Peter Jonalik - Ausbildungsberuf Detektiv
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Anders als bei der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), die auf eine besonders gefährliche Begehungsweise der Tat abstellt,[25] erhöht der Tatbestand der schweren Körperverletzung bei bestimmten Folgen, die durch genauere Merkmale abschließend definiert sind, die Strafandrohung erheblich, weil die Tatfolgen als besonders schwer eingestuft werden.[26] Mithin knüpft die schwere Folge, ebenso wie die #Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), nicht etwa an die Körperverletzungshandlung, sondern den Körperverletzungserfolg an.[27]
Körperverletzung mit Todesfolge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Auch § 227 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt:
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Wie bei allen Erfolgsqualifikationen (außer § 239 Abs. 4 StGB) muss im Todeserfolg sich gerade die Gefahr verwirklichen, die der grunddeliktischen Tathandlung „in spezifischer Weise“ anhaftete. Der Unmittelbarkeitszusammenhang, wie noch im Rötzel-Fall verlangt, wurde vom Bundesgerichtshof aufgegeben.
Abgrenzung zu anderen Tatbeständen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Eine Körperverletzung mit Todesfolge liegt vor, wenn der Täter zwar eine Verletzung beabsichtigt hat, aber das Opfer nicht töten wollte. Lag ein Tötungsvorsatz vor, handelt es sich um Totschlag oder Mord, da Totschlag und Mord speziellere Tatbestände sind. Lag weder ein Tötungs- noch ein Verletzungsvorsatz vor, handelt es sich möglicherweise um fahrlässige Tötung (da ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz nur vorsätzliche Handlungen strafbar sind, § 15 StGB).
Die Entscheidung, mit welchem Vorsatz ein Täter gehandelt hat, muss das Gericht nach Abwägung der Umstände fällen.
Fahrlässige Körperverletzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Auch eine fahrlässig herbeigeführte Körperverletzung ist strafbar; nach § 229 StGB kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden. Die fahrlässige Körperverletzung ist, außer bei besonderem öffentlichen Interesse, ein Antragsdelikt (§ 230 StGB).
Körperverletzung im Amt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In § 340 StGB und damit im Bereich der Amtsdelikte findet sich ein weiterer Qualifikationstatbestand, der die Strafandrohung für den Fall erhöht, dass der Täter ein Amtsträger ist:
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Auch ist hier eine fahrlässige Körperverletzung möglich. Ein Strafantrag gem. § 230 StGB ist hier nicht erforderlich, damit ist die fahrlässige Körperverletzung im Amt ein Offizialdelikt. (Dies war angeblich nicht so beabsichtigt, ist aber bindend und wird auch so praktiziert.) Der Absatz 3 trat im April 1998 in Kraft. Anzeigen wegen Körperverletzung im Amt spielen eine Rolle bei der juristischen Aufarbeitung von rechtswidrig angewandter Polizeigewalt.
Körperverletzung im Sport[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf beinhaltet nach allgemeiner Rechtsauffassung die Einwilligung in die für den Wettkampf typischen Gefahren für den eigenen Körper (volenti non fit iniuria). Ausgenommen sind grobe Regelverstöße. In Fällen tatbestandsmäßiger und rechtswidriger Körperverletzung sind die Eigenart des Wettkampfes und die ihn prägenden körperlichen und psychischen Extremsituationen zu berücksichtigen.[28]
Rechtfertigungsgründe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Es greifen die üblichen Rechtfertigungsgründe der Notwehr, des Notstandes und der Einwilligung. Bei der vom Gesetzgeber ansonsten stillschweigend vorausgesetzten Möglichkeit der Einwilligung besteht im Bereich der Körperverletzung mit § 228 StGB eine ausdrückliche Regelung. Eine Einwilligung des Opfers ist unbeachtlich, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt. Im Ergebnis wird so die Möglichkeit einzuwilligen begrenzt.
Umstritten ist, wie der Begriff der guten Sitten auszulegen ist. Es wird hier vertreten, zumindest zu Lasten des Täters keine moralisierende Betrachtung vorzunehmen, sondern sich allein am Grad der Gefährdung oder der Verletzung der Rechtsgüter Leib und Leben zu orientieren. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 26. Mai 2004 (Aktenzeichen 2 StR 505/03)[29] entschieden, dass die Strafbarkeit spätestens dann beginnt, wenn objektiv betrachtet eine konkrete Todesgefahr besteht. Der BGH dürfte sich aber nicht streng dieser rechtsgutsbezogenen Betrachtungsweise zuordnen lassen.
Die Gegenauffassung bejaht einen Verstoß gegen die guten Sitten, wenn die Tat dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht.
Den guten Sitten widerspricht jedenfalls nicht die Einwilligung in ärztliche Behandlungen (sofern nicht wie teilweise in der Lehre schon der Tatbestand verneint wird). Bei speziellen Sexualpraktiken wie BDSM gibt es Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Begriffs „gute Sitten“, eine konkrete Lebensgefahr ist jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Einwilligung für sportliche Wettkämpfe verstößt nicht gegen die guten Sitten, was allerdings beim Boxsport in der Vergangenheit strittig war. Bei Einwilligungen, wie sie in Buch und Film Fight Club geschildert werden, ist ein Verstoß gegen die guten Sitten wahrscheinlich.
Besonderheiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) ist wie die einfache vorsätzliche Körperverletzung ein Antragsdelikt (§ 230 StGB). Das heißt, die Strafverfolgungsbehörden schreiten erst mit Stellung eines Strafantrags ein, sofern nicht das besondere öffentliche Interesse durch die Staatsanwaltschaft bejaht wird. Wenn die Staatsanwaltschaft überhaupt kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt, wird das Opfer auf den Privatklageweg verwiesen (§ 374 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 376 StPO).
Schadensersatz und Schmerzensgeld sind im Strafprozess nur im so genannten Adhäsionsverfahren möglich, andernfalls muss zivilrechtlich der Anspruch eingeklagt werden.
Die Selbstverstümmelung wird vom Tatbestand der Körperverletzung nicht erfasst („… wer eine andere Person …“), sie kann aber aufgrund anderer Rechtsnormen oder in deren Zusammenhang strafbar sein:§ 17 Wehrstrafgesetz („Selbstverstümmelung“) – Der Tatbestand erfasst neben der Selbstverstümmelung auch einverständliche Verstümmelung eines Anderen§ 109 StGB („Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung“) – die Selbstverstümmelung ist hier neben der einverständlichen Verstümmelung eines Anderen ein Unterfall der „Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung“§ 265 StGB – Versicherungsmissbrauch
Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Peter-René Gülpen: Der Begriff der guten Sitten in § 228 StGB. Verlag MDV-Duhme, Troisdorf 2009, ISBN 978-3-00-026038-4.
Christian Järkel: Die wegen Sittenwidrigkeit rechtswidrige Körperverletzung. Ein Beitrag zur Auslegung und Reform des § 228 StGB. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2010, ISBN 978-3-8300-5281-4.
Lukas Staffler: Präterintentionalität und Zurechnungsdogmatik. Zur Auslegung der Körperverletzung mit Todesfolge im Rechtsvergleich Deutschland und Italien. Verlag Duncker & Humblot, Berlin 2015, ISBN 978-3-428-14637-6.
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Florian Knauer: Die Unwirksamkeit der Einwilligung in die Körperverletzung wegen Sittenwidrigkeit in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung [1]
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