Soziale Arbeit

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Zu Beginn des Studiums ist vor allem eins gefragt: Orientierung. Was ist Soziale Arbeit? Was sind ihre gesellschaftlichen Funktionen? Mit welchen professionstypischen Methoden arbeitet sie? Auf diese und viele weitere Fragen gibt dieses Buch präzise Antworten. Es bereitet die Geschichte und die Professionalisierung der Sozialen Arbeit auf und stellt Soziale Arbeit als Wissenschaft vor. Zudem liefert es einen Überblick über die zentralen Theorien und Konzepte der Sozialen Arbeit. Eigene Kapitel sind den rechtlichen und sozialpolitischen Fundamenten der Sozialen Arbeit sowie den Beschäftigungsbedingungen der Fachkräfte gewidmet.
Das Buch eignet sich zur selbstständigen Einarbeitung in die zentralen Gegenstandsbereiche der Sozialen Arbeit, zur Prüfungsvorbereitung und als Basislektüre für einführende Lehrveranstaltungen.

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1.1.3 Dienstleistungsorientierung im Sozialrecht

Paradigmenwechsel

Die subjekt- bzw. adressat*innenorientierte Ausrichtung Sozialer Arbeit gehört heute zu den Grundlagen des Sozialrechts. So wurde das autoritative und eingriffsorientierte Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) zu Beginn der 1990er Jahre durch ein dienstleistungsorientiertes Kinder- und Jugendhilfegesetz abgelöst und in das Sozialgesetzbuch als Leistungsrecht eingeordnet.

Erziehungsberechtigte sollen seitdem durch Bereitstellung psychosozialer Dienstleistungen in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt werden; dadurch soll staatlichen Eingriffen vorgebeugt werden (vgl. Schimke 2003). Erziehungshilfen sollen nicht nur den Interessen von Eltern und Kindern dienen, sondern auch dem Interesse der Gesellschaft am Schutz ihrer Mitglieder und deren erfolgreicher Sozialisation (zum Begriff Sozialisation: картинка 15Kap. 1.2.1). Eltern, Kindern und Jugendlichen werden zudem Beteiligungsrechte eingeräumt. Damit soll u. a. gewährleistet werden, dass Angebote und Bedarf nicht einseitig aus der Perspektive der Sozialverwaltung bestimmt werden, sondern unter aktiver Mitwirkung der Adressat*innen.

Auch Datenschutz spielt seitdem eine wichtige Rolle. Eine Verpflichtung zur Jugendhilfeplanung soll außerdem die Passung zwischen Bedarf und Angebot »unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten« (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) gewährleisten.

Als herausragendes Element einer subjekt- oder adressat*innenorientierten Perspektive und dem mit ihr korrespondierenden Verständnis von Sozialer Arbeit als Dienstleistung kann die Hilfeplanung im SGB VIII gelten. Ein partizipatorisches Handlungsmodell dieser Art war bis zum Inkrafttreten des SGB VIII im Jahr 1990 nicht vorgesehen. Die laufende Reform des Jugendhilferechts soll den Subjektstatus von Eltern und Kindern noch weiter stärken (Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen 2021).

§ 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan

»Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen (Hervorh. R. B.) einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.«

Anstatt die Adressat*innen (Personensorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche)

»zu einem Objekt von Vorgängen der Anamnese, der Diagnose, der ›Behandlung‹ zu machen, soll Erziehungshilfe sich vollziehen in einem gemeinsamen Prozeß der Hilfeplanung, in dem die Adressaten einen eigenständigen Subjektstatus als zentrale Teilnehmer in einem Aushandlungsprozeß einnehmen« (Merchel 1994, S. 4).

Dementsprechend wurde auch mit der jüngsten Reform der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen die durchgängige und aktive Beteiligung der Adressat*innen im Gesamtplanverfahren deutlich gestärkt (BTHG v. 23.12.2016).

Grenzen

Die Vorstellung, dass sich Soziale Arbeit als ein durch und durch partnerschaftlicher Aushandlungsprozess über das Gegebene (»Welches Problem liegt vor?«) und das Erforderliche (»Was ist zu tun?«) verstehen lässt, wie sie mit dem Verständnis Sozialer Arbeit als personenbezogener Dienstleistung verbunden ist, stellt ein zentrales, aber auch ein idealtypisches Konstrukt dar, das sich an der Praxis allzu oft bricht.

Die Grenzen des Aushandlungsmodells treten dann zutage, wenn alles Reden und Überzeugen im Ergebnislosen endet, die Verhältnisse aber nicht so bleiben können, wie sie sind, z. B. wenn es nicht gelingt, häusliche Gewalt abzustellen oder Kinder vor der Vernachlässigung durch ihre drogenabhängigen Eltern zu schützen. Das bedeutet: Das Leitkonzept dienstleistungs- bzw. adressat*innenorientierte Soziale Arbeit stößt in der Praxis immer wieder an Grenzen ( картинка 16 Kap. 1.4.2 1.4.2 Soziale Arbeit als soziale Kontrolle Bis hierin sind wir im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die Kernaufgabe Sozialer Arbeit darin liegt, Menschen bei der Bewältigung belastender und überfordernder Lebenslagen zu unterstützen. Diese Hauptfunktion, das Hilfemandat, beruht auf Grundentscheidungen der Verfassung, die mit Begriffen wie Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit, dem Gleichheitsgebot und dem Sozialstaatsprinzip verbunden sind ( Kap. 5.1.2: Weitere Verfassungsprinzipien). Gegenstand der personenbezogenen Dienstleistungen sind aber nicht alleine individuelle, wie auch immer entstandene »Notlagen«, sondern auch – so bereits die Feststellung in Kapitel 1.3.2 – diverse Formen abweichenden Verhaltens (z. B. innerfamiliäre Gewalt). Abweichendes Verhalten ist zumeist kein Problem für die Person, die sich abweichend verhält, sondern ein Problem für ihre soziale Umgebung und die Gesellschaft insgesamt einschließlich ihrer Rechtsordnung. Wenn Sozialfachkräfte im Zusammenhang abweichenden Verhaltens tätig werden, geht es folglich nicht um ein Hilfebedürfnis der*des Einzelnen, sondern um das Interesse der Allgemeinheit, bestimmte Formen der individuellen Lebensführung nicht zu tolerieren. Die Tatsache, dass personenbezogene soziale Dienstleistungen einen zweifachen Adressaten haben (können), bezeichnet man als »Doppeltes Mandat« der Sozialen Arbeit (zuerst Böhnisch & Lösch 1973). Doppeltes Mandat bedeutet: Soziale Arbeit steht Menschen nicht nur bei, sie tritt ihnen auch als Repräsentantin der Gesellschaft gegenüber. ).

1.2 Gegenstand »Soziale Probleme«

1.2.1 Was sind »Soziale Probleme«?

Zur Markierung des Gegenstands Sozialer Arbeit wird heute weitgehend auf den soziologischen Begriff »Soziale Probleme« zurückgegriffen. Er gilt als Klammerbegriff, der die enorme inhaltliche Spannweite des Gegenstands unter eine gemeinsame Formel stellt. Silvia Staub-Bernasconi (2018, S. 195) zufolge sind Soziale Probleme die »Domain« der Profession Soziale Arbeit, d. h. ihr ureigenes Operationsgelände. Mit Sozialen Problemen befassen sich zwar auch andere Berufsgruppen (z. B. Soziolog*innen, Politiker*innen auf unterschiedlichen staatlichen Ebenen, Volkswirt*innen, Psychiater*innen), sie haben jedoch andere professionelle Bezugspunkte als die Soziale Arbeit.

»Betroffenheiten von sozialen Problemen stellen die Handlungsanlässe, Begründungen und Legitimationen für Soziale Arbeit dar und bestimmen ihre Diskurse, Programmatiken und Methoden genauso wie ihre Finanzierung und öffentliche bzw. politische Anerkennung; sie sind die Grundlage und das ›Material‹ für professionelle Interventionen und ihre Institutionalisierung in Beratungs- und Jugendhilfeeinrichtungen, in sozialpolitisch relevanten Gesetzestexten, in Betreuungs- und Resozialisierungsmaßnahmen oder anderen sozialen Diensten« (Groenemeyer 2018, S. 1492).

In der soziologischen Diskussion ist allerdings umstritten, was Soziale Probleme sind bzw. wie sie bestimmt werden können: Handelt es sich um objektiv feststellbare, unmittelbar evidente Gegebenheiten (die man erfassen und in einer Liste zusammenstellen kann) oder existieren sie – so nach radikal-konstruktivistischer Auffassung – erst, wenn sie zur Sprache kommen, d. h. als soziale Wirklichkeit ›konstruiert‹ worden sind (ausführlich: Groenemeyer 2018; Staub-Bernasconi 2018, S. 209). Nach hier vertretener Auffassung haben sie eine doppelseitige Bindung: Sie sind zwar objektiv existent (d. h., sie werden nicht beliebig ›konstruiert‹), aber ohne Anerkennung sind sie nicht als gesellschaftliche und politische Wirklichkeit relevant und folglich weder Zielpunkt gesellschaftlichen Drängens nach einer ›Lösung‹ noch staatlicher Aktivitäten zu ihrer Eindämmung.

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