Peter Jonalik - Ausbildungsberuf Detektiv

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Eine Zwangslage ist eine Situation der nicht notwendigerweise existenzbedrohenden, aber ernsten persönlichen oder wirtschaftlichen Bedrängnis des Opfers, die ein dringendes Geld- oder Sachbedürfnis nach sich zieht.[43] Es genügt, wenn das Opfer seine Lage als eine solche Zwangslage empfindet, die es in seiner freien Willensbetätigung einschränkt. Diese Schwächesituation muss der Täter ausnutzen. Das bedeutet, dass nach seiner Vorstellung gerade die Schwächesituation das Gelingen seiner Tat zumindest erleichtern muss.

Tatzwecke[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Ausbeutung des Opfers wird bezweckt, wenn der Täter eine gewissenlose, d. h. ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Opfers und unangemessene Nutzung seiner Leistungen oder Tätigkeiten beabsichtigt.[44] Ein auf Dauer angelegtes Abhängigkeitsverhältnis ist dagegen für das Vorliegen einer Ausbeutung insgesamt nicht erforderlich.

Sexuelle Ausbeutung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Strafbestand des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung war in Deutschland bereits in § 232 Strafgesetzbuch (StGB) a.F. geregelt. Erste Neuregelungen traten mit dem 37. Strafrechtsänderungsgesetz[45] am 19. Februar 2005 in Kraft und verfolgten das Ziel, den Menschenhandel nach Möglichkeit in allen seinen Erscheinungsformen zu erfassen und den alten, gesetzgebungstechnisch unbefriedigenden Zustand der §§ 180b, 181 StGB a.F. durch Vereinfachung und Vereinheitlichung der Tatbestände zu beseitigen. Zudem machten das Palermo-Protokoll der Vereinten Nationen und der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 19. Juli 2002[46] eine Gesetzesänderung notwendig.[47]

§ 232 StGB a. F. stellte es unter Strafe „unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist“ eine andere Person zur Aufnahme oder Fortsetzung von Prostitution oder ausbeuterischen sexuellen Handlungen (z. B. Stripshows, Pornographie) zu zwingen. Im Weiteren kamen auch andere Straftatbestände wie § 233 StGB (Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft), § 233a StGB (Förderung des Menschenhandels), § 180a StGB (Ausbeutung einer Prostituierten) und § 181a (Zuhälterei) bei Fällen von Ausbeutung in der Prostitution zum Tragen. Bei Opfern unter 21 Jahren war die Tat auch ohne Ausnutzen einer Zwangslage oder Hilflosigkeit strafbar.

Ausbeuterische Beschäftigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine ausbeuterische Beschäftigung liegt gem. § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen.

Ausübung der Bettelei[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit der Gesetzesnovelle 2016 ist auch der Tatbestand der Ausbeutung durch Bettelei als eigener Tatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) erfasst.

Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hierunter fällt es etwa, wenn Personen zum Kreditkartenbetrug, für Diebstähle in Kaufhäusern oder Überfälle auf Personen beim Geldabheben vor EC-Automaten ausgebeutet werden sollen[48] oder die Ausnutzung noch nicht strafmündiger rumänischer Straßenkinder für Taschendiebstähle, Trickbetrug oder Einbrüche.[49]

Halten in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben § 232 StGB gilt das Gesetzes betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels von 1895 (SklHG) gem. Art. 123 GG als vorkonstitutionelles Recht fort. § 2 SklHG bedroht das Betreiben von Sklavenhandel und die vorsätzliche Mitwirkung an der dazu dienenden Beförderung von Sklaven mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein „Handeltreiben“ wie es etwa mit Betäubungsmitteln oder Organen unter Strafe gestellt ist, ist für § 232 StGB nämlich nicht erforderlich, wenngleich sich der Menschenhandel dadurch auszeichnet, dass er ein arbeitsteiliger Prozess ist, aus dem die Beteiligten einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen wollen.[50] Insofern ist die eigenständige Strafbarkeit des Sklavenhandels durchaus von Bedeutung, wurde mit der Reform 2016 jedoch nicht in das StGB integriert.

Rechtswidrige Organentnahme[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Menschenhandel zum Zweck der rechtswidrigen Entnahme von Organen wurde 2016 in § 232 Abs. 1 Nr. 3 StGB aufgenommen. Unabhängig davon steht der Organ- und Gewebehandel gem. § 18 und § 19 TPG unter Strafe.

Zwangsprostitution und Zwangsarbeit (§§ 232 a, 232b StGB)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die §§ 232a StGB (Zwangsprostitution) und 232b StGB (Zwangsarbeit) pönalisieren das an den Menschenhandel anschließende Einwirken auf das Opfer zum Zwecke der Ausbeutung. Dieser Umstand kommt in dem Tatbestandsmerkmal des „Veranlassens“ zu den jeweils tatbestandsmäßigen Handlungen zum Ausdruck, etwa der Aufnahme der Prostitution, der Bettelei oder einer ausbeuterischen Beschäftigung. Insoweit setzen §§ 232a und 232b StGB den Eintritt eines bestimmten Taterfolgs voraus. Mit dem Veranlassen soll eine verwerfliche Beeinflussung der Willensentschließungsfreiheit durch den Täter sanktioniert werden. Erfasst werden alle Formen der psychischen Einwirkung, welche die Entschließung des Opfers beeinflussen.[51] Die wohl h. M. lässt in weiter Auslegung jede Form der Verursachung des tatbestandlichen Erfolges genügen. Eine von Teilen der Literatur geforderte „intensive und hartnäckige Einflussnahme auf das Opfer, etwa durch Drängen, Überreden, Einsatz von Autorität, Einschüchterung oder Täuschung“[52] würde den Tatbestand zu sehr einengen.

Tritt der gewünschte Taterfolg nicht ein, kommt eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht (§§ 232a Abs. 2, 232b Abs. 2 StGB).

Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§§ 233, 233a StGB)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Ausbeutung der Arbeitskraft ist seit 15. Oktober 2016 in § 233 StGB mit Strafe bedroht, der § 10a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ergänzt.[53] Der Täter muss die Situation des Opfers, aus der sich die eingeschränkte Fähigkeit, sich der Ausbeutung zu widersetzen, ergibt, erkennen und sich zum eigenen Vorteil zunutze machen, etwa eine ausbeuterische Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2 (§ 233 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Entscheidend ist, dass das Opfer durch die Handlung des Täters zum Objekt degradiert wird. Nur dann ist eine Bestrafung der Einschränkung des freien Willens verhältnismäßig, z. B. bei jeder nicht uneingeschränkt freiwilligen Vornahme sexueller Handlungen.[54]

Der Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft war bereits seit 2005 unter § 233 StGB als Straftat erfasst; mit der Strafrechtsreform im Jahr 2016 wurde Menschenhandel in § 232 StGB, Zwangsarbeit in § 232b StGB und die Ausbeutung der Arbeitskraft in §§ 233 und 233a StGB geregelt.[55]

Polizeilich registrierte Zahlen in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Laut dem „Bundeslagebild Menschenhandel“ wurden 2013 insgesamt 478 Ermittlungsverfahren zum Menschenhandel zur Zweck der Arbeitsausbeutung und zur sexuellen Ausbeutung abgeschlossen. Davon handelte es sich bei 425 Fällen um Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und bei 53 Fällen um Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung. Die Zahl der registrierten Menschenhandelsfälle und -opfer wie auch der durchgeführten Verfahren der Polizei in den einzelnen Bundesländern fällt sehr unterschiedlich aus. Auch innerhalb eines Bundeslandes schwanken die Zahlen von Jahr zu Jahr. Als Grund hierfür nennt eine Studie des BKA.[56] die wechselnde Kontroll- und Ermittlungsintensität der Polizei, die von den vorhandenen Ressourcen und der kriminalpolitischen Schwerpunktsetzung abhänge. Ebenfalls wird angemerkt, dass die Schwankungen auf den in der Realität schwierig anzuwendenden Straftatbeständen zurückzuführen ist.[57] Zu beachten ist, dass diese Zahlen lediglich die Fälle des Menschenhandels beinhalten, die der Polizei bekannt sind und in denen Ermittlungsverfahren eingeleitet und auch abgeschlossen wurden. Fälle von Menschenhandel, in denen kein Kontakt mit der Polizei zustande kam oder in denen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, werden nicht erfasst. Somit können die Zahlen nur eine sehr eingeschränkte Aussage über das Ausmaß von Menschenhandel in Deutschland geben. Das vermutete hohe Dunkelfeld wird nicht erfasst.

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