Jörg Eisele - Handbuch des Strafrechts

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Band 4 «Strafrecht Besonderer Teil I» widmet sich den
Straftaten gegen die Person,
Aussagedelikten,
Begünstigung und Strafvereitelung und
Straftaten gegen die Staatsgewalt. In einzelnen Abschnitten werden der Schutz von Leib und Leben, persönlicher Freiheit, sexueller Selbstbestimmung, der Ehre und des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowie der Schutz des Staates und der Schutz der Staatsgewalt und öffentlichen Ordnung ausführlich besprochen. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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18

Nach den vorliegenden Erkenntnissen aus dem Hell- und Dunkelfeld geht die Kriminologie davon aus, dass Gewaltdelinquenz und damit auch Körperverletzungsdelikte in der deutschen Gesellschaft in den vergangenen Jahrzehnten insgesamt zurückgegangensind.[41] Die in der Vergangenheit zu beobachtende Zunahme von Gewaltdelinquenz im Hellfeld wird nicht auf einen tatsächlichen Anstieg von Delikten, sondern auf ein geändertes Anzeigeverhalten zurückgeführt, das durch die gewandelte gesellschaftliche Wahrnehmung von und die Sensibilisierung für Gewalt bedingt ist. Unbeschadet dessen sind insbesondere leichte Formen von Gewalt nach wie vor weit verbreitet und können bis zu einem schwer bestimmbaren Grad als normale Form der Auseinandersetzung verstanden werden. Bei der Anwendung von Gewalt in Form von Körperverletzungshandlungen sind sowohl schicht- als auch altersspezifische Unterschiede festzustellen. Insbesondere gelten leichte Erscheinungsformen von Gewaltdelinquenz im Jugendalter als normal.[42]

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Zunehmende Aufmerksamkeit hat in der jüngeren Vergangenheit das gesellschaftliche Problem der „ häuslichen Gewalt“ gefunden (Näheres vgl. Rn. 122 ff.). Seit 2012 stellt das BKA das Lagebild zur „Partnerschaftsgewalt“ bereit. Als „häusliche Gewalt“ werden dabei bestimmte Delikte erfasst (u.a. Mord und Totschlag, Körperverletzung, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Bedrohung, Stalking), wenn diese zwischen „Ehepartnern“, „Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften“, in einer „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ oder in einer „ehemaligen Partnerschaft“ verwirklicht worden sind. Für das Hellfeld ergibt sich für die oben aufgezählten Straftaten eine Gesamtzahl von insgesamt 133 080 Opfern (2016) von vollendeten und versuchten Delikten.[43]

20

Einen eigenständigen Bereich des strafrechtlichen Schutzes der körperlichen Unversehrtheit stellt der Straßenverkehrdar, wo der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) eine erhebliche praktische Bedeutung zukommt.[44] Zwar werden Straßenverkehrsdelikte seit 1963 nicht mehr in der PKS aufgeführt, dafür sind sie aber in der Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes zu finden. Von der Gesamtzahl aller Abgeurteilten wurden im Jahr 2016 1,5 % der Personen wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) im Straßenverkehr abgeurteilt.[45]

IV. Kriminologische Einordnung

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Auch aus kriminologischer Sicht kommt den Tatbeständen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit eine hervorgehobene Bedeutung zu, während es sich zugleich um ein sehr diverses Deliktsfeld handelt. Während die Straftaten im Straßenverkehr in den Bereich der „Abweichung der Angepassten“[46] gezählt werden und als solche eine besondere Rolle spielen, wird die Gewaltdelinquenz angesichts ihrer gesellschaftlichen Relevanz als ein zentraler Kernbestand abweichenden Verhaltens bewertet. Dies ist unter anderem auch in den teilweise massiven Folgen begründet, die einschlägige Taten für die Opfer haben. Die Kriminologie untersucht in diesem Bereich sowohl die Entwicklung im Zeitverlauf als auch Ätiologie, Zuschreibungsprozesse, Täter*innen und Opfer.

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Bei der Ätiologie, der Frage nach den Ursachen von Gewaltdelinquenz, lässt sich kein einheitliches Bild zeichnen; zu unterschiedlich und vielseitig sind die verschiedenen Deliktsbilder und Geschehensabläufe. So kann Gewalt etwa einerseits Ausdruck einer Position sozialer Macht sein, andererseits aber auch einen Ausdruck von Hilflosigkeit darstellen. Dementsprechend kommt eine Vielzahl von chronologischen Theorien als Erklärungsansatz für Gewaltdelinquenz in Betracht, darunter etwa die von Durkheim entwickelte Anomietheorie.[47] Durkheim erkannte, dass die Gesellschaft durch raschen sozialen Wandel, Arbeitsteilung und stabile soziale Schichtung mit ungleichen Lebensverhältnissen geprägt sei. Kriminalität sei zunächst ein normaler Bestandteil einer jeden Gesellschaft und sei erst als Massenereignis überdurchschnittlichen Ausmaßes überhaupt besorgniserregend. An diese Betrachtung knüpfte die Chicagoer Schule Anfang des 20. Jahrhunderts in den USA an. Es wurde nun der Zusammenhang zwischen gesellschaftlichen Lebensverhältnissen und der Kriminalität in den Mittelpunkt gerückt. Merton erweiterte Mitte des 20. Jahrhunderts speziell die Anomietheorie und übertrug sie auf die US-amerikanische Gesellschaft.[48] Merton befand das Auseinanderfallen von kulturellen Zielen (Bildung, Wohlstand usw.) einerseits und des Zugangs bestimmter sozialer Schichten zu den notwendigen Mitteln, um diese Ziele erreichen zu können, andererseits als entscheidend für abweichendes Verhalten.[49] Darüber hinaus kommen aber etwa auch die Subkulturtheorie, Lerntheorien und die Theorie der Differentiellen Gelegenheiten als Erklärungsansätze in Betracht.[50]

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Auffällig ist die geschlechtsspezifische Ungleichverteilungim Bereich der Gewaltkriminalität. Ein Großteil der registrierten Gewaltkriminalität im Hellfeld wird von männlichen Tatverdächtigenbegangen, im Jahr 2016 etwa 86 %[51]. Bei den registrierten Körperverletzungsdelikten[52] war der Anteil männlicher Tatverdächtiger mit 81 % kaum geringer.[53] Nur knapp 14 % der Gewaltkriminalität (18 % bei Körperverletzungsdelikten) in diesem Jahr entfielen auf weibliche Tatverdächtige. Bei einer Dunkelfelduntersuchung in Bochum ließ sich feststellen, dass die Geschlechterunterschiede in der Häufigkeit der Gewaltstraftaten umso ausgeprägter sind, je schwerer das jeweilige Delikt ist.[54] Die Geschlechterverteilung hinsichtlich der Opfer von Körperverletzungsdelikten ist weniger drastisch und etwas ausgeglichener: 63,5 % der registrierten Opfer 2016 waren männlich, 36,5 % weiblich.[55]

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Empirische Studien zeigen, dass das Viktimisierungsrisikostark von Geschlecht, Alter und Bildungsgrad abhängig ist. Männer weisen ein höheres Opferrisiko auf als Frauen, gleiches gilt für jüngere Personen im Verhältnis zu älteren.[56] Aus diesen Befunden folgt, dass bei einem großen Teil der Täter*in-Opfer-Konstellationenbeide Personen männlichen Geschlechts sind. Bei gemischtgeschlechtlichen Täter*in-Opfer-Konstellationen ist auf eine deutliche Asymmetrie in der Opfereigenschaft zu Lasten des weiblichen Geschlechts zu schließen.[57] Bezüglich der Altersverteilung von Täter*innen und Opfern gilt, dass Körperverletzungsdelikte überwiegend in der eigenen oder benachbarten Altersgruppe begangen werden. Dies trifft insbesondere auf Kinder, Jugendliche und Heranwachsende zu.[58] Wie sich die Beziehung zwischen Täter*innen und Opfer auf das Anzeigeverhalten auswirkt, ist nicht eindeutig geklärt. Ein überwiegender Teil der empirischen Studien berichtet jedoch von einem Zusammenhang zwischen der Bekanntschaft des Opfers mit dem*der Täter*in und dem Anzeigeverhalten. Dabei scheint die Wahrscheinlichkeit für eine Anzeige bei unbekannten Täter*innen am höchsten zu sein.[59]

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Als besondere Gruppe gerade auch im Bereich der Gewaltdelinquenz wurden von der polizeilichen Praxis und der Kriminologie die sog. jugendlichen Intensivtäter*innen[60] herausgearbeitet. Diese Kategorisierung geht auf kriminologische Befunde zurück, denen zufolge eine nur kleine Gruppe junger Täter*innen für einen erheblichen Anteil gerade schwerer Delikte verantwortlich ist. So konnte für Deutschland in einer Duisburger Studie festgestellt werden, dass ca. 6 % der Befragten (14. und 15. Lebensjahr) die Hälfte aller Taten und über Dreiviertel der Gewaltdelikte begangen hatten, die in dieser Altersgruppe zu verzeichnen waren.[61] Die aus diesen Befunden abgeleitete polizeiliche Praxis, diese Personengruppe besonders intensiv und stärker repressiv zu behandeln ist im Hinblick auf die damit verbundene Stigmatisierungswirkung allerdings stark umstritten. So konnte etwa auch die Duisburger Studie weder die These einer „life-course-persistent antisocial behaviour“ (eine bis ins hohe Erwachsenenalter starke Delinquenzbelastung) noch die „Early Onset-Annahme“ (frühe delinquente Auffälligkeit als Bedingung für eine lebenslange Persistenzannahme) bestätigen. Vielmehr ist das Verlaufsbild der Delinquenz selbst bei Intensivtäter*innen von Abbruchprozessen geprägt – und gerade nicht von (lebenslanger) Persistenz.[62]

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