Teil III: Die Berichterstattung über Abschlussprüfungen richtig deuten
Die Konventionen über den Bestätigungsvermerk (das »Testat«) haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Behalten Sie den Überblick über die zentralen Aussagen eines Bestätigungsvermerks.
Der Prüfungsbericht ist nicht nur die »Visitenkarte« des Prüfers, sondern auch jene des Unternehmens – bei Gesellschaftern, Banken und ausgewählten Geschäftspartnern. Worauf es dabei ankommt, erfahren Sie ebenfalls in diesem Teil.
Teil IV: Sonstige Prüfungen und weitere Aufgaben von Wirtschaftsprüfern
In diesem Teil erfahren Sie, welche Besonderheiten bei Prüfungen von Konzernabschlüssen gelten und welche alternativen Auftragsarten zu einer »richtigen« Prüfung möglich sind.
Neben dem bilanziellen Eigenkapital ist oft auch der Unternehmenswert von Interesse. Wie der Unternehmenswert ermittelt wird, erfahren Sie ebenfalls in diesem Teil.
Lernen Sie wichtige Institutionen im Umfeld der Wirtschaftsprüfer kennen. Erfahren Sie, worauf Sie bei der Auswahl eines Abschlussprüfers achten sollten und welche Prüfungshandlungen Abschlussprüfer bei häufig anzutreffenden Key Audit Matters durchführen. Nicht fehlen darf zudem ein Überblick zur Diskussion über die Messung der Prüfungsqualität anhand von Audit Quality Indicators .
Symbole, die in diesem Buch verwendet werden
In allen … für Dummies -Büchern gibt es Symbole, die Textstellen besonders hervorheben und es den Lesern ermöglichen, einfach im Text herumzublättern. In diesem Buch gibt es folgende Symbole:
Bei diesem Symbol erhalten Sie Informationen zu Branchenwissen.
Hier finden Sie anschauliche Beispiele.
Bei diesem Symbol finden Sie Definitionen zu Fachbegriffen.
Dieses Symbol bezeichnet eine Erinnerung. Wenn es auftaucht, wird kurz an eine wichtige Information erinnert.
Dieses Symbol bezeichnet einen Tipp. Wann immer es auftaucht, sollten Sie besonders gut aufpassen!
Hier wird auf andere Kapitel im Buch verwiesen.
Achtung heißt es hier. Dieses Symbol kennzeichnet, wann Sie besondere Vorsicht walten lassen sollten oder was Sie lieber lassen sollten.
So, jetzt aber Schluss der langen Vorrede, los geht’s!
Teil I
Wirtschaftsprüfer als Beruf
IN DIESEM TEIL …
Erfahren Sie, was ein Wirtschaftsprüfer eigentlich macht und was zu seinen Leistungen gehört.
Lassen Sie sich erklären, wie man Wirtschaftsprüfer wird und dass der Weg zur Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht kurz und auch ein wenig steinig ist.
Philosophieren wir ein wenig über den Sinn von Abschlussprüfungen. Warum muss es sie geben? Was ist die Aufgabe des Jahresabschlusses und damit verbunden die Aufgabe des Abschlussprüfers?
Kapitel 1
Die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers
IN DIESEM KAPITEL
Abschlussprüfungen
Andere Assurance-Leistungen
Steuerberatung
Beratungsleistungen
Beachtung der Unabhängigkeit
Was macht ein Wirtschaftsprüfer eigentlich den lieben langen Tag? Um die Aufgaben, die ein Wirtschaftsprüfer hat, soll es in diesem Kapitel gehen.
Zu seinen Hauptaufgaben gehören:
Abschlussprüfungen
Assurance-Leistungen
Steuerberatung
andere Beratung
Die Vorbehaltsaufgabe: Abschlussprüfungen
Seit 1931 haben Wirtschaftsprüfer insbesondere die berufliche Aufgabe, Prüfungen von Jahresabschlüssen durchzuführen. In Deutschland ist die gesetzliche Pflicht zur Prüfung von Jahresabschlüssen im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Seit wann es Wirtschaftsprüfer gibt
Der Beruf des Wirtschaftsprüfers wurde in Deutschland im Jahr 1931 geschaffen. Im Angesicht der damaligen Weltwirtschaftskrise wurde bestimmten Unternehmen die Verpflichtung auferlegt, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen.
Zugleich wurde die Durchführung dieser Pflichtprüfungen als Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer definiert, und damit war der Beruf des Wirtschaftsprüfers »geboren«. Seither müssen betroffene Unternehmen einen Wirtschaftsprüfer mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfungen beauftragen. Zusammen mit der Einführung der Pflichtprüfung wurde im Jahr 1931 ein Berufsbild des Wirtschaftsprüfers skizziert, welches im Kern bis heute gilt.
Die »Erste Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über die Steueramnestie« vom 15. Dezember 1931 (Reichsgesetzblatt 1931, Teil I, Seiten 760 bis 763) regelte erstmals ein deutsches Berufsrecht für Wirtschaftsprüfer.
Der Jahresabschluss und seine Teile
Gegenstand der Jahresabschlussprüfung ist der Jahresabschluss , der im Wesentlichen aus zwei Teilen besteht:
einer Bilanz und
einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung.
Dabei erstreckt sich die Prüfung auch auf die dem Jahresabschluss zugrunde liegende Buchführung. Bei Kapitalgesellschaften gehören zum Jahresabschluss noch zwei weitere Komponenten:
ein Anhang, der mit der Bilanz und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung eine Einheit bildet, sowie
ein Lagebericht.
Im Rahmen der Prüfung müssen Wirtschaftsprüfer beurteilen, ob bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die gesetzlichen Vorschriften und sie gegebenenfalls ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Ergebnis einer Abschlussprüfung ist somit die Beurteilung des Abschlusses ( Ist-Objekt ) anhand der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze (zum Beispiel HGB/IFRS; Soll-Objekt ).
Mit seinem Bestätigungsvermerk bescheinigt der Abschlussprüfer, ob das durch den Jahresabschluss vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. International wird dieser Grundsatz als True and Fair View bezeichnet. Abschlussprüfungen müssen deshalb so durchgeführt werden, dass Unrichtigkeiten in der Buchführung und im Jahresabschluss, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
Eine Abschlussprüfung erstreckt sich nicht darauf, ob der Fortbestand des geprüften Unternehmens gesichert ist. Wenn Risiken, die den Fortbestand eines Unternehmens möglicherweise gefährden, angemessen im Jahresabschluss dargestellt sind, steht dies der Erteilung eines Bestätigungsvermerks nicht entgegen. Da es sich bei Abschlussprüfungen nicht um Geschäftsführungsprüfungen handelt, wird auch nicht beurteilt, ob die Handlungen der Geschäftsführungen wirksam und wirtschaftlich waren.
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