Peter Jonalik - Ausbildungsberuf Detektiv

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Die EU-Menschenhandelsrichtlinie von 2011[22] ist das jüngste internationale Rechtsdokument und sieht ein integriertes, ganzheitliches und menschenrechtsbasiertes Vorgehen bei der Bekämpfung des Menschenhandels vor. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erfolgte mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Oktober 2016 (MenHBVG),[23] in Kraft getreten am 15. Oktober 2016.

Definition[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Legaldefinition[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anlage II zur Palermo-Konvention definiert in Art. 3 Buchst. a „Menschenhandel“ als die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder den Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen.

Dieser Definition folgen weitere internationale Rechtsdokumente wie Art. 4 des Europarat-Übereinkommens von 2005 oder Art. 2 der EU-Menschenhandelsrichtlinie von 2011.

Art. 5 Abs. 3 der EU-Grundrechtecharta (GrCH)[24] verbietet Menschenhandel und grenzt ihn von Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 5 Abs. 1 GrCH) sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 5 Abs. 2 GrCH) ab.

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Jahr 2010 entschied der EGMR durch Auslegung „im Lichte der heutigen Verhältnisse“, dass Menschenhandel, wie ihn das Palermo-Protokoll und das Übereinkommen des Europarats definieren, in den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK fällt, obwohl Menschenhandel dort nicht ausdrücklich erwähnt ist.[25]

Das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung von Menschenhandel in der EMRK überrasche nicht, da sie von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 inspiriert worden sei, deren Art. 4 »Sklaverei und Sklavenhandel« verbietet. Menschenhandel als globales Phänomen habe seitdem deutlich zugenommen. Bei der Einschätzung des Anwendungsbereichs von Art. 4 EMRK dürften weder die besonderen Merkmale der EMRK als Vertrag zum Schutz der Menschenrechte noch die Tatsache aus den Augen verloren werden, dass sie ein lebendiges Instrument sei, das im Licht der gegenwärtigen Bedingungen ausgelegt werden müsse.

Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien habe bereits 2002 festgestellt,[26] dass sich das traditionelle Konzept der Sklaverei dahingehend entwickelt habe, dass es verschiedene Formen der Versklavung umfasse, die auf der Ausübung jener Befugnisse beruhen, die mit dem für die Sklaverei typischen Eigentumsrecht an anderen Menschen einhergehen.[27] Angesichts der Ausbreitung sowohl des Menschenhandels selbst als auch der Maßnahmen zu seiner Bekämpfung hielt es der EGMR für angemessen zu prüfen, inwiefern Menschenhandel als solcher dem Sinn und Zweck von Art. 4 EMRK widerspreche und damit in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung falle, ohne dass geprüft werden müsse, welche der drei verbotenen Kategorien der Sklaverei, der Leibeigenschaft oder der Zwangs- und Pflichtarbeit durch die spezifische Behandlung im vorliegenden Fall betroffen sei.

Aufgrund seines auf Ausbeutung gerichteten Ziels beruhe Menschenhandel auf der Ausübung von Befugnissen, die mit dem Eigentumsrecht verbunden seien. Er behandele Menschen als Gegenstände, die ge- und verkauft und zur Arbeit gezwungen würden, meist in der Sexindustrie. Er setze die enge Überwachung der Aktivitäten der Opfer voraus, deren Bewegungsfreiheit oft eingeschränkt werde. Er bringe die Anwendung von Gewalt und Drohungen gegen die Opfer mit sich, die unter schlechten Bedingungen wohnten und arbeiteten. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass Menschenhandel die menschliche Würde und die Grundfreiheiten seiner Opfer bedrohe und unvereinbar mit einer demokratischen Gesellschaft und den Werten der EMRK sei.[28][29]

Erscheinungsformen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wenn von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung gesprochen wird, ist damit gemeint, dass die Notlage von Arbeitskräften massiv ausgenutzt wird oder sie gezwungen werden, ihre Arbeitskraft ohne angemessene Gegenleistung einzusetzen. Die Betroffenen werden in ihrer Handlungsfreiheit so weit eingeschränkt, dass sie nicht mehr frei über ihre Arbeitskraft verfügen können. Sie werden nicht oder nicht angemessen entlohnt und müssen unter extrem schlechten Bedingungen arbeiten.

Strafrechtlich ist die Schwelle zu Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung in Deutschland dann überschritten, wenn Personen mittels Täuschung, Zwang, Drohungen oder Gewaltanwendung zur Aufnahme und Fortsetzung von Dienstleistungen und Tätigkeiten gebracht oder gezwungen werden, die ausbeuterisch oder sklavenähnlich sind. Die Arbeitsverhältnisse zeichnen sich zum Beispiel durch schlechte Bezahlungen, lange Arbeitszeiten, überhöhte Vermittlungsgebühren und/oder Mietzahlungen, gefährliche Arbeitsbedingungen und Vorenthalten des Lohns aus.

Zwar suggeriert der Begriff, dass Betroffene zwischen Ländern gehandelt werden, dies ist allerdings nicht zwangsläufig der Fall. Der Tatbestand des Menschenhandels setzt in Deutschland kein Überschreiten von Ländergrenzen voraus. Menschenhandel kann sowohl zulasten von Migranten verwirklicht werden, deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in Deutschland verbunden ist, ausgenutzt wird als auch zulasten Deutscher unter Ausnutzung einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage. Bei Personen unter 21 Jahren spielt die nationale Herkunft keine Rolle.

Der Übergang zwischen ungünstigen und schlechten Arbeitsbedingungen, Arbeitsausbeutung und Menschenhandel ist oft fließend und eine Zuordnung schwierig. Manchmal verschärft sich ein eingangs „nur“ ungünstiges Arbeitsverhältnis im Laufe der Zeit derart, dass Arbeitsausbeutung oder sogar Menschenhandel vorliegt.

Einige Branchen scheinen von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung stärker zu profitieren als andere. Nach gegenwärtigen Einschätzungen findet Menschenhandel vermehrt in folgenden Branchen statt: Landwirtschaft, Pflege, private Haushalte (Haushaltshilfen, Reinigungskräfte, Au-Pair u. a.), Gastronomie etc.[30]

Gründe, warum Personen von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen und Menschenhandel betroffen sein können, sind zum Beispiel: falsche Versprechungen über Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten, wirtschaftliche und/oder aufenthaltsrechtliche Notlage, Notwendigkeit der finanziellen Unterstützung der Familie im Herkunftsland, angebliche Schulden, die abbezahlt werden müssen, Anwendung von Gewalt, Drohung etc.[31]

Die meisten Betroffenen von Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft befinden sich in Asien, insbesondere in Indien.[32] Die häufigste Ausprägungsform von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung in Indien ist dabei die Schuldknechtschaft, welche über Generationen hinweg vererbt wird.[33]

Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Gegensatz zum Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung ist Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung sowohl in den Medien und der Gesellschaft als auch in den internationalen Institutionen schon seit vielen Jahren ein sensibles und oft diskutiertes Thema. Betroffen sind von dieser Form der Ausbeutung vor allem Frauen und Mädchen.

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