Drum prüfe … Prüfungspflichtige Unternehmen
Betroffen von der Prüfungspflicht sind:
alle haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaften
haftungsbeschränkte Personengesellschaften, die eine bestimmte Größe überschritten habenSo sind beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG) dann prüfungspflichtig, wenn sie an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale überschreiten:Bilanzsumme 6.000.000 EuroUmsatzerlöse im Geschäftsjahr 12.000.000 Euroim Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer
besonders große Unternehmen in anderen Rechtsformen (gemäß dem Publizitätsgesetz (PublG))
In Deutschland sind circa 45.000 Unternehmen prüfungspflichtig.
Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIEs), zu denen in Deutschland gut 1.000 Unternehmen zählen. Für sie gelten besonders strenge Anforderungen an die Durchführung von Abschlussprüfungen. Die für diese Unternehmen geltenden Anforderungen ergeben sich aus der EU-Abschlussprüferverordnung (EU-Verordnung Nr. 537/2014, EU-APrVO) und sind somit europaweit weitgehend einheitlich geregelt. Unternehmen von öffentlichem Interesse sind:kapitalmarktorientierte Unternehmen (das heißt Unternehmen, deren Wertpapiere an einem organisierten Marktplatz gehandelt werden) sowieKreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
Manchmal muss es etwas mehr sein: Erweiterung des Prüfungsauftrags
Es gibt Fälle, in denen die Abschlussprüfung nicht ausreicht und Sie als Abschlussprüfer auch Prüfungsurteile oder Feststellungen zu anderen Sachverhalten als dem Abschluss oder dem Lagebericht abgeben müssen. Dann spricht man von einer Erweiterung des Prüfungsauftrags . Erweiterungen des Prüfungsauftrags sind in der Regel branchenspezifische Prüfungen und können gesetzlich vorgegeben sein oder als freiwillige Erweiterung vereinbart werden.
Gesetzliche Erweiterungen des Prüfungsauftrags:
Prüfung des Risikofrüherkennungssystems bei börsennotierten Aktiengesellschaften (§ 317 Abs. 4 HGB)
Prüfung des Abhängigkeitsberichts bei abhängigen Aktiengesellschaften (§ 313 AktG)
Prüfung der Tätigkeitsabschlüsse bei integrierten Energieversorgungsunternehmen (§ 6b EnWG)
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bei öffentlichen Unternehmen (§ 53 HGrG)
Muss nicht, kann aber: freiwillige Abschlussprüfungen
Abschlussprüfungen werden jedoch nicht nur bei prüfungspflichtigen Unternehmen durchgeführt. Gründe für die Durchführung von freiwilligen Abschlussprüfungen können sein:
Die Geschäftsführung beauftragt eine freiwillige Abschlussprüfung später, falls der Vorwurf eines eventuell fehlerhaften Abschlusses entstehen sollte, entlasten zu können. Schließlich bestätigt eine Prüfung die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses.
Die Gesellschafter können auf eine freiwillige Abschlussprüfung hinwirken, um die Geschäftsführung besser kontrollieren zu können. Sinnvoll kann dies insbesondere bei ausländischen Tochtergesellschaften sein, bei denen der Konzernleitung eine enge Kontrolle aufgrund der räumlichen Distanz schwerfällt.
Eine Abschlussprüfung ist stets auch eine Kontrolle der mit der Aufstellung des Abschlusses befassten Mitarbeiter des Unternehmens. Und da dies Mitarbeiter sich dessen während der Aufstellungsarbeiten der nachfolgenden Prüfung bewusst sind, dürfte sich die freiwillige Prüfung qualitätssteigernd auswirken. Auch Unterschlagungen könnten so vorbeugend verhindert werden.
Darüber hinaus können Unternehmen, die keiner gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegen, im Einzelfall aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zur Durchführung von Abschlussprüfungen verpflichtet sein:
So findet sich beispielsweise in Gesellschaftsverträgen von Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern manchmal die Verpflichtung zur Durchführung von freiwilligen Abschlussprüfungen. Auf diese Weise könnte das Vertrauen der Minderheitsgesellschafter in Richtigkeit des Abschlusses gesteigert werden.
Auch in Kreditverträgen mit Banken findet sich teilweise eine Verpflichtung zur Durchführung von freiwilligen Abschlussprüfungen. Davon erhoffen sich die Banken eine größere Vertrauenswürdigkeit des Abschlusses.
Vertrauensbildend: Sonstige Assurance-Leistungen
Neben der Durchführung von Abschlussprüfungen gibt es zahlreiche weitere Prüfungsleistungen und damit eng verwandte Tätigkeiten, die von Wirtschaftsprüfern durchgeführt werden. Nicht zuletzt aufgrund der Digitalisierung und der Globalisierung ergeben sich heute für Unternehmen nahezu aller Branchen und Größenklassen komplexe Fragestellungen, bei denen sich Unternehmen einen kompetenten Ansprechpartner an ihrer Seite wünschen, der sie sowohl beratend als auch prüfend unterstützen kann.
Statt des traditionellen Begriffs der betriebswirtschaftlichen Prüfungen wird vermehrt auch der Begriff der Assurance-Leistungen verwendet.
Unter dem Begriff der Assurance-Leistungen werden allgemein Leistungen verstanden, bei denen Wirtschaftsprüfer auf der Grundlage eines Soll-Ist-Vergleichs eine Beurteilung abgeben, um das Vertrauen der vorgesehenen Adressaten in eine von Unternehmen gegebene Information zu erhöhen.
Gegenstand solcher Leistungen können – wie bei der Abschlussprüfung – Finanzinformationen sein. Zu nennen sind hier insbesondere:
prüferische Durchsichten ( Reviews ) von Quartals- oder Halbjahresabschlüssen, von Abschlüssen nicht prüfungspflichtiger Unternehmen oder von einem Reporting Package eines Tochterunternehmens, das in den Konzernabschluss seines Mutterunternehmens einbezogen wird
Prüfungen einzelner Finanzaufstellungen wie beispielsweise ein bestimmtes Konto oder ein bestimmter Abschlussposten
Prüfungen von Abschlüssen, die nach Rechnungslegungsgrundsätzen für einen speziellen Zweck (zum Beispiel nach steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften) aufgestellt wurden
Prüfungen bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz
Assurance-Leistungen können aber auch andere Beurteilungsgegenstände haben, die mit Finanzen nicht unbedingt etwas zu tun haben. Auch wenn es sich bei diesen Leistungen in der Regel nicht um Aufgaben handelt, die Wirtschaftsprüfern vorbehalten sind, sind Wirtschaftsprüfer in vielen Fällen der erste Ansprechpartner für ihre Mandanten. Wenn ein Kunde erst einmal Vertrauen zu seinem Wirtschaftsprüfer gefasst hat, dann fragt er ihn halt auch bei Themen, die nicht zu seinen engeren Aufgaben gehören. Zu nennen sind hier insbesondere:
gesellschaftsrechtliche Sonderprüfungen wie die Gründungsprüfung bei Sachgründungen oder die Prüfung von Barabfindungen beim Squeeze-out von Minderheitsaktionären
Prüfung von Systemen und Funktionen im Bereich der Unternehmenssteuerung und -überwachung wie die Prüfung von Compliance-Management-Systemen (CMS). Solchen Prüfungen liegen in der Regel einzelne Teilbereiche zugrunde, die sich aus Geschäftsprozessen (zum Beispiel Vertragsmanagement oder Einkauf), aus Rechtsgebieten (zum Beispiel Kartellrecht) oder aus Funktionen (zum Beispiel Tax Compliance) ableiten lassen.
Prüfungen, die mit der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft einhergehen. Die Funktionsfähigkeit von IT-Systemen wird durch die Digitalisierung vielfach zu einem kritischen Faktor. Mit Schlagworten wie Cloud Computing, IT-Sourcing oder dem Einsatz von künstlicher Intelligenz gehen Risiken einher, denen durch regelmäßige Prüfungen entgegengewirkt werden kann.
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