John Locke - Gesammelte Werke von John Locke

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Locke lieferte einen bedeutenden Beitrag zur Erkenntnistheorie. Er befürwortet zwar die rationale Theologie und die Wende der Philosophie des Mittelalters zur Philosophie der Neuzeit, die die rationalistische Philosophie vor allem René Descartes verdankt. Locke wandte sich aber gegen die Rechtfertigung der Naturwissenschaften aus dem bloßen Denken und suchte ihr Fundament stattdessen in der Erfahrung. Dennoch nahm er wie Descartes als Ausgangspunkt der philosophischen Überlegungen den Zweifel an der gegenständlichen Wirklichkeit, an der Existenz der Außenwelt. Die Aufhebung dieses Zweifels wurde von ihm nun nicht mehr über den Gottesbegriff vollzogen, sondern empiristisch, angeregt durch Pierre Gassendi. In seinem aus vier Büchern bestehenden Ein Versuch über den menschlichen Verstand untersuchte Locke den Ursprung, die Gewissheit und den Umfang menschlichen Wissens in Abgrenzung zu Glauben, Meinen und Vermuten. Erkenntnis ist Locke zufolge die Perzeption (Wahrnehmung) der Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von Ideen. Zur Erkenntnis bedarf es also des Urteils, ob eine Aussage gültig ist. Locke unterschied drei Elemente der Erkenntnis, die intuitive, die demonstrative und die sensitive Erkenntnis. Intuitiv erkennt man Ideen als solche, wenn sie im Geist als Einheit vorhanden sind (Identität) und sie sich von anderen Ideen unterscheiden (Distinktheit). Das intuitive Erfassen einer Idee ist notwendig für die weiteren Erkenntnisschritte. Intuitive Wahrheit ergibt sich, wenn die Ideen nicht mehr weiter analysierbar sind (Evidenz).

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I. Die Obrigkeit kann und soll nicht, weder in ihrer noch viel weniger in einer anderen Kirche, gewisse Kirchengebräuche und Zeremonien, die im Gottesdienst gehalten werden, durch Gesetze und Befehl einführen. Nicht nur darum, weil die Kirchen freie Sozietäten sind und die Obrigkeit nicht zum Haupt über sich gesetzt ist, sondern auch, weil was in dem Gottesdienst Gott geleistet wird, nur daher seinen Wert und Gültigkeit hat, weil die Leistenden glauben, dass es Gott angenehm sei. Was nun nicht mit solcher Zuversicht und Überzeugung getan wird, das ist weder erlaubt noch Gott gefällig, denn es streitet wider einander, einem zwar die Religion und den inneren Glauben frei lassen zu wollen, deren Zweck ist, Gott zu gefallen, und ihm dennoch zu befehlen durch einen widrigen Gottesdienst Gott zu missfallen.

Hier wirst du aber einwenden: Willst du denn auf diese Weise der Obrigkeit das von allen zugestandene Recht und die Rechtsprechung in Mitteldingen und Zeremonien absprechen, und also der Obrigkeit gar keine Macht übrig lassen, Gesetze darin zu machen? 20

Antworte ich: Ich gebe zu, dass es unbestimmte oder Mitteldinge gibt, die an sich selbst zur Seligkeit weder nötig noch schädlich von Gott erklärt seien, und diese vielleicht einzig und allein unter obrigkeitlicher Gesetzmacht stehen.

Aber 1. folgt daraus nicht, als stünde der Obrigkeit frei von einem jeden solchen Mittelding, das Gott frei und unbestimmt gelassen, zu setzen und zu ordnen, was ihr beliebt. Der gemeine Nutzen soll allein das Maß und Ziel der zu gebenden Gesetze sein. So fern nun der Nutzen des Staats nicht dabei versiert und Teil daran nimmt, soll eine Sache, obschon sie unbestimmt ist, nicht mit einem Gesetz eingeschlossen und zur Last gemacht werden.

2. Einige, obwohl sonst an und für sich selbst unbestimmte Dinge, wenn sie zum Gottesdienst gezogen sind, und also Kirchen- und Religionsstücke geworden, gehören sodann nicht mehr unter die Rechtsprechung und Verfügung weltlicher Obrigkeit; weil sie in solchem heiligen Gebrauch mit Zivildingen keine Verbindung haben. Wo allein von der Seelen Heil gehandelt wird, da liegt weder dem Nachbar noch der Republik etwas dran, ob man diese oder jene Zeremonie gebrauche. Die Beobachtung oder Unterlassung der Kirchengebräuche bringt anderen an ihrem Leben, ihrer Freiheit, ihren Gütern, ihrer Nahrung keinen Schaden, kann ihn auch nicht bringen. Zum Beispiel, ein neugeborenes Kind mit Wasser zu waschen oder zu taufen, sei eine solche an sich unbestimmte Sache. Man gebe auch zu, dass der Obrigkeit erlaubt sei, solches mit einem Gesetz zu gebieten, wodurch sie versichert ist, dass diese Wasserbesprengung diese oder jene Krankheit, welcher die Kinder unterworfen, zu verhüten oder zu vertreiben dienlich sei, und sie die Sache von solcher Wichtigkeit hält, dass deswegen ein Gesetz zu geben sei. Kann aber darum jemand sagen, die Obrigkeit dürfe mit gleichem Recht gebieten, dass die Kinder in der Taufe von dem Priester sollen besprengt werden zur Reinigung der Seelen oder um sie dadurch zu einer Religion einzuweihen? Wer sieht nicht alsbald, dass diese Dinge himmelhoch voneinander unterschieden sind? Nimm nur an, es sei das Kind eines Juden, so ist die Sache für sich klar. Und warum sollte eine christliche Obrigkeit nicht auch Juden (die ja vermöge göttlicher Verhängnis unter alle Völker, bis an Ende dieser Welt zerstreut leben müssen) zu Untertanen haben dürfen: So du nun dem Juden einige Beschwerung mit einem an sich unbestimmten Ding zu machen, für unrecht erkennst und ihm nichts aufzwingen willst, was gegen seinen Glauben und Gottesdienst läuft, und dennoch solches gegen einen Christen zu tun erlaubst, wie reimt sich das? Soll ein Christ weniger Recht und Freiheit bei einer christlichen Obrigkeit zu genießen haben als ein Jude?

3. Dinge, die an und für sich selbst unbestimmter sind, können durch menschliche Autorität und Willen nicht zu einem wesentlichen Stück des Gottesdienstes gemacht und dafür erklärt werden, aus eben der Ursache, weil sie unbestimmt und freigelassen sind. Denn indem unbestimmte Dinge von Natur aus und in sich selbst keine Kraft noch Tüchtigkeit in sich haben, Gott zu versöhnen und dem Menschen seine Gnade zuwege zu bringen, so kann keine menschliche Gewalt noch Autorität ihnen diese Würde, Hoheit und Vortrefflichkeit zulegen, dass sie vermochten Gott etwas abzuverdienen. Im gemeinem Leben sind die an sich unbestimmten Dinge in demjenigen Gebrauch frei und erlaubt, welche Gott nicht verboten, doch nach Befindung und Erforderung der Umstände, kann menschliche Autorität hier statt-finden und nach Gutdünken etwas setzen und ändern, verbieten, was man sonst wohl tun dürfte, gebieten, was man sonst wohl unterlassen könnte. 21Aber gleiche Freiheit hat man nicht in Religions- und göttlichen Dingen. In dem Gottesdienst können an sich unbestimmte Dinge auf keine andere Weise erlaubt und nötig gemacht werden, als nur wenn sie von Gott eingesetzt und durch klaren Befehl zu der Ehre erhoben worden, dass sie ein Stück seines Dienstes mit sein sollen, und sie göttliche Majestät für genehm halten, und von den armen sündigen Menschen in Gnaden annehmen wolle. Und wenn Gott einst im Zorn fragen wird: Wer hat solches von euern Händen gefordert? Wird es nichts helfen zu sagen, die Obrigkeit habe es so befohlen. Wenn die weltliche Macht und Herrschaft bis dahin ausgedehnt und erweitert wird, was wird sie nicht alles in der Religion vornehmen und ändern dürfen? Welch eine Menge eitler Zeremonien und abergläubischer Erfindungen, wenn sie nur durch Autorität der Obrigkeit bestätigt worden, werden nicht einem Verehrer Gottes auch gegen allen Widerspruch und alle Verdammung des eigenen Gewissens anzunehmen und mitzumachen sein? Indem ja der größte Teil dieser Satzungen im religiösen und gottesdienstlichen Gebrauch und der Anwendung solcher Dinge bestehen, die an und für sich selbst unbestimmt, das ist weder gut noch böse sein, auch hierin weiter nicht Sünde sind, als nur, weil sie Gott nicht zum Stifter und Urheber haben. 22Mit Wasser sich besprengen, Brot und Wein genießen, sind Dinge und Handlungen, die ihrer Natur nach und im gemeinen Leben ganz unbestimmt sind, und von einem jeden mögen getan oder unterlassen werden. Hätten denn diese Dinge als heilige Gebräuche eingeführt und daraus ein Stück des Gottesdienstes gemacht werden können, ohne göttlichen Befehl und Einsetzung? So dieses von einer menschlichen obrigkeitlichen Macht hat geschehen können, warum sollte sie nicht auch als ein Stück des Gottesdienstes befehlen können, Fische, Bier oder Branntwein im heiligen Abendmahl zu genießen? Das Blut der geschlachteten Tiere im Tempel opfern, mit Wasser und Feuer reinigen und tausenderlei dergleichen Dinge sind zwar außer der Religion unbestimmte Werke, werden sie aber ohne göttlichen Geheiß zu Stücken des Gottesdienstes gemacht, so sind sie Gott ebenso wohl ein Gräuel als das Opfer eines Hundes. Denn was ist doch wohl zwischen einem Bock und Hund für ein Unterschied in Ansehung Gottes, der sie beide erschaffen und der von allem Genuss und Gleichheit körperlicher Dinge unendlich weit entfernt ist? Was macht es also, dass ihm vormals die Opferung eines Bocks angenehm, eines Hundes aber zuwider gewesen, als nur weil er jenes Tier sich zu seinem heiligen Dienst erwählt, dieses aber verworfen? Siehst du also, dass solche Mitteldinge, obwohl sie einigermaßen unter obrigkeitliche Macht fallen, dennoch darum nicht als heilige Gebräuche und Gottesdienste können eingeführt und den Kirchgemeinden auferlegt werden, weil sie sobald Religionsdinge daraus werden sollen, aufhören unbestimmt zu sein, sondern entweder gut oder böse, recht oder unrecht, angenehm oder ein Gräuel für Gott werden. Wer Gott verehrt, tut es in der Absicht sich einen gnädigen Gott und sich ihm gefällig zu machen. Welches aber derjenige nicht tun kann, der auf eines anderen Befehl Gott dasjenige dar-bringt, welches er doch, weil es Gott nicht befohlen, ihm missfällig zu sein fürchtet. Das heißt gewiss nicht Gott versöhnen, sondern ihn mit einer offenbaren Schmähung, die mit einiger Verehrung nicht bestehen kann, wissentlich mit Willen reizen.

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