Jörg Eisele - Handbuch des Strafrechts

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Band 4 «Strafrecht Besonderer Teil I» widmet sich den
Straftaten gegen die Person,
Aussagedelikten,
Begünstigung und Strafvereitelung und
Straftaten gegen die Staatsgewalt. In einzelnen Abschnitten werden der Schutz von Leib und Leben, persönlicher Freiheit, sexueller Selbstbestimmung, der Ehre und des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowie der Schutz des Staates und der Schutz der Staatsgewalt und öffentlichen Ordnung ausführlich besprochen. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Zusätzlich fordert § 231 StGB den Eintritt einer objektiven Strafbarkeitsbedingung(§ 231 Abs. 1 a.E. StGB), auf die sich also der Vorsatz nicht beziehen muss.[192] Danach ist das tatbestandsmäßige Handeln nur dann strafbar, wenn bei der Schlägerei oder dem Angriff entweder ein Mensch zu Tode gekommen oder eine schwere Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB eingetreten ist. Zwischen Schlägerei oder Angriff und der schweren Folge muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, allerdings nicht zwischen der individuellen Beteiligung des*der jeweiligen Beteiligten und der schweren Folge.[193] Die Strafbarkeitsbedingung muss nicht durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden sein; es genügt, wenn sie durch eine wegen Notwehr gerechtfertigte Handlung eingetreten ist.[194] Die objektive Strafbarkeitsbedingung schränkt den ansonsten im Hinblick auf die pönalisierte Tathandlung erheblich ausgeweiteten Anwendungsbereich des Tatbestandes deutlich ein.

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Umstritten ist die Frage, zu welchem Zeitpunktdie Beteiligung an der Schlägerei stattfinden muss. Nach überwiegender Auffassung ist § 231 StGB auch dann verwirklicht, wenn sich die beteiligte Person noch vor Eintritt der schweren Folge vom Tatort entfernt, da es ausschließlich auf die Kausalität der Schlägerei als „Gesamtgeschehen“ ankomme.[195] Demnach genügt es für die Strafbarkeit, dass die Beteiligung einen Beitrag zur Gefährlichkeit bzw. zur Eskalationsgefahr geleistet hat.[196] Nach Ansicht der Rechtsprechung soll eine tatbestandsmäßige Beteiligung aber auch dann noch stattfinden können, wenn die schwere Folge bereits eingetreten ist.[197] Dies ist indes kaum mit dem Schuldgrundsatz zu vereinbaren.[198] Schließlich kann die Beteiligung nicht mehr zur Verursachung der schweren Folge beitragen, wenn diese bereits vorliegt.[199]

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Nach § 231 Abs. 2 StGBentfällt eine Strafbarkeit nach Abs. 1, wenn eine Person an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass es ihr vorzuwerfen ist. Die dogmatische Einordnung der nichtvorwerfbaren Beteiligungist umstritten. Einige Stimmen in der Literatur sehen in Abs. 2 lediglich einen klarstellenden Hinweis des Gesetzgebers auf das mögliche Eingreifen von Rechtfertigungs- (siehe unten Rn. 87 ff.) und Entschuldigungsgründen.[200] Die überwiegende Ansicht sieht hierin allerdings einen atypischen Strafbarkeitsausschluss, der bei Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen bereits den Tatbestand entfallen lässt.[201]

f) Weitere Tatbestände (§§ 225, 226a, 229 StGB)

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Eine fahrlässige Körperverletzungnach § 229 StGB liegt vor, wenn der Körperverletzungserfolg durch fahrlässiges Handeln herbeigeführt worden ist. Es muss also eine Sorgfaltspflichtverletzung ursächlich dafür geworden sein, dass ein anderer Mensch in seiner Gesundheit beschädigt oder körperlich misshandelt worden ist.[202] Für die Bestimmung der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt werden die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze herangezogen.[203] So kann etwa das unbeaufsichtigte Herumlaufenlassen eines Hundes eine Sorgfaltspflichtverletzung i.S.v. § 229 StGB darstellen.[204] Der Tatbestand des § 229 StGB ist insbesondere wegen des Straßenverkehrs (vgl. dazu noch Rn. 74) von erheblicher praktischer Relevanz. Zudem kommt ihm dort Bedeutung zu, wo vorsätzliches Handeln nicht mit der hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden kann. Gemäß § 230 Abs. 1 S. 1 StGB wird die fahrlässige Körperverletzung ebenso wie die einfache Körperverletzung nur bei Vorliegen eines Strafantrags verfolgt, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

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Eine Misshandlung von Schutzbefohlenennach § 225 Abs. 1 StGB wird angenommen, wenn der*die Täter*in, der*die eine Sorgepflicht für eine besonders schützenswerte Person innehat, diese Person quält, roh misshandelt oder böswillig vernachlässigt. Unter Quälen ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen körperlicher oder seelischer Art zu verstehen.[205] Roh misshandelt, wer aus gefühlloser Gesinnung handelt; entscheidend ist dabei die Schwere des körperlichen Eingriffs, in dem sich die gefühllose Gesinnung widerspiegelt.[206] Die Vernachlässigungsvariante des § 225 Abs. 1 StGB wird als echtes Unterlassungsdelikt eingeordnet; böswillig vernachlässigt, wer den Pflichten aus einem verwerflichen Beweggrund nicht nachkommt, z.B. aus Hass, Eigennutz oder Sadismus.[207] Insbesondere aufgrund von Beweisproblemen im subjektiven Tatbestand führt § 225 StGB in der Praxis eher ein Schattendasein, was unter Rückgriff auf §§ 223, 224 StGB kompensiert wird.[208] Eine Misshandlung i.S.v. § 225 Abs. 1 StGB kann gleichzeitig eine gefährliche Körperverletzung (häufig als eine das Leben gefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) darstellen, insofern besteht Tateinheit. Die gefährliche Begehungsweise nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, wenn eine qualifizierte Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegt.[209]

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Eine Strafbarkeit nach § 226a StGB wegen Verstümmelung weiblicher Genitaliensetzt als Handlungsobjekt eine weibliche Person voraus.[210] Unter der Tathandlung der Verstümmelung ist jede mechanische Einwirkung auf den Körper zu verstehen, die zur Einbuße an Körpersubstanz führt.[211] Der Tatbestand umfasst nur die äußeren Genitalien, die inneren Bereiche wie beispielsweise die Gebärmutter oder Eierstöcke sind demnach kein Tatobjekt.[212] Im subjektiven Tatbestand ist vorsätzliches Handeln erforderlich, es genügt dolus eventualis.[213] § 226a StGB wird als Qualifikation zu § 223 StGB eingeordnet und schützt somit in erster Linie das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit.[214] Das gegenüber dem Grunddelikt erhöhte Unrecht liegt darin, dass bei Erfüllung des Tatbestandes nicht nur die Substanz verletzt worden ist, sondern auch die den betroffenen Körperteilen zukommende Funktion im Gesamtorganismus nicht mehr erfüllt werden kann, da der Geschlechtsverkehr und/oder die sexuelle Empfindsamkeit sowie das Ausscheiden von Körperflüssigkeiten dauerhaft gestört und mit Schmerzen verbunden sind.[215] Weitergehend wird auch die sexuelle Selbstbestimmung als Schutzgut erklärt, da die Verstümmelung weiblicher Genitalien regelmäßig auf die Kontrolle der weiblichen Sexualität gerichtet ist.[216] Die Vorschrift wurde vielfach als aus politischem Aktionismus entstandenes symbolisches Strafrecht kritisiert.[217] Das betroffene Rechtsgut war auch vor Einführung des § 226a StGB bereits durch § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB geschützt, gleichwohl haben derartige Fälle in der Praxis praktisch keine Rolle gespielt.[218]

3. Verhältnis zu anderen Tatbeständen

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Neben den §§ 223 ff. StGB gibt es weitere Straftatbestände im StGB sowie im Nebenstrafrecht, die – ggf. neben anderen Rechtsgütern – auch die körperliche Integrität schützen (s. schon Rn. 3oben). So stellen zahlreiche Normen den Einsatz körperlicher Gewalt unter Strafe, wie etwa der Raub in § 249 StGB, der eine Körperverletzung beinhalten kann, jedoch nicht muss. Soweit diese Tatbestände nicht auf den Körperverletzungserfolg abstellen, sondern Unrecht in anderer Form erfassen, oder umgekehrt Körperverletzungen in spezifischer Weise pönalisieren, bereitet die Abgrenzung zu den §§ 223 ff. StGB in der Regel keine Probleme, sondern erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Der vollendete Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) umfasst beispielsweise regelmäßig die vorsätzliche Körperverletzung sowie § 227 StGB und steht somit nicht in Tateinheit mit den Körperverletzungsdelikten.[219] Eine vollendete Körperverletzung mit Todesfolge steht allerdings dann in Tateinheit mit dem § 251 StGB, wenn das Grunddelikt lediglich versucht, die schwere Folge aber eingetreten ist (versuchter Raub mit Todesfolge).[220]

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