Sabine Grimm - GEFANGEN in der Gesetzesmühle
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In Pipers Fall führte der, „den Polizisten verteidigende“, Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens wegen Verbotsirrtum und Tatbestandsirrtum an, was dann anzuwenden ist, wenn sich jemand nicht darüber im Klaren ist, was er tut. Eine Schuld des Täters entfiele nur dann, wenn der Irrtum seiner Tat für ihn unvermeidbar war. Als vermeidbar gilt, wenn das Unrecht allgemein erkennbar oder bekannt ist, oder der Täter sich aufgrund der Umstände hätte informieren können und müssen. In der Praxis kommt eine Nichtstrafbarkeit des Verbotsirrtums allerdings nur sehr selten vor, da eine Unvermeidbarkeit nur für die allerwenigsten Fälle zu bejahen ist. Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Begehende einer Straftat den Tatumstand nicht kennt und. sich darüber irrt. Dementsprechend könnte man daraus entnehmen, dass ein Bevollmächtigter der Deutschen Polizei – nicht einer Bananenrepublik oder einer Diktatur – nicht weiß, was er tut, wenn er seine Waffe, mit der Absicht zu schießen, zieht. Ein höchst beunruhigender Umstand, der die Frage aufwirft, wie sich das schlimmstenfalls weiterentwickeln könnte.
Heute ist wegen irriger Annahme das getötete Opfer ein Hund – im Übrigen ein Lebewesen, das auch heute immer noch als Sache behandelt wird –, morgen wird vielleicht ein Mensch der Geschädigte sein. Da die Überbelastung der Polizei, die von der Bundesregierung jahrzehntelang kaputtgespart und personell abgebaut wurde, bekannt ist, der Stresspegel der Polizisten in der Regel sehr hoch anzusetzen ist, und die Frustrationstoleranz tief sein dürfte, würde es immer häufiger zu Eskalationen kommen, die mit Einsatz einer Waffe tödlich ausarten könnten.
Der Leser mag sich fragen, warum hier ein Hund erwähnt ist, der zum Opfer wurde. Weil er gelebt hat und unter Umständen hätte gerettet werden können. Durch Gewaltbereitschaft und Anwendung von Gewalt, eine geringe oder gar fehlende Hemmschwelle durchbrechend, wurde der Gedanke an Rettung des Tieres, das auch ein Familienmitglied war, noch nicht einmal erwogen und das Tier getötet. Zuerst opfert man die Tiere, wen opfert man dann, weil man es kann?
Leben ist erhaltenswert und bedarf des unbedingten Schutzes. Für Silke ging es dabei um jedes Leben, auch um das eines Tieres. Niemand hat das Recht einem anderen sein Leben zu nehmen.
Anmerkung:Nach § 285a ABGB sind Tiere keine Sachen und werden durch besondere Gesetze geschützt. Dennoch werden für Sachen geltende Vorschriften auf Tiere angewendet, wenn keine abweichenden Regelungen bestehen. ( § 90aBGB, TierVerbG) ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) TierVerbG (Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres).
Diese Regelung soll ausdrücken, dass Tiere als Mitgeschöpfe wenigstens gedanklich von Sachen zu unterscheiden sind, was jedoch des wichtigen rechtlichen Inhaltes entbehrt.
Nicht aufgeben
Als das erste Körperverletzungsverfahren direkt von der Staatsanwaltschaft abgeschmettert wurde, ohne dass Silke rechtliches Gehör erhalten hatte, und der Behördenleiter ihres Peinigers Pappulski, ihr mitteilte, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde für ihn deshalb auch erledigt sei, antwortete Silke ihm schriftlich, dass sie ihre genannten Beschwerdepunkte aufrechterhalte.
Es ging Silke einfach nicht aus dem Kopf heraus: Ihr Rechtsanwalt hatte eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen den Polizeibeamten Pappulski angestrengt, weil er sich wiederrechtlich der Körperverletzung im Amt schuldig gemacht hatte. Er verletzte sie eindeutig durch das Verdrehen ihres Armes auf den Rücken und fügte ihr schmerzhafte Prellungen zu. Der medizinische Beweis wurde ärztlicherseits direkt nach der Tat im städtischen Krankenhaus erhoben. Pappulskis Tat war nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Silke hatte – mal abgesehen von ihrem Schlüssel, den sie in ihrer rechten Hand hielt – als unbewaffnete Frau mit normaler, schlanker Figur vor den beiden hochgewachsenen, ihr körperlich und kräftemäßig völlig überlegenen Polizeibeamten gestanden. Diese beiden kräftigen Personen waren berufsmäßig sicherlich schon einmal über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit informiert worden. Dennoch entschied sich Pappulski dafür, „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen“, indem er auf Silke zusprang und sie vorsätzlich und nachhaltig körperlich verletzte. Diese Gründe bewogen Silke dazu, nicht aufzugeben.
Rechtsanwalt Tränhart reichte nach der Einstellung der Staatsanwaltschaft des Körperverletzungsverfahrens gegen Pappulski erneut eine Klage wegen rechtswidriger Körperverletzung im Amt ein, diesmal gegen die höher liegende Instanz, das Land, das für die Handlungen seiner Polizisten einzustehen hat.
Daraufhin folgte einige Wochen später eine Vorladung zum Landgericht. Es kam zu Silkes Begegnung mit der Richterin, die sie gar nicht erst zu Wort kommen ließ.
Gerichtsverhandlung Landgericht
Es war ein warmer Tag im Februar 2014. Silke saß auf dem riesigen Flur vor dem Saal im Landgericht, wo die Verhandlung gegen das Land stattfinden sollte. Sie war überpünktlich und noch allein auf dem Gang. Sie kam sich ziemlich verloren vor auf der großen, robusten Holzbank wartend, und fragte sich, wie viel Angstschweiß wohl schon in das alte Holz hineingeflossen war. Ihr Handy summte und sie mailte mit Maximilian, der leider nicht bei ihr sein konnte, weil er wie jedes Jahr zu der Zeit mit seinen Freunden in Ischgl Urlaub machte. Er erzählte ihr, dass gerade alle beim Frühstück saßen und danach durch den Schnee zur Schneehütte stapfen wollten. Silke wünschte ihm viel Spaß.
Allmählich füllte sich der Gang. Mittlerweile waren auch die Teilnehmer der Gerichtsverhandlung fast vollzählig eingetroffen. Die Verhandlung ließ dennoch auf sich warten, da die gegnerische Rechtsanwältin sich verspätete. Nach ihrer kurzen Entschuldigung konnte es endlich losgehen. Silke betrat den Gerichtssaal und folgte ihrem Anwalt zum Sitzplatz. Ihnen gegenüber saßen ein Vertreter des Landes und die gegnerische Rechtsanwältin. Auf dem Podest hinter dem Richtertisch hatten die Richterin in der Mitte, links von ihr eine Gerichtsschreiberin und rechts ein Staatsanwalt Platz genommen. Silke fühlte sich von allen Seiten misstrauisch beäugt. Die Richterin führte sogleich das Wort, und nach kurzer Feststellung der Personalien erklärte sie Silke rigoros: „Die Beamten müssen sich von Ihnen nicht einschließen lassen.“
Sie hielt quasi einen Vortrag, an Silke gerichtet, bei dem keine Einwände zugelassen wurden. Die Worte der Richterin waren Silkes bereits erfolgte Vorverurteilung, eine fälschliche Unterstellung wider besseres Wissen und eine Ohrfeige ins Gesicht von Silke. Sie holte Atem, um zu antworten, sich zu verteidigen und der Richterin klar zu machen, dass sie die Polizisten nicht hatte einschließen wollen. Doch die Worte mussten ihr im Hals stecken bleiben, denn die Richterin wollte nichts hören und winkte widerwillig ab. Mit abwertendem Blick gegen Silke untersagte sie ihr jegliche Wortmeldung. Rechtsanwalt Tränhart gab zu bedenken, dass Silke bei der Polizei Hilfe gesucht hatte und als Hilfesuchende vom Polizisten Pappulski verletzt wurde.
Er sagte: „Frau Behring hat Verletzungen erlitten, mehrere Hämatome.
Der Arztbericht liegt Ihnen vor.“
„Die paar Hämatome tun nichts zur Sache“, sagte die Richterin wörtlich.
„Und Prellungen“, erinnerte sie Rechtsanwalt Tränhart an den Inhalt des ärztlichen
Befundberichtes.
„Die spielen auch keine Rolle“, entgegnete die Richterin gleichgültig.
Mit ihren Worten hatte sie die Gewalt des Polizeibeamten Pappulski gegen Silke gerichtlich legalisiert und sich seiner Machenschaft angepasst. Silke kam sich vor, wie eine Verbrecherin. Hätte die Richterin als eine der Säulen des Rechtsstaates Recht sprechen wollen, hätte sie mindestens auch Silke nach der Sachlage befragen und anhören müssen, fand Silke. Dazu sei eine Gerichtsverhandlung doch da, glaubte sie. Doch es wurde nicht verhandelt. Die Richterin bestand auf einseitiger Prozessführung und ließ Silke weiterhin nicht zu Wort kommen. Dadurch wurde zumindest Rechtsanwalt Tränhart klar, dass sie die Klage abweisen würde. Er bat die Richterin, mit Silke auf den Flur gehen zu dürfen. Sie nickte gebietend und von oben herab. Um Handlungsfreiheit für das weitere Procedere zu behalten, war Silke, auf Empfehlung ihres Anwalts Tränhart aus strategischen Gründen dazu gezwungen, die Klage zurückzuziehen.
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