Peter Jonalik - Ausbildungsberuf Detektiv

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Menschenhandel gehört inzwischen zu den Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität. Es handelt sich um ein globales Phänomen im Spannungsfeld zwischen strafrechtlicher Verbrechensbekämpfung, Migrationspolitik und Menschenrechtsverletzung.

Verlässliche Zahlen zum Ausmaß des nationalen und internationalen Menschenhandels gibt es wegen der vielfältigen Erscheinungsformen, unterschiedlicher Erhebungsmethoden und eines großen Dunkelfelds nicht.[4] Ein UN-Bericht von 2014 dokumentiert weltweit 40.177 Beispiele aus 152 Ländern.[5] Danach ist ein Drittel der Opfer von Menschenhandel minderjährig. Die Opfer stammen vor allem aus Afrika, Süd- und Ostasien sowie Osteuropa und werden nach Westeuropa, Nordamerika und auf die Arabische Halbinsel geschleust, 70 % Prozent der Opfer sind Frauen, die wenigsten Täter werden verurteilt.[6]

Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) schätzt für das Jahr 2012 die Anzahl der Menschen in Zwangsarbeit auf weltweit über 20 Millionen.[7]

Inhaltsverzeichnis

Internationale Übereinkommen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Vereinte Nationen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels (1949)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Menschenhandel wurde zunächst als Begleiterscheinung der Prostitution in der internationalen Sozial- und Kriminalpolitik thematisiert.[8]

Zwischen 1904 und 1933 wurden insgesamt vier internationale Abkommen gegen den Mädchenhandel verabschiedet.[9] Keines dieser Abkommen lieferte eine präzise Definition dessen, was als Frauenhandel gelten sollte, wobei sie sich alle mit mehr oder weniger erzwungenen Formen der transnationalen Mobilität von Frauen und Mädchen zum Zwecke der mehr oder weniger freiwilligen sexuellen Arbeit befassten.

Während die ersten beiden Abkommen noch den Begriff der „weißen Sklaverei“ (White Slave Traffic) enthielten, wurde mit der Übernahme des Themenkomplexes durch den Völkerbund und im Kontext der Verabschiedung einer weiteren Konvention im Jahre 1921 das neutralere Konzept des Frauen- und Kinderhandels übernommen. 1933 wurde eine weitere Konvention verabschiedet, die sich erstmals mit erzwungener Prostitution und dem Handel mit volljährigen Frauen befasste. Unter Frauenhandel sei die transnationale Vermittlung und Verbringung von Frauen zu verstehen, „um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, zu unsittlichem Zwecke“ (gratify the passions of another).[10]

1949 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer.[11] Diese kann auf die zunehmend transnationalen Bemühungen der sogenannten abolitionistischen Bewegung gegen staatlich reglementierte Prostitution einerseits und auf die internationalen Verrechtlichungsprozesse im Kontext der Bekämpfung des Frauen- und Mädchenhandels seit Ende des 19. Jahrhunderts andererseits zurückgeführt werden. Die Konvention von 1949 sollte die bis dahin verabschiedeten Abkommen zusammenfassen und nicht nur die polizeilichen Aspekte berücksichtigen, sondern auch der in der Nachkriegszeit verbreiteten Auffassung von Prostitution als sozialem Problem Rechnung tragen. Sie kriminalisierte Drittparteien wie Zuhälter, Kupplerinnen und Menschenhändler, verbot eine Diskriminierung von Prostituierten durch staatliche Lizenzierungs- und Überwachungssysteme und sah neben Präventionsprogrammen auch Maßnahmen zur sozialen Rehabilitierung bei Aufgabe der Prostitution vor.

Die UN-Menschenrechtskommission gründete 1974 die Arbeitsgruppe über Sklaverei. Die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) von 1979 enthält unter anderem die Abschaffung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution von Frauen. Damit einher geht seit den 1970er Jahren ein zunehmendes Engagement von Selbsthilfeorganisationen, etwa des International Committee for Prostitutes Rights (ICPR) für eine Entkriminalisierung der Prostitution und Anerkennung als eine anderen Tätigkeiten sozial und rechtlich gleichwertige Erwerbsarbeit.

Zusatzprotokoll „Menschenhandel“ zur Palermo-Konvention (2000)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000 (United Nations Convention against Transnational Organized Crime and the Protocols Thereto – UNTOC, „Palermo-Konvention“)[12] dient der internationalen Zusammenarbeit, um die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen.

In der Anlage II wurde ergänzend das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels mit verabschiedet.[13] Es erhebt den Anspruch, das einzige allgemein gültige Übereinkommen zu sein, das neben der sexuellen Ausbeutung auch alle weiteren Aspekte des Menschenhandels erfasst wie Arbeitsausbeutung, illegale Organentnahme, Leibeigenschaft oder sklavereiähnliche Praktiken. Es widmet Frauen und Kindern als den Hauptbetroffenen des Menschenhandels besondere Aufmerksamkeit. Die vom Zusatzprotokoll explizit genannten Tathandlungen sind die Anwerbung, Beförderung, Beherbergung und Empfang von Personen. Tatmittel sind Androhung oder Anwendung von Gewalt, diverse Formen der Nötigung (z. B. Entführung), arglistige Täuschung, Betrug (Deutschland), Missbrauch von Macht, Einfluss oder Druckmitteln, Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses und/oder Bestechung des Gewaltinhabers.

Das Übereinkommen enthält Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, ein umfassendes internationales Vorgehen in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern, Maßnahmen zur Verhütung dieses Handels sowie zur Bestrafung der Händler und zum Schutz der Opfer dieses Handels, namentlich durch den Schutz ihrer international anerkannten Menschenrechte.

Wie dem Völkerrecht als Soft Law eigentümlich, handelt es sich jedoch lediglich um eine unverbindliche Selbstverpflichtung der Unterzeichnerstaaten.

Europarat[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) von 1950 verabschiedete der Europarat am 16. Mai 2005 das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels.[14]

Es verbessert die Voraussetzungen zur Bekämpfung des Menschenhandels insbesondere im europäischen Raum. Neben einer Angleichung der Straftatbestände und einer effizienten Strafverfolgung auch über die Grenzen sieht es einen speziellen Opfer- und Zeugenschutz vor. Es schafft die Voraussetzungen für nachhaltige Maßnahmen der einzelnen Vertragsstaaten und für eine engere europäische Zusammenarbeit auf Basis der Begriffsbestimmung und Weiterentwicklung der Pflichten der Vertragsstaaten, die im Zusatzprotokoll „Menschenhandel“ zur Palermo-Konvention festgelegt wurden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Übereinkommen mit Gesetz vom 12. Oktober 2012 zugestimmt.[15][16] Das Übereinkommen ist in Deutschland am 1. April 2013 in Kraft getreten.

Die Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels (Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings – GRETA) überwacht gem. Art. 36 ff. die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien. Im Juni 2015 wurde der Bericht über die Umsetzung des Übereinkommens durch Deutschland für den ersten Evaluierungszyklus vorgelegt,[17] im Oktober 2015 für Österreich[18] und die Schweiz.[19]

Europäische Union[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Europäische Union hat sich der Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels sowie dem Schutz der Rechte der Opfer insbesondere mit dem Rahmenbeschluss 002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels[20] und dem EU-Plan über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels von 2005[21] angenommen.

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