Philip von der Meden: Zur Verfassungswidrigkeit der Auslegung des Sittenwidrigkeitsbegriffs i.S.d. § 228 StGB [2]
Brian Valerius: Die hypothetische Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff [3]
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
1 ↑ Schmidt, Priebe: Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2009, Rn. 282
2 ↑ Tröndle/Fischer: StGB Beck’scher Kurzkommentar, 54. Aufl. 2007, § 223 Rn. 9
3 ↑ Schmidt, Priebe: Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2009, Rn. 286
4 ↑ Schmidt, Priebe: Strafrecht Besonderer teil I, 8. Aufl. 2009, Rn. 287
5 ↑ so z. B. OLG Celle, In: NJW 2008, S. 2202 f.
6 ↑ Tröndle/Fischer, Beck’scher Kurzkommentar StGB, § 223, Rn. 5
7 ↑ Tröndle/Fischer, Beck’scher Kurzkommentar StGB, § 223, Rn. 6
8 ↑ Heghmanns, Strafrecht für alle Semester. Besonderer Teil, Berlin u. a. 2009, Rn. 381
9 ↑ Schmidt/Priebe, Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2009, Rn. 287
10 ↑ Rengier, Strafrecht BT II, § 13 Rdnr. 10
11 ↑ Schmidt/Priebe, Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2009, Rn. 288
12 ↑ BGHSt-Urteil 51,18,21 ff.
13 ↑ BGHSt-Urteil 36, 1, 17
14 ↑ Urteil des AG Saalfeld, NStZ 2006, 100, 101
15 ↑ Schmidt/Priebe, Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2009, Rn. 294
16 ↑ so z. B. BGH-Urteil 11, 112
17 ↑ Rengier, Strafrecht BT II, § 13 Rdnr. 15, 17
18 ↑ Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, 38. Aufl. 2008, Rn. 376
19 ↑ vgl. Kindhäuser, Strafrecht BT I, § 8 Rdnr. 24 ff.
20 ↑ Kindhäuser, Strafrecht BT I, § 8 Rdnr. 28
21 ↑ Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II, 8 Auflage 2007, § 13, Rn. 17
22 ↑ BGH-Urteil, NStZ 2004, 201 f.
23 ↑ BGH: Schwere Körperverletzung. Absichtliche oder wissentliche Verursachung der Folgen einer schweren Körperverletzung als Qualifikationstatbestand; Anwendbarkeit der Vorschrift bei direktem Tötungsvorsatz. In: NJW. München 2001, S. 980 f. (Link zum Urteil auf bundesgerichtshof.de).
24 ↑ Hans-Ullrich Paeffgen: In: Strafgesetzbuch. 2010, S. 1022.
25 ↑ Wessels/Hettinger: Strafrecht. 2012, S. 80.
26 ↑ Hardtung in: Münchener Kommentar. 2012, S. 989.
27 ↑ Paeffgen in: Strafgesetzbuch. 2010, S. 1002.
28 ↑ Wie ist das Verhältnis des Sports zum Strafrecht?, sportrecht.org, 2009
29 ↑ Volltext der schriftlichen Urteilsbegründung, „Urteil des 2. Strafsenats vom 26. Mai 2004 – 2 StR 505/03“ http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=29672&pos=0&anz=1
VII. Drogenhandel
Drogenhandel[Bearbeiten]Zur Navigation springenZur Suche springen
Mit Drogenhandel (ursprünglich die Bezeichnung des Handels mit Arzneidrogen und Gewürzen)[1] ist heute meist der Kauf und Verkauf von Rauschdrogen (z. B. Heroin, Kokain, Opium, Haschisch) ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden gemeint. Der Drogenhandel in diesem Sinne gilt als ein Teilbereich der Drogenkriminalität.
Drogenhändler dieser Art werden international auch als Dealer (englisch für Händler) oder Pusher bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
1Rechtslage
2Organisiertes Verbrechen
3Drogenhandel und Politik3.1Opiumkriege3.2Offizielle Politik3.3Geheimdienste
4Drogenhandel im Internet4.1Entwicklung4.2Bekannte Fälle
5Legaler Drogenhandel
6Literatur
7Weblinks
8Anmerkungen
Rechtslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Drogenhandel wird international durch die Ratifizierungen dreier UN-Konventionen über psychotrope Substanzen kontrolliert und der illegale Anteil massiv mit repressiven Mitteln des Strafrechts und mit militärischen Mitteln bekämpft. Trotz der massiven weltweiten Verfolgung der beteiligten Personen wird der Umsatz von illegal verkauften Drogen auf derzeit ca. 500 Milliarden US-Dollar jährlich geschätzt. Wegen des konspirativen Charakters dieses Wirtschaftszweiges sind wie bei allen anderen Kontrolldelikten keine zuverlässigen Angaben möglich. Aufblähungen bei der Umsatzberechnung sind jedoch als gesichert zu betrachten, da entgegen der marktwirtschaftlich sinnvollen Verkürzung der Handelskette zwischen Produzent und dem Dealer ihres Vertrauens mehr Zwischenstationen zur Überwindung der Prohibition nötig sind.
In Deutschland ist der unerlaubte Drogenhandel nach §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) strafbar. Die Strafandrohung beträgt im Regelfall Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In bestimmten schweren Fällen droht gar eine Mindeststrafe von einem, zwei oder fünf Jahren; die Höchststrafe ist dann nach oben hin theoretisch offen bis zu 15 Jahren.[2]
Organisiertes Verbrechen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Drogenhandelspyramide
Im Drogenhandel werden extrem hohe Gewinne erzielt. Üblicherweise wird der Handel mit illegalen Drogen vom organisierten Verbrechen übernommen. Das Verbot von Drogen (Prohibition) führt in der Regel zur Monopolisierung eines Schwarzmarktes durch kriminelle Banden und zur Etablierung mafiöser Strukturen, die sich auf die Kontrolle über den Absatzmarkt von illegalen Substanzen spezialisiert haben und regelrechte Drogenkartelle bilden.
Drogenhandel ist fast immer eng mit Korruption und Geldwäsche verbunden. Es gibt darüber hinaus – wie in der Iran-Contra-Affäre deutlich geworden ist – teilweise auch Verflechtungen mit Waffenhandel und Geheimdiensten.
In den USA wurde in den 1970er-Jahren insbesondere die Pizza Connection bekannt, bei der die US-amerikanische Cosa Nostra den Handel mit Heroin der originären sizilianischen Mafia (Cosa Nostra) überließ.
Besonders in Südamerika kommt es aktuell immer wieder zu regelrechten Bandenkriegen zwischen kriminellen Gruppen, einzelnen Personen und staatlicher Autorität. In Kolumbien agierte unter anderem das Medellín-Kartell, das seine Drogen in den Vereinigten Staaten absetzte. Fabio Ochoa, Griselda Blanco, Pablo Escobar, Carlos Lehder Rivas, George Jung etc. erlangten internationale Bekanntheit.
Insbesondere in Deutschland wurde die XY-Bande durch illegalen Drogenhandel bekannt.
Drogenhandel und Politik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Opiumkriege[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Großbritannien begann einen militärischen Konflikt mit dem Kaiserreich China der Qing-Dynastie von 1839 bis 1842. Als Ergebnis dieses Ersten Opiumkrieges wurde China zur Öffnung seiner Märkte und insbesondere zur Duldung des Opiumhandels gezwungen.
Im Zweiten Opiumkrieg (1856–1860), bei dem Großbritannien durch Frankreich unterstützt wurde, konnte diese Legalisierung des Opiumhandels verfestigt werden.
Offizielle Politik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Offiziell war beispielsweise die US-amerikanische Politik immer gegen Herstellung, Handel und Konsum illegaler Drogen gerichtet. 1970 wurde mit dem „Controlled Substances Act“ eine weitläufige gesetzliche Grundlage geschaffen, die für die Strafverfolgungsbehörden ein Instrument zur Bekämpfung der Drogenkriminalität wurde. Insbesondere wurde 1973 auf dieser Grundlage die Drug Enforcement Administration (DEA) gegründet; eine dem Justizministerium der Vereinigten Staaten unterstellte spezielle Strafverfolgungsbehörde.
US-Präsident Richard Nixon prägte 1972 den Begriff „War on Drugs“ (am: „Krieg gegen Drogen“) in Anlehnung an von Lyndon B. Johnson eingeführte Politik des „War on Poverty“ (am: „Krieg gegen Armut“). Seit 1988 werden die Aktionen der verschiedenen beteiligten Organisationen, Ministerien und Behörden durch das neu gegründete „Office of National Drug Control Policy“ koordiniert und überwacht.
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