation des Embryos als kausale Folge einer Handlung bereits vor Geburtsbeginn ein, so ist diese Handlung nicht nach §§ 223 ff. StGB strafbar. Vielmehr greifen die Regelungen der §§ 218 ff. StGB, die in diesem Fall keine Strafbarkeit vorsehen.[79] Eine andere, im Vordringen befindliche Auffassung will sogar auf die Menschqualität zum Zeitpunkt der Einwirkung selbst abstellen.[80]

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Da die §§ 223 ff. StGB die Verletzung einer anderen Person voraussetzen, ist die Selbstverletzunggrundsätzlich straflos.[81] Verschreibt beispielsweise ein*e Arzt*Ärztin ein bestimmte Körperfunktionen beeinträchtigendes Medikament und nimmt die zu behandelnde Person das Medikament in freier Entscheidung und in voller Kenntnis der Sachlage selbst ein, so sind die Voraussetzungen des § 223 StGB (bzw. qualifiziert nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB) nicht erfüllt. Eine Teilnahmestrafbarkeit des*r Arztes*Ärztin scheitert an einer teilnahmefähigen Haupttat.[82] Mittelbare Täterschaft ist hingegen möglich, wenn eine Person durch Zwang oder Täuschung zur Selbstverletzung veranlasst wird und die Entscheidung, sich selbst zu verletzen, also nicht auf einem freiverantwortlichen Willen fußt (vgl. hier die Doping-Problematik Rn. 99). Darüber hinaus ergibt sich aus diesem Umstand die Problematik der Abgrenzung von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung (siehe unten Rn. 75 ff.).

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Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zeichnen sich dadurch aus, dass sie in der Intensität des Eingriffs eine ganz erhebliche Bandbreiteaufweisen. Diese reicht von bagatellhaften Handlungen bis hin zu Körperverletzungen mit Todesfolge. Dem trägt das Gesetz Rechnung, in dem die Erfolgsqualifikationstatbestände der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) sowie der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) – im Gegensatz zur besonders gefährlichen Tathandlung in § 224 StGB – besonders schwere Folgen der Körperverletzung erfassen und einem besonderen Strafrahmen unterstellen.

2. Voraussetzungen der einzelnen Tatbestände

a) Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB

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Der Grundtatbestand in § 223 Abs. 1 StGB ist ein Erfolgsdelikt und verlangt als Verletzungserfolgdie körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Die beiden Tatmodalitäten stehen selbstständig nebeneinander.[83] Sie überschneiden sich in erheblichen Teilen; für die Tatbestandsverwirklichung ist es wegen der Gleichwertigkeit ohne Belang, welche Modalität verwirklicht ist; ebenso ist daher Wahlfeststellung möglich.[84] Liegen beide Modalitäten vor, handelt es sich gleichwohl nur um eine Körperverletzung und keinen Fall der Idealkonkurrenz.[85] Zudem ist bei beiden Tatbestandsmodalitäten die Erheblichkeitsschwelle zu beachten, um strafrechtsrelevante Handlungen von straflosen Bagatellfällen abzugrenzen (vgl. Rn. 72 ff.).

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