Da der Wortlaut des Abs 4 S 2 davon spricht, dass die jeweilige Bestimmung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens bei Übereinstimmung der Vertragsstaaten „ersetzt“ wird, sind dem Verwahrer anscheinend DBA, die bislang keine Regelung zur Bestimmung der Ansässigkeitvon ansonsten doppelt ansässigen nicht natürlichen Personen enthalten, nicht zu notifizieren. Sofern für ein solches DBA kein Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a)oder Buchst e)greift, gilt nach Abs 2 S 1die Regelung des Abs 1unabhängig von einer Notifikation. Gleichwohl würde es Klarheit schaffen, wenn dem Verwahrer von den Vertragsstaaten mit entsprechendem Hinweis auch solche Art eines DBA notifiziert würden, die lediglich um die Bestimmung des Abs 1zu ergänzen sind.
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Abs 4 S 3 bestimmt, dass anderenfalls („in other cases“) Abs 1nur insoweit an die Stelle der Bestimmungen des jeweiligen Abkommens tritt als diese mit Abs 1unvereinbar sind. Die Bestimmung greift grds, wenn nicht alle Vertragsstaaten dem Verwahrer hinsichtlich eines DBA dieselbe Bestimmung notifiziert haben. Da den Vertragsstaaten nach Abs 3 Buchst a)ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wird, Abs 1und damit letztlich Art 4insgesamt nicht anzuwenden, muss Abs 4 S 3 eng ausgelegtwerden. Die Regelung kann nur auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen anwendbar sein, wenn keine Vertragspartei einen wirksamen Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) – d)angemeldet hat und auch kein Vorbehalt nach Abs 3 Buchst egreift, aber trotzdem nicht durch alle Vertragsstaaten eine Notifikation der Bestimmung nach Abs 4 S 2vorliegt. Dies könnte zum einen der Fall sein, wenn ein DBA bislang keine Bestimmung zur Doppelansässigkeit nicht natürlicher Personen enthält oder wenn alle oder einzelne Vertragsparteien es unterlassen haben, die zu ändernden Bestimmungen eines DBA nach Abs 4 S 2zu notifizieren. Die Bestimmung verhindert damit, dass Vertragsstaaten durch das Nichtnotifizieren von einzelnen Bestimmungen zur Doppelansässigkeit die Anwendung des Art 4 MLI für diese unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen vermeiden können.[65]
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Enthält ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen bislang also keine Regelung zur Doppelansässigkeit nicht natürlicher Personen, so wird es nach Abs 4 S 3um die Regelung in Abs 1, unabhängig von einer Notifikation, ergänzt, sofern keine Vorbehalte der Vertragsstaaten dagegen sprechen. Mit Abs 1unvereinbar iSd Abs 4 S 3sollte grds jede nicht mit Abs 1wortgleiche Regelung zur Bestimmung der Ansässigkeit bei nicht natürlichen Personen sein, die ansonsten als doppelt ansässig gelten würden, sodass diese Regelung auch ohne Notifikation, sofern keine Vorbehalte nach Abs 3dagegensprechen, durch Abs 1ersetzt wird. Damit entfallen, mit Ausnahme von Regelungen zur Ansässigkeit bei zweifach eingetragenen Unternehmensstrukturen, auch jegliche Sonderregelungen zur Bestimmung der Ansässigkeit von nicht natürlichen Personen, die ansonsten als doppelansässig gelten würden.
IV. Umsetzung in Deutschland
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Bereits vor Unterzeichnung des MLI durch Deutschland war dem Vernehmen nach bekannt, dass das BMF die Regelungen zu hybriden Gestaltungen, also auch Art 4, nicht für dt DBA übernehmen will.[66] Entsprechend wurde bei der Unterzeichnung des MLI durch Deutschland am 7.6.2017 der Vorbehaltnach Abs 3 Buchst ageltend gemacht.[67] Art 4findet also keine Anwendungauf die unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Deutschlands. Die Ansässigkeitsbestimmungen für nicht natürliche Personen in den von Deutschland abgeschlossenen DBA bleiben folglich unverändert. Dies ist vor dem Hintergrund der überschießenden Wirkung von Art 4und der in vielen Fällen für doppelt ansässige nicht natürliche Personen zu befürchtenden Nachteile der Rechtsunsicherheit, des Mehraufwands für ein Verständigungsverfahren und eines möglichen Verlusts der Abkommensberechtigung zu begrüßen.[68]
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Eine Regelung die mit Abs 1übereinstimmt, weist kein einziges von Deutschland abgeschlossenes DBA auf. Eine Regelung, die weitestgehend Abs 1, modifiziert durch Abs 3 Buchst e)entspricht, enthalten jeweils in Art 4 Abs 3zB das DBA Japan2015, das DBA Türkei2011, das DBA USA2008, das DBA Mexiko2008, und das DBA Kanada2001. Ein Verständigungsverfahren für nicht natürliche Personen, die ansonsten als doppelansässig gelten, sieht zB auch das Protokoll zum DBA 2010 mit Bulgarienvor.[69] Die Mehrzahl der dt DBA enthält allerdings eine Art 4 Abs 3 OECD-MA entsprechende Regelung, nach der über die Ansässigkeit doppelt ansässiger nicht natürlicher Personen der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung entscheidet.[70] Die Vorschrift stimmt zudem fast wörtlich bzw ohne inhaltliche Abweichungen mit der deutschen Vertragsverhandlungsgrundlage für DBA v 17.4.2013 überein.[71]
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Nicht auszuschließen ist natürlich, dass Deutschland in Zukunft seinen Vorbehalt zur Anwendung des Art 4wieder aufheben wird. Derzeit gibt es dafür allerdings keine Anzeichen. Von den 35 Staaten, mit denen nach der ersten Ratifikationsrunde am 7.6.2017 und den weiteren Ratifikationen bis zum 11.7.2017 aus dt Sicht vom MLI erfasste DBA bestehen, behalten sich 19 Staaten wie Deutschland vor Art 4auf keine ihrer DBA anzuwenden:[72]
Erfasste DBA aus dt Sicht |
Anwendung Art 4 aus ausländischer Sicht? |
Bulgarien |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
China |
ja, Notifikation nach Abs 4 |
Costa Rica |
wohl ja, nur irrtümlich wg Vorbehalt nach Abs 3 Buchst e)keine Notifikation nach Abs 4 |
Dänemark |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
Finnland |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
Estland |
nein, keine Unterzeichnung MLI durch Estland, Unterzeichnung aber angekündigt |
Frankreich |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
Großbritannien und Nordirland |
ja, Notifikation nach Abs 4 |
Irland |
ja, Notifikation nach Abs 4 |
Israel |
ja, Notifikation nach Abs 4 |
Italien |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
Japan |
ja, Notifikation nach Abs 4 |
Korea |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
Kroatien |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
Lettland |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
Liechtenstein |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
Litauen |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
Luxemburg |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
Malta |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
Mauritius |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
Mexico |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst d)für DBA mit Deutschland |
Neuseeland |
ja, Notifikation nach Abs 4 |
Niederlande |
ja, Notifikation nach Abs 4 |
Österreich |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
Rumänien |
ja, Notifikation nach Abs 4 |
Russland |
ja, Notifikation nach Abs 4 |
Slowakei |
ja, Notifikation nach Abs 4 |
Slowenien |
ja, Notifikation nach Abs 4 |
Spanien |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
Tschechische Republik |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
Türkei |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
Ungarn |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
USA |
nein, keine Unterzeichnung MLI durch USA |
Vereinigte Arabische Emirate |
nein, keine Unterzeichnung MLI durch VAE |
Zypern |
nein, Vorbehalt nach Abs 3 Buchst a) |
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