Enzyklopädie des Mittelalters

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Das Mittelalter übt große Anziehungskraft aus und ist uns doch in seinem Wesen und seinen Strukturen fremd. Die ›Enzyklopädie des Mittelalters‹ gliedert die überwältigende Themenvielfalt nicht alphabetisch, sondern in einer logischen Systematik, die es erlaubt, alle Sachverhalte zu einem Stichwort an einem Ort zu finden. Sie widmet sich allen Aspekten des mittelalterlichen Lebens: der Gesellschaft, dem Glauben und dem Wissen, der Literatur, der Bildenden Kunst und der Musik, der Wirtschaft, den Lebensräumen wie dem konkreten politischen Geschehen. Die jeweils besten deutschen Spezialisten bearbeiten die einzelnen Themen. So ist die ›Enzyklopädie des Mittelalters‹ keine bloße Wissensansammlung, sondern gibt der Geschichte eine Struktur und stellt die Zusammenhänge anschaulich dar.

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Zweischwerterlehre.Die Ambivalenz von Argumenten im Meinungsstreit über das Verhältnis von geistlicher und weltlicher Macht erweist sich auch in der Verwendung von Lk 22,38. Dort heißt es in einem Dialog zwischen Jesus und seinen Jüngern: „Da sagten sie: ‚Herr, hier sind zwei Schwerter.‘ Er erwiderte: ‚Genug davon!‘“ Die Jünger mißverstanden die Aufforderung Jesu, Schwerter zu kaufen und sich für die Zeit nach seinem Tod zu rüsten, im wörtlichen Sinn und wurden von Jesus deshalb scharf zurechtgewiesen. Im Mittelalter deutete man diese Stelle allegorisch und bezog die zwei Schwerter auf die geistliche und die weltliche Gewalt. Erstmals bediente sich König Heinrich IV. im Jahr 1076 dieses Arguments, als er in einem Schreiben an die deutschen Bischöfe die Trennung der weltlichen von der geistlichen Gewalt verteidigte und die Einmischung Gregors VII. zurückwies. Der gelasianische Dualismus schien dadurch gerechtfertigt.

Den Anhängern des Papstes gelang es jedoch, diese allegorische Deutung zu überbieten. Bernhard von Clairvaux († 1153) setzte Lk 22,38 in Bezug zu Joh 18,11: „Da sagte Jesus zu Petrus: ‚Steck das Schwert in die Scheide!‘“ Dieses Schwert setzte Bernhard mit der weltlichen Gewalt gleich, das zwar im Besitz der Kirche sei, auf das sie jedoch freiwillig verzichtet habe: „Beide Schwerter, das geistliche und das weltliche, gehören der Kirche, aber dieses soll für die Kirche, jenes hingegen von der Kirche hervorgeholt werden; jenes steht dem Priester zu, dieses der Hand des Ritters, aber durchaus auf Wink des Priesters und auf Befehl des Kaisers.“ Diese Deutung setzte sich bei Theologen und kirchlichen Juristen durch und wurde auch von den Päpsten übernommen. Bonifaz VIII. verwendete sie in seiner berühmten Bulle Unam sanctam, allerdings nicht ohne die Worte „auf Befehl des Kaisers“ zu streichen. Die Metapher der zwei Schwerter war im Mittelalter so einprägsam, daß auch volkssprachliche Quellen der Diskussion um die Deutung von Lk 22,38 großes Gewicht beimaßen (Sachsenspiegel, Schwabenspiegel). Im Spätmittelalter verlor das Argument im gelehrten Milieu an Gewicht. In dem Maße, in dem die allegorische Bibelinterpretation in der Spätscholastik in die Kritik geriet, mußte auch die allegorische Deutung der zwei Schwerter an Überzeugungskraft verlieren. Kritiker des Papsttums wie Johannes Quidort († 1306) und Marsilius von Padua († 1342/43) wiesen die Gültigkeit von Argumenten zurück, die aus einer willkürlichen Bibelallegorese gewonnen worden waren.

Vollgewalt.Der Papst führte seine Stellung in der Welt und in der Kirche auf Mt 16,18–19 zurück. Nach dem Bekenntnis Petri und der Gründung der Kirche auf dem Fels „Petrus“ übergibt Jesus in Mt 16,19 Petrus die Schlüsselgewalt: „Ich werde dir die Schlüssel des Himmelreichs geben; was du auf Erden binden wirst, das wird auch im Himmel gebunden sein, und was du auf Erden lösen wirst, das wird auch im Himmel gelöst sein.“ Die Identifizierung des göttlichen mit dem päpstlichen Handeln war als Begründung für die Stellung des Apostolischen Stuhls nicht zu überbieten. Der Begriff der „Vollgewalt“ (plenitudo potestatis) bot sich zur Umschreibung dieser Identität an, weil sich die umfassende Formulierung, alles auf Erden zu binden und zu lösen, im Begriff der Vollgewalt spiegelt.

Zum Inbegriff der päpstlichen Vormachtstellung wurde dieser Begriff jedoch erst nach einer langen Vorgeschichte. Papst Leo I. prägte ihn, um die Machtbefugnis eines päpstlichen Vikars von der Vollgewalt des Papstes selbst abzugrenzen. Das Verhältnis zwischen Papst und Bischöfen berührte er nicht. Erst die pseudoisidorischen Fälschungen aus der Mitte des 9. Jahrhunderts machten aus der Vollgewalt ein Attribut des Papstes im Verhältnis zu den Bischöfen. Die Fälscher aus Corbie folgerten aus dieser Stellung die Zuständigkeit des Papstes in allen wichtigeren Rechtsfällen der Kirche. Die Institution des gesamtkirchlichen Konzils wurde auf diese Weise als Entscheidungsgremium verdrängt. Eine konsequente Ekklesiologie wurde jedoch nicht aus diesem Begriff abgeleitet. Während der Zeit des Investiturstreits war der römischen Kurie das Konzept der Vollgewalt nicht vertraut. Erst die beginnende Rechtswissenschaft führte zu einer Sammlung der verstreuten Belege für den Begriff der plenitudo potestatis, so daß Ende des 12. Jahrhunderts der Begriff Eingang in das Formular der Papstbriefe finden konnte. Vor allem in den Dekretalen Innozenz’ III. wurde die Vollgewalt zur gängigen Münze für allerlei Rechtsansprüche. Sie diente zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Gerichtsbarkeit und Dispensgewalt in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten, der generellen Befugnis zur Rechtssetzung in der Kirche, des Provisionsrechts für Benefizien, der exklusiven Kompetenz für Heiligsprechungen und weiterer Prärogativen im Ordensrecht und Finanzwesen. Für die Zeit zwischen Innozenz III. und Bonifaz VIII. stellte der Papsthistoriker Johannes Haller fest: „Die plenitudo potestatis des römischen Bischofs […] ist der Glaube des Jahrhunderts.“ Der Begriff wurde nicht als ein streng wissenschaftlicher Terminus technicus, sondern als eine Metapher der überragenden Stellung des Papstes behandelt. Die Metapher suggerierte zwar eine Ableitung aller weltlichen und kirchlichen Gewalt vom Papst; sie wurde aber in den seltensten Fällen in dieser Radikalität verstanden. Erst im Verlauf des sich immer stärker aufschaukelnden Streits um die Privilegien der Bettelorden (1257–1322) kam es zur Ausformulierung konsequent durchdachter Ekklesiologien. Die Debatten, die sich seit 1300 um den Sinngehalt der päpstlichen Vollgewalt entzündeten, gehören zur Vorgeschichte der Debatte um politische Souveränität und ihre Grenzen.

Unfehlbarkeit.Seitdem sich der Papst im 5. Jahrhundert als juristischer Erbe Petri definiert hatte, war es nur folgerichtig, die Herrenworte in Lk 22,32 auf den Inhaber des Apostolischen Stuhls zu projizieren. Bevor Jesus seinem Jünger Petrus den baldigen Verrat ankündigte, versicherte er: „Ich aber habe für dich gebetet, daß dein Glaube nicht erlischt.“ Die römische Kirche galt daher seit der Spätantike als apostolischer Stuhl par excellence und als Hort der Rechtgläubigkeit. Papst Agatho († 681) verschärfte diese Überzeugung, indem er behauptete, daß die römische Kirche durch die Gnade Gottes niemals von der Richtschnur der apostolischen Tradition abgewichen und niemals häretischen Neuerungen erlegen sei. Dieser Satz wurde auf dem 6. ökumenischen Konzil in Konstantinopel (680/81) approbiert, nicht ohne im gleichen Atemzug Papst Honorius († 638) zu exkommunizieren, da er den Monotheletismus als Glaubenslehre akzeptiert hatte, der in Konstantinopel als Häresie verurteilt wurde [↗ Dogmen und Ketzerei]. Die Formulierung Agathos hätte keine Wirkungsgeschichte entfaltet, wenn sie nicht von den pseudoisidorischen Fälschern an mehreren Stellen ihres Werkes aufgenommen worden wäre. So ging der Satz von der Irrtumslosigkeit des Papstes in das Kirchenrecht ein. Gregor VII. († 1085) machte sich im Dictatus papae diese Ansicht zu eigen: „Die römische Kirche hat niemals geirrt und wird nach dem Zeugnis der Schrift niemals irren.“ In der Wissenschaft vom Kirchenrecht konnte man sich dieser Ansicht allerdings nicht anschließen, da man von mehreren Päpsten zu wissen glaubte, daß sie wie Honorius I. der Häresie verfallen waren. Als unfehlbar betrachtete man nur Gott selbst, die Heilige Schrift, die durch den Heiligen Geist inspirierten vier ökumenischen Konzilien oder die römische Kirche als Gesamtkirche. Erst im Streit um das franziskanische Armutsideal gewann die Idee einer päpstlichen Unfehlbarkeit an Kontur. Den Anspruch der Franziskaner, durch ihre Praxis der individuellen und kollektiven Besitzlosigkeit das Leben der Apostel zu neuem Leben zu erwecken, sanktionierte Papst Nikolaus III. im Jahre 1279. Vier Jahrzehnte später stellte Papst Johannes XXII. die Gleichsetzung von apostolischer und franziskanischer Lebensform erneut zur Debatte, um die Verordnung seines Vorgängers zu revidieren. Die franziskanische Kommunität protestierte scharf und behauptete, daß der Papst die dogmatischen und disziplinären Entscheidungen seiner Vorgänger nicht aufheben dürfe, da sie unumstößlich und unfehlbar seien. Der Papst wies diese Doktrin empört zurück. Seinem Verständnis der souveränen Gesetzgebungsgewalt des Papstes widersprach es, wenn er in seiner Machtfülle durch die Entscheidungen seiner Vorgänger eingeschränkt sein sollte. Die Bindung an die Tradition war für den Juristenpapst kein zu bewahrender Wert. Johannes XXII. radikalisierte die Souveränität des Papstes über das Recht; die Franziskaner radikalisierten die bislang herrschende Vorstellung von der prinzipiellen, aber nicht notwendigen Irr-tumslosigkeit der römischen Kirche. Neu angefacht wurde die Diskussion im Zeitalter des Konziliarismus [↗ Genossenschaftliche Ordnungen]. Sowohl die Konziliaristen als auch die Verfechter des monarchischen Papsttums nahmen die Unfehlbarkeit für die von ihnen verteidigte Institution in Anspruch.

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