Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit
Von zentraler Bedeutung für Wirtschaftsprüfer ist der Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit . Deshalb ist ein Wirtschaftsprüfer dann als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn die berechtigte Sorge besteht, er könne befangen sein. Eine Befangenheit kann dann vorliegen, wenn Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art vorliegen.
Folgende Fälle lassen vermuten, dass die Unabhängigkeit beeinträchtigt ist und eine Befangenheit bestehen könnte:
Besorgnis der Befangenheit bei unmittelbarer Beteiligung an der Entstehung eines zu beurteilenden Sachverhalts (Selbstprüfungsverbot)
Besorgnis der Befangenheit wegen Eigeninteresse
Besorgnis der Befangenheit wegen Interessenvertretung
Besorgnis der Befangenheit wegen persönlicher Vertrautheit
Besorgnis der Befangenheit bei Überschreiten bestimmter Honorargrenzen
Speziell bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) gibt es eine Liste bestimmter prüfungsfremder Leistungen ( Blacklist ), die der Abschlussprüfer des Unternehmens nicht erbringen darf. Die nicht auf der Verbotsliste genannten prüfungsfremden Leistungen sind zwar zulässig, jedoch wird der Umfang dieser Leistungen betragsmäßig begrenzt ( Fee Cap ).
Unmittelbar einleuchtend ist, dass bei der Prüfung von Sachverhalten, an deren Entstehung ein Wirtschaftsprüfer selbst unmittelbar beteiligt war, die Besorgnis der Befangenheit besteht. Es macht wenig Sinn, dass jemand sich selbst überprüft. Aus diesem Grund besteht für entsprechende Aspekte das sogenannte Selbstprüfungsverbot .
Ein Fall der unzulässigen Selbstprüfung liegt beispielsweise vor, wenn ein Abschlussprüfer bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses selbst mitgewirkt hat. Doch nicht jede Beratungsleistung führt zu einer schädlichen Mitwirkung. Beratungsleistungen sind grundsätzlich so lange zulässig, wie der Abschlussprüfer sich darauf beschränkt, Handlungsmöglichkeiten und ihre Konsequenzen aufzuzeigen, während die Entscheidung dem Mandanten selbst vorbehalten bleibt.
Keine schädliche Mitwirkung ist gegeben, wenn Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auf festgestellte Mängel hinweisen und auf Änderungen der Buchführung und des Jahresabschlusses hinwirken.
Befangenheit wegen Eigeninteresse
Eine Besorgnis der Befangenheit wird auch dann unterstellt, wenn Abschlussprüfer ein eigenes (wirtschaftliches) Interesse am zu prüfenden Unternehmen haben. Eigene Interessen hat zunächst, wer Anteile an dem zu prüfenden Unternehmen hält. Dies gilt bereits dann, wenn die Anteile nur treuhänderisch gehalten werden. Ein Eigeninteresse kann aber auch bei vertraglichen Beziehungen, etwa bei der Aufnahme eines Darlehens von dem Mandanten, vorliegen.
Befangenheit wegen Interessenvertretung
Eine Befangenheit wegen Interessenvertretung kann man insbesondere dann annehmen, wenn ein Wirtschaftsprüfer zuvor in anderer Angelegenheit beauftragt war, Interessen für oder gegen das den Prüfungsauftrag erteilende Unternehmen zu vertreten. Eine Interessenvertretung gegen ein Unternehmen liegt insbesondere dann vor, wenn eine Wahrnehmung von gegen das Unternehmen gerichteten Interessen Dritter oder eine vorhergehenden Treuhandtätigkeit im Auftrag von einzelnen Gesellschaftern vorausging.
Befangenheit wegen persönlicher Vertrautheit
Neben geschäftlichen und finanziellen Beziehungen können auch Beziehungen persönlicher Art eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Ein praktischer Anwendungsfall liegt vor, wenn ein naher Familienangehöriger des Wirtschaftsprüfers in einem Unternehmen für die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich ist.
Befangenheit bei Überschreiten bestimmter Honorargrenzen
Wirtschaftsprüfer sind von Abschlussprüfungen ausgeschlossen, wenn sie in den letzten fünf Jahren mehr als 30 Prozent der Gesamteinnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit von einem zu prüfenden Unternehmen bezogen haben und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.
Strengere Regelungen gelten hinsichtlich der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs). Überschreiten die von einem Unternehmen von öffentlichem Interesse insgesamt gezahlten Honorare die Grenze von 15 Prozent sämtlicher Honorare, hat der Abschlussprüfer den Prüfungsausschuss des Unternehmens darüber zu informieren, damit dieser prüfen kann, ob die Prüfung gegebenenfalls durch einen anderen Wirtschaftsprüfer ausgeführt werden sollte.
Um den Anforderungen an die Unabhängigkeit gerecht zu werden, sind dem Wirtschaftsprüfer auch die folgenden Honorargestaltungen grundsätzlich verboten:
Vereinbarung erfolgsabhängiger Honorare bei Prüfungsaufträgen sowie bei Tätigkeiten als Sachverständiger oder als Treuhänder
Vergütungen für Steuerberatung, die abhängig von einer Steuerersparnis oder Ähnlichem sind
Vergütungen für Abschlussprüfungen dürfen nicht an weitere Bedingungen geknüpft sein und dürfen auch nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt sein.
Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Vergütung oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen
Annahme von Versorgungszusagen
Die Blacklist: Verbotene Nichtprüfungsleistungen
Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) dürfen Abschlussprüfer die auf der Blacklist aufgezählten prüfungsfremden Leistungen für das zu prüfende Unternehmen nicht erbringen. Demnach dürfen die folgenden Nichtprüfungsleistungen durch die Abschlussprüfer bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht erbracht werden:
Erbringung von Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit Lohnsteuer und Zöllen sowie im Zusammenhang mit sogenannten aggressiven Steuerplanungen
Bewertungsleistungen, die sich einzeln oder zusammen nicht nur unwesentlich auf den zu prüfenden Jahresabschluss auswirken
Rechtsberatungsleistungen wie die gerichtliche Vertretung eines Prüfungsmandanten oder die Führung von Vertragsverhandlungen in dessen Namen und mit Abschlussvollmacht
Prüfungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der internen Revision
Gestaltung und Umsetzung von internen Prozessen zur Erstellung und/oder Kontrolle von Finanzinformationen
Buchhaltungs- und Erstellungstätigkeiten sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung
Managementservices, mit denen eine Teilnahme an der Führung oder an Entscheidungen des Unternehmens verbunden ist
bestimmte Corporate-Finance-Leistungen im Zusammenhang mit der Unternehmensfinanzierung. Zulässig sind jedoch Bestätigungsleistungen im Zusammenhang mit vom geprüften Unternehmen herausgegebenen Prospekten.
bestimmte Personaldienstleistungen in Bezug auf die Suche und Auswahl von Mitgliedern der Unternehmensleitung
Werbung für oder der Handel mit Aktien des geprüften Unternehmens
Aber auch die nicht auf der Blacklist genannten Leistungen dürfen nur in begrenztem Umfang erbracht werden. Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) darf ein Abschlussprüfer eine zulässige Nichtprüfungsleistung nur erbringen, wenn der Prüfungsschuss dies nach gebührender Beurteilung der Gefährdung der Unabhängigkeit zuvor gebilligt hat ( Pre-Approval ). Zudem ist der Umfang der Honorare für erlaubte Nichtprüfungsleistungen begrenzt. Das Honorar für die nicht auf der Blacklist genannten Leistungen darf maximal 70 Prozent des Durchschnitts der in den letzten drei Jahren an den Abschlussprüfer für die Abschlussprüfung gezahlten Honorare betragen.
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