Beispiele[139]:
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die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft[140] oder der Staatsangehörigkeit[141]; |
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die Erteilung eines Vertriebenenausweises[142]; |
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die Festsetzung des Besoldungsdienstalters[143]; |
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die Filmbewertung durch die Filmbewertungsstelle[144]; |
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die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan[145]; |
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die Feststellung des Hauptwohnsitzes[146]. |
375
Um einen Spezialfall des feststellenden VA handelt es sich im Regelfall beim streitentscheidendenVA[147]. Er bildet den Abschluss eines gerichtsähnlichen Verfahrens, in dem eine Behörde über eine streitige Rechtslage oder ein streitiges Rechtsverhältnis in Anwendung des geltenden Rechts entscheidet.
Beispiel:
Im Kommunalrecht kann es zwischen Kommunen zu Grenzstreitigkeiten kommen, insbes. bei unklarer Zuordnung einzelner Grundstücke. Über solche Streitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde durch streitentscheidenden VA[148].
Streitentscheidende VAe müssen sich indessen nicht auf eine lediglich feststellende Wirkung beschränken. So entscheiden in den Nachprüfungsverfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge(s.u. Rn 876) die Vergabekammern gemäß § 168 Abs. 3 S. 1 GWB durch VA. Dieser VA ist vollstreckbar, wie sich aus S. 2 ergibt[149].
376
Einen weiteren Spezialfall des feststellenden VA stellt der beurkundendeVA dar. Es geht bei ihm um die Eintragung eines Rechts in ein von einer staatlichen Stelle geführtes Verzeichnis. Auf Grund der Eintragung kann in einem späteren Verfahren die Existenz des Rechts nicht widerlegt werden. In Letzterem liegt die Regelungswirkung. Normalerweise enthalten Beurkundungen Wissenserklärungen und sind deshalb kein VA.
Beispiel
Die Eintragung eines alten Wasserrechts (zB das Recht zum Einleiten von Abwasser in einen Fluss) nach § 20 WHG(Sa. I Nr 845) in das Wasserbuch, § 87 Abs. 2 WHRSG[150]. Ob die Eintragung einer Baulast (das Recht, ein anderes Grundstück in bestimmter Weise zu benutzen) in das Baulastverzeichnis einen beurkundenden VA darstellt, ist umstritten[151].
3. Unterscheidung nach der Regelungsintention
a) „Endgültige“ Verwaltungsakte
377
Darüber hinaus ist nach der Regelungsintention zu unterscheiden zwischen vorläufigen und „endgültigen“ VAen. Der Begriff der Endgültigkeit darf hier aber nicht in einem absoluten Sinne (miss-)verstanden werden. Denn auch nach ihrem Erlass können VAe grundsätzlich aufgehoben werden (dazu ausf. § 15). Gemeint ist vielmehr, dass der VA zumindest zunächst eine abschließende Regelung treffen möchte. Dies ist regelmäßig der Fall.
b) Vorläufige Verwaltungsakte
378
Im Gegensatz dazu soll beim vorläufigen VA zumindest zunächst noch keine endgültige Regelung getroffen werden[152]. Der vorläufige VA ist teilweise gesetzlich normiert. So steht etwa die Steuerfestsetzung gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, und die Steuerfestsetzung erfolgt gemäß § 165 AO vorläufig. Die Bezeichnung als vorläufiger VA ist allerdings erst spät in den juristischen Sprachgebrauch eingeführt worden[153]. Dieser Spezialfall des VA charakterisiert die Vorläufigkeit – also zeitliche Begrenztheit – einer behördlichen Entscheidung. Dem Adressaten der behördlichen Entscheidung ist erkennbar, dass die Behörde die vorläufige durch eine endgültige Regelung ersetzen wird. Um keinen vorläufigen VA handelt es sich bei der Zusicherung; denn auch sie entfaltet eine – wenn auch gegenüber einem „endgültigen“ VA durch § 38 Abs. 3 abgeschwächte – Bindungswirkung (s.o. Rn 317).
379
Die Rechtsprechung erlaubt den vorläufigen VA darüber hinaus auch ohne explizite gesetzliche Regelung[154]. Der zentrale Grund für die Anerkennung der Figur liegt darin, dass bei einer unter Vorbehalt stehenden Regelung der Vertrauensschutz nach § 48 nicht eingreift (dazu ausf. Rn 612 ff)[155]. Genau an diesem Punkt setzt auch die berechtigte Kritik der Literatur an[156]. Denn es widerspräche der Wertung des Gesetzgebers, wenn durch die schlichte Einarbeitung eines Vorbehalts der gesetzlich vorgesehene Vertrauensschutz ausgehebelt werden könnte. Zudem sprechen gute Gründe dafür, dass zumindest bei belastenden Maßnahmen eine explizite gesetzliche Regelung erforderlich ist[157]. Aber auch nach der Rechtsprechung sind vorläufige VAe nicht nach Belieben anwendbar, sondern nur, wenn eine bestehende Ungewissheit hierzu einen sachlichen Grund gibt; solche VAe dürfen auch nicht beliebig lang aufrechterhalten werden; es bedarf einer unverzüglichen Nachprüfung, sobald ein Vorbehaltsgrund entfällt[158]. Der Behörde dürfen zudem keine Vorteile aus einer Verzögerung der Aufhebung solcher VAe erwachsen (zB Zinsen nach § 49a Abs. 3)[159].
c) Abgrenzung zum vorsorglichen Verwaltungsakt
380
Im Zusammenhang mit dem vorläufigen VA wird regelmäßig auch der vorsorgliche VA erörtert. Das BVerwG[160] hat diesen Begriff kreiert. Es ging in dem Verfahren um die Kündigung eines schwer behinderten Arbeitnehmers. Obwohl seine Eigenschaft als Schwerbehinderter noch nicht feststand, widersprach die zuständige Behörde „vorsorglich“ der außerordentlichen Kündigung. Das Gericht stellte die Zulässigkeit dieses Vorgehens fest und führte aus, dass derartige Entscheidungen vorsorgliche VAe seien, denen der Vorbehalt immanent sei, dass das Verfahren zu einer Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers führe. Bei näherer Betrachtung der Entscheidungsgründe erweist sich der vorsorgliche VA indes als „normaler“ VA, sodass dieser Begriff im Gegensatz zu der Bezeichnung vorläufiger VA keine neue eigenständige Handlungsform der Verwaltung charakterisiert. Die festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft ist nach den Ausführungen im Urteil weder Voraussetzung für die Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle noch sonstige Entscheidungsvoraussetzung. Die Figur des vorsorglichen VA hat sich deshalb nicht durchgesetzt und sollte daher terminologisch aufgegeben werden[161].
4. Unterscheidung nach der Regelungsdauer
381
Weiterhin kann nach der Regelungsdauer differenziert werden. Damit ist jedoch nicht die Geltungsdauer einer Genehmigung gemeint, etwa einer Gaststättenerlaubnis. Diese Unterscheidung stellt vielmehr darauf ab, ob sich der VA in einer einmaligen Regelung erschöpft oder dauerhafte Rechtsfolgen bzw. ein dauerhaftes Rechtsverhältnis begründen soll. Viele VAe erschöpfen sich in einer einmaligenRegelung. Dies gilt etwa für die Aufforderung eines Polizisten an einen Verkehrsteilnehmer, an den Straßenrand zu fahren. Teilweise entfalten VAe aber auch Dauerwirkung. Zwei Fälle dieses Typs von VA sind denkbar: die Erzeugung dauernder Rechtsfolgenzum einen sowie zum anderen die Begründung oder Änderung eines dauernden Rechtsverhältnisses.
Beispiel (für dauerhafte Rechtsfolgen):
Die Festsetzung laufender Geldleistungen, zB einer Rentenzahlung durch einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger, oder die Zahlung von Sozialhilfe oder Wohngeld, §§ 2 ff WoGG(Sa. I Nr 385); es handelt sich um eine periodisch zu erfüllende Leistung, deren Höhe sich ändern kann (Rentenanpassung), die aber auch wegen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen oder der persönlichen Voraussetzungen entfallen kann (nach einem Lottogewinn entfällt der Anspruch auf Sozialhilfe), dann endet der DauerVA.
Beispiele (für dauernde Rechtsverhältnisse):
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