Franz-Joseph Peine - Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

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Dieser Klausurenkurs gibt anhand von 27 Falllösungen Studierenden Beispiele und konkrete Hilfestellungen, wie die Lösung eines Falls auf dem Niveau der Fortgeschrittenen-Übung und des Examens aussehen könnte. Er ist auf die Schwerpunkte-Lehrbücher von Peine/Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht, Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht sowie Schenke, Verwaltungsprozessrecht abgestimmt und bildet mit jenen eine gewinnbringende Einheit bei Vertiefungsfragen. Das Buch enthält neben ausführlichen Klausurlösungen ein einleitendes Repetitorium der Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts zum leichteren Einstieg in die folgenden Klausurbearbeitungen. Abgerundet wird die Darstellung durch einzelne Repetitorien zu wichtigen Themen des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrechts, welche an die jeweiligen Klausuren mit den einschlägigen Themen angehängt sind. Der thematische Schwerpunkt der Klausuren liegt dabei stets auf den bundesweit einheitlich zum Pflichtfachstoff zählenden Rechtsgebieten Kommunal-, Polizei- und Baurecht.

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I. Die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs als regelmäßiger Ausgangspunkt

20

Im Zivil- und Strafrecht sind die zu beantwortenden Fragen immer nach demselben Schema strukturiert: Wer kann was von wem woraus verlangen? Hat A sich durch ein bestimmtes Verhalten strafbar gemacht? Im Verwaltungsrecht ist die Fragestellungregelmäßig anderer Art: Es wird oftmals nach den Erfolgsaussichten eines eingelegten oder noch einzulegenden Rechtsbehelfsgefragt. Es sind deshalb sowohl prozessrechtliche als auch materiell-rechtliche Fragen zu beantworten. Diese Fallfrage ist in einem Rechtsgutachten zu beantworten (s.o. Rn. 11 ff). Da diese Fragestellung die Regel bildet, folgt im anschließenden 2. Teil zunächst ein Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht (s.u. Rn. 23 ff.). Zudem folgen die meisten der im 3. Teil dieses Buch behandelten Fälle dieser Fragestellung.

1. Teil Allgemeiner Teil› C. Hinweise zur Lösung verwaltungsrechtlicher Klausuren› II. Abweichende Fragstellungen

II. Abweichende Fragstellungen

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Nicht ausgeschlossen sind indessen rein prozessrechtliche oder ausschließlich materiell-rechtliche Aufgabenstellungen: Hat C einen Anspruch auf Schadensersatz? Fehlerhaft wäre es, bei einer rein materiell-rechtlichen Aufgabenstellung prozessuale Probleme zu erörtern. Indes dürften solche Klausuren selten sein.

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Die „gefürchtete“ Anwaltsklausur (Was ist dem C zu raten?) , sollte sie tatsächlich im (Referendar)Examen einmal gestellt werden, ist kein Klausurtyp eigener Art. Es ist sachlich nichts Anderes gefragt als das im Normalfall Gefragte: nämlich die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines bestimmten Rechtsbehelfs. Der Unterschied zu einer „normalen“ Klausur besteht darin, dass die Bearbeiter*innen (wie immer) ein fiktives Rechtsproblem lösen und zusätzlich von den in Betracht kommenden Rechtsbehelfen den für den Rechtssuchenden „geeigneten“ oder „richtigen“ Rechtsbehelf nach einer Prüfung benennen müssen. Solche Anwaltsklausuren sind beliebt für die Lösung bestimmter Probleme: Sie eignen sich besonders für solche Konstellationen, in denen nicht ganz klar ist, welcher Rechtsweg einzuschlagen oder welcher Rechtsbehelf der richtige ist oder wenn die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angesprochen werden soll.

2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht

2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht› 1. Kapitel Die Rechtsbehelfe

1. Kapitel Die Rechtsbehelfe

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Die klassische Fragestellung bildet nach dem zuvor Gesagten diejenige nach den Erfolgaussichten eines Rechtsbehelfs. Der Begriff „Rechtsbehelf“ darf nichtmit dem Begriff „Rechtsmittel“ verwechselt werden. Mit einem Rechtsmittelgreift man gerichtliche Entscheidungen an: z.B. mit der Berufung, der Revision und der Beschwerde. Rechtsbehelfe lassen sich unterscheiden in außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe.

2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht› 1. Kapitel Die Rechtsbehelfe› A. Außergerichtliche Rechtsbehelfe

A. Außergerichtliche Rechtsbehelfe

24

Außergerichtliche Rechtsbehelfe werden unterschieden in formlose und förmliche. Von Bedeutung in der Ausbildung und im Examen ist allein der Widerspruchnach §§ 68 ff. VwGO als förmlicher Rechtsbehelf. Keine Rolle spielen die formlosen Rechtsbehelfe[1]. Gemeint sind beispielsweise die Gegenvorstellung, die Dienst- und die Fachaufsichtsbeschwerde. Aber Achtung! Was äußerlich als formloser Rechtsbehelf erscheint, muss mitunter ausgelegt werden. Eine Gegenvorstellung kann der Sache nach ein Widerspruch sein. Ein formloses „Ersuchen“ oder eine „Bitte“ an das Verwaltungsgericht muss gegebenenfalls als Klage ausgelegt werden.

Anmerkungen

[1]

Übersicht bei Schenke , VwProzR, 17. Aufl. 2021, Rn. 2 ff.

2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht› 1. Kapitel Die Rechtsbehelfe› B. Gerichtliche Rechtsbehelfe

B. Gerichtliche Rechtsbehelfe

25

Die gerichtlichen Rechtsbehelfe werden unterteilt in ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe sowie Rechtsmittel. Ordentliche Rechtsbehelfe werden generell gewährt, außerordentliche lediglich bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen[1]. Von den ordentlichenRechtsbehelfen interessieren hier die Klage (§§ 42, 43, 81 VwGO) und der Antrag auf Normenkontrolle (§ 47 VwGO), von den außerordentlichender Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO), der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) und der Antrag auf Wiedereinsetzung[2] in den vorigen Stand (§ 60 VwGO).

26

Rechtsmittelsind demgegenüber förmliche Rechtsbehelfe, mit denen eine noch nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung einer Überprüfung durch die übergeordnete gerichtliche Instanz unterzogen werden kann[3]. Zu den Rechtsmitteln zählen die Berufung (§§ 124 ff. VwGO), die Revision (§§ 132 ff. VwGO) sowie die Beschwerde (§§ 146 ff. VwGO).

Anmerkungen

[1]

Blanke , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 6 vor §§ 124 ff.

[2]

Der Antrag auf Wiedereinsetzung spielt vorwiegend im Zusammenhang mit Anwaltsklausuren eine Rolle und ist inzident zu prüfen.

[3]

Erbguth/Guckelberger , AllgVerwR, 10. Aufl. 2020, § 22 Rn. 1.

2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht› 1. Kapitel Die Rechtsbehelfe› C. Terminologie bei den Verfahrensarten

C. Terminologie bei den Verfahrensarten

27

Wie die Aufzählung zeigt, unterscheidet die VwGO zwischen Klage- und Antragsverfahren. Die Bearbeiter*innen einer Klausur sollten sich – wie immer – frühzeitig um terminologische Klarheit bemühen. Dieses Bemühen betrifft vor allem die Verwendung von Begriffen wie Kläger oder Antragsteller, Beklagter oder Antragsgegner, Klagebefugnis oder Antragsbefugnis usw. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO von Klagebefugnis zu sprechen, ist zwar im Examen kein Fehler mit letaler Wirkung, aber immerhin ein Fehler: Die Aufmerksamkeit des Korrektors wird geschärft. Spricht die VwGO von einer Klage, können auch die am Prozess Beteiligten (§ 63 VwGO) als Kläger oder Beklagte usw. bezeichnet werden. Klageverfahren sind nur die in §§ 42, 43 VwGO genannten Verfahren einschließlich der Fortsetzungsfeststellungsklage und der allgemeinen Leistungsklage.

28

Wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch einen Antrageingeleitet, werden die handelnden Personen als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet bzw. es ist von der Antragsbefugnis zu sprechen. Antragsverfahren sind die Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO, das Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. 80a Abs. 3 VwGO sowie das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.

29

Entsprechendes gilt für die Terminologie im Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren. Hier ist von Widerspruchsführer, Widerspruchsbefugnis usw. zu sprechen. Aber Achtung: Man spricht nicht von Widerspruchsgegner, sondern von der Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde.

2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht› 1. Kapitel Die Rechtsbehelfe› D. Entscheidung über den Rechtsbehelf

D. Entscheidung über den Rechtsbehelf

30

Auch bei der Entscheidung über den Rechtsbehelf ist auf terminologische Genauigkeit zu achten. Ebenso beliebt wie vermeidbar sind im Falle der ErfolglosigkeitFormulierungen wie „Das Verwaltungsgericht wird die Klage zurückweisen.“ oder „Der Widerspruch wird verworfen.“ Derartige Formulierungen finden sich regelmäßig in Gutachten zu der Fallfrage „Wie wird das Verwaltungsgericht oder die Widerspruchsbehörde entscheiden?“ Hier ist zu merken: Klagen werden (als unzulässig bzw. unbegründet) abgewiesen. Anträge werden abgelehnt. Widersprüche werden zurückgewiesen.

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