2. Tatbestandsmerkmale
924
Erstes Tatbestandsmerkmal des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtspersonen. Eine Vermögensverschiebung ist gegeben, wenn eine Entreicherung auf der einen und eine Bereicherung auf der anderen Seitezu verzeichnen ist. Zwischen der Entreicherung auf der einen und der Bereicherung auf der anderen Seite muss ein Unmittelbarkeitszusammenhang bestehen: Sie müssen auf demselben Ereignis beruhen[26]. Entreicherungs- und Bereicherungsgegenstand ist im Normalfall Geld, zB eine Subvention, eine vom Bürger entrichtete Gebühr; ausnahmsweise kann ein relevanter Gegenstand auch ein Grundstück sein.
925
Die Leistung muss ohne Rechtsgrund erfolgt sein (sine causa). Bedeutungslos ist, ob der Rechtsgrund von Anfang an fehlte oder später weggefallen ist. Liegt der Vermögensverschiebung ein VA oderein örVzugrunde, so muss dieser unwirksamsein. Demgegenüber bildet ein lediglich rechtswidriger, aber gleichwohl rechtswirksamer VA oder örV einen rechtlichen Grund. Er kann allerdings auch nachträglich aufhoben werden (s.o. § 15)[27].
Beispiel:
Entrichtet der Bürger eine Gebühr auf Grund eines Gesetzes, welches später vom BVerfG für nichtig erklärt wird, so bleibt der VA, der auf Grund dieses später für nichtig erklärten Gesetzes die Gebühr forderte, nach § 79 Abs. 2 BVerfGG bestandskräftig. Der Bürger hat deshalb nur dann einen die entrichtete Gebühr betreffenden Erstattungsanspruch, wenn er gegen den Gebührenbescheid einen Rechtsbehelf eingelegt hat, sodass dieser nicht bestandskräftig geworden ist[28].
926
Bei den etwaigen Ausschlussgründen kann als gesichert gelten, dass § 814 BGB (Ausschluss wegen Kenntnis der Nichtschuld) sowie § 817 S. 2 BGB (Ausschluss wegen Kenntnis des Leistenden von der Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit) nichtzur (entsprechenden) Anwendungkommen. Dem steht jeweils der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entgegen[29]. Umstritten ist hingegen, ob sich der Anspruchsgegner im Rahmen des allgemeinen Erstattungsanspruchs auf den Wegfall der Bereicherungnach § 818 Abs. 3 BGB berufen kann (zu dieser Frage i.R.d. § 49a s.o. Rn 921). Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verwehrt dieser jedoch eine Berufung auf den Entreicherungseinwand[30]. Nach hM kommt § 818 Abs. 3 BGB aber auch bei Erstattungsansprüchen gegenüber dem Bürger nicht zur Anwendung[31]. Die Funktion des § 818 Abs. 3 BGB im Privatrecht wird im öffentlichen Recht vielmehr übernommen durch das Institut des Vertrauensschutzes. Deshalb muss das Interesse des Bürgers an einer Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage mit dem Interesse der Verwaltung an der Wiederherstellung rechtmäßiger Verhältnisse abgewogenwerden. Im Falle eines Verstoßes gegen Unionsrecht ist das Vertrauen aber regelmäßig nicht als schutzwürdig einzustufen[32].
4. Durchsetzung des Anspruchs
927
Anders als im Rahmen des § 49a Abs. 1 S. 2 gibt es beim allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch mangels Kodifizierung keine VA-Befugnis. Nach der Rechtsprechung soll eine Durchsetzung durch VA aber immer auch dann möglich sein, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht[33]. Dem steht jedoch der Vorbehalt des Gesetzes entgegen, der auch im Hinblick auf die belastende Handlungsform eine explizite gesetzliche Ermächtigung fordert[34]. Einigkeit besteht hingegen bei Erstattungsansprüchen aufgrund eines unwirksamen örV (dazu o. Rn 800). Da sich die Behörde hier auf die Ebene der Gleichordnung begeben hat, darf sie nicht wieder zu einseitig-hoheitlichen Handlungsformen zurückkehren und muss daher eine allgemeine Leistungsklageerheben[35]. Das Gleiche gilt allgemein bei Erstattungsansprüchen des Bürgers sowie unter Verwaltungsträgern, da hier eine VA-Befugnis grundsätzlich ausscheidet. Auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verjährtgemäß § 195 BGB i.V.m. § 199 BGB analog in drei Jahren[36].
928
Lösung Fall 27 ( Rn 913):
Der abgeschlossene örV ist nichtig, s. § 2 Abs. 2 S. 1 BBesG (Sa. I Nr 230). Für die Rückzahlung könnte § 12 Abs. 2 BBesG die Anspruchsgrundlage bilden, wenn es sich bei der Zahlung um „Bezüge“ handelte. Bezüge bedeutet Dienstbezüge i.S.v. § 1 Abs. 2 BBesG, also „Besoldung“. Der Betrag von € 500 ist keine Besoldung i.S.d. § 1 Abs. 2 BBesG. Anspruchsgrundlage für die Rückforderung des Betrags ist deshalb der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung des A auf den Wegfall der Bereicherung ist erfolglos, da A Vertrauensschutz nicht genießt. Jeder Beamte muss wissen, dass ihm nur die gesetzlich festgelegte Besoldung zusteht.
V. Aufbauschema öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
929
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
I. |
Spezialgesetzlich geregelte Erstattungsansprücheenthalten zB § 49a Abs. 1 S. 1; § 50 SGB X; § 37 Abs. 2 AO; § 12 BBesG; § 52 BeamtVG. • Sie verdrängen den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (Grundsatz der Spezialität). • Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Sonderregelung; in der Regel besteht gesetzliche Verweisung auf §§ 812 ff BGB. |
II. |
Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruchist heute ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts; Anspruchsgrundlage ist nicht § 812 BGB analog. Die Anspruchsvoraussetzungensind: 1. Öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten 2. Kein Vorrang spezialgesetzlicher Erstattungsansprüche (s. I.) 3. Vermögensverschiebung: • Anspruchsgegner hat „etwas erlangt“, • durch Leistung oder in sonstiger Weise, 4. Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung fehlt: - vorausgehender VA als Rechtsgrund? – ein rechtswidriger, aber wirksamer Leistungsbescheid der Behörde bildet solange einen Rechtsgrund, bis dieser gerichtlich aufgehoben oder von der Behörde zurückgenommen worden ist; - kein Rechtsgrund aus Gesetz oder örV. 5. Für den Umfang der Erstattunggilt: • Herausgabe des Erlangten • Nutzung und Verzinsung (entsprechend § 818 Abs. 1 BGB) • Wegfall der Bereicherung: Grundsätze der §§ 818 Abs. 3, 4, 819 Abs. 1 BGB sind unanwendbar – Abwägung zwischen Vertrauensschutz und Grundsatz der Gesetzmäßigkeit. 6. Verjährung:regelmäßig nach § 195 BGB i.V.m. § 199 BGB |
Ausbildungsliteratur:
Ebeling/Tellenbröcker, Subventionsrecht als Verwaltungsrecht, JuS 2014, 217; Erichsen/Brügge, Der Widerruf von Verwaltungsakten nach § 49 VwVfG und der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a VwVfG, JURA 1999, 496; Hebeler, Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche, JA 2018, 159; ders., Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, JA 2021, 351; Hesse/Sacher, Europarecht und Verwaltungsrecht, JuS 2017, 1015; Korte, Grundlagen des Subventionsrechts, JURA 2017, 656; Laude/Jürgensen, Der übermütige Oberbürgermeister, JURA 2019, 409 (Fallbearbeitung zum Erstattungsanspruch); Stangl, Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, JA 1998, 48.
Конец ознакомительного фрагмента.
Текст предоставлен ООО «ЛитРес».
Читать дальше