Joecks, Wolfgang/Jäger, Christian : Strafgesetzbuch, Studienkommentar, 12. Auflage, München 2018 (zitiert: Joecks/Jäger, StGB)
Lackner, Karl/Kühl, Christian : Strafgesetzbuch: Kommentar, 29. Auflage, München 2018 (zitiert: Bearbeiter in: Lackner/Kühl, StGB)
Meyer-Goßner, Lutz/Schmitt, Bertram : Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, 63. Auflage, München 2020 (zitiert: Bearbeiter in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO)
Münchener Kommentar zum StGB , Hrsg: Joecks, Wolfgang/Miebach, Klaus , Band 4: §§ 185-262, München 2017 (zitiert: Bearbeiter in: MüKo-StGB)
Nimtz, Holger : Strafrecht für Polizeibeamte, Band 1: Grundlagen und Delikte gegen die Person, 6. Auflage, Hilden/Rhld. 2018 (zitiert: Nimtz, Strafrecht für Polizeibeamte, Band 1)
Nimtz, Holger : Strafrecht für Polizeibeamte, Band 2: Delikte gegen das Vermögen und gegen Gemeinschaftswerte, 5. Auflage, Hilden/Rhld. 2018 (zitiert: Nimtz, Strafrecht für Polizeibeamte, Band 2)
Nolden, Waltraud/Palkovits, Frank/Dittert, Susanne/Pichocki, Frank : Grundstudium Strafrecht: eine praxisorientierte Darstellung, 4. Auflage, München 2019 (zitiert: Nolden/Palkovits/Dittert/Pichocki, Grundstudium Strafrecht)
Rengier, Rudolf : Strafrecht Allgemeiner Teil, 11. Auflage, München 2019 (zitiert: Rengier, Strafrecht AT)
Rengier, Rudolf : Strafrecht, Besonderer Teil I: Vermögensdelikte, 22. Auflage, München 2020 (zitiert: Rengier, Strafrecht BT I)
Rengier, Rudolf : Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 21. Auflage, München 2020 (zitiert: Rengier, Strafrecht BT II)
Schmidt, Rolf : Strafrecht – Allgemeiner Teil: Grundlagen der Strafbarkeit: Aufbau des strafrechtlichen Gutachtens, 21. Auflage, Grasberg 2019 (zitiert: Schmidt, Strafrecht AT)
Schmidt, Rolf: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit, 21. Auflage, Grasberg 2019 (zitiert: Schmidt, Strafrecht BT I)
Schmidt, Rolf : Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen das Vermögen, 21. Auflage, Grasberg 2019 (zitiert: Schmidt, Strafrecht BT II)
Schönke, Adolf/Schröder, Horst : Strafgesetzbuch: Kommentar, 30. Auflage, München 2019 (zitiert: Bearbeiter in: Schönke/Schröder, StGB)
Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut : Strafrecht Allgemeiner Teil: Die Straftat und ihr Aufbau, 49. Auflage, Heidelberg 2019 (zitiert: Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT)
Wessels, Johannes/Hettinger, Michael/Engländer, Armin : Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 43. Auflage, Heidelberg 2019 (zitiert: Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT I)
Wessels, Johannes/Hillenkamp, Thomas/Schuhr, Jan C. : Strafrecht Besonderer Teil 2: Straftaten gegen Vermögenswerte, 42. Auflage, Heidelberg 2019 (zitiert: Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT II)
Casanova (C) macht seinem Namen alle Ehre und verführt die Ehefrau seines alten Freundes Salvatore (S). S ist natürlich wütend und stellt C zur Rede, wird von diesem aber nur ausgelacht. In seiner dadurch noch gesteigerten Wut schlägt er C mit der Faust mitten ins Gesicht. Dieser erleidet hierdurch einen Nasenbeinbruch, der nach einigen Wochen folgenlos ausheilt. Durch die notwendige ärztliche Behandlung verpasst C allerdings seinen Urlaubsflieger. Am Abend erfährt er entsetzt aus der Tagesschau, dass genau das Flugzeug, in dem er sitzen sollte, bei der Landung mit einem anderen Flugzeug zusammen gestoßen ist und sich bei diesem Zusammenstoß alle Insassen massive Verletzungen zugezogen haben.
Prüfen Sie gutachterlich die Strafbarkeit des S.
Etwaig erforderliche Strafanträge sind gestellt.
Lösungsskizze
Strafbarkeit des S nach § 223 Abs. 1 StGB?
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlung (+)
b) Erfolg
aa) Körperliche Misshandlung (+)
bb) Gesundheitsschädigung (+)
c) Kausalität (+)
d) Objektive Zurechnung (+)
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (+)
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB (+)
Ausformulierte Lösung
S könnte sich wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er C mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat.
Klausurhinweis: Jede strafrechtliche gutachterliche Prüfung beginnt mit einem Obersatz. Dieser enthält die geprüfte Person, deren Tathandlung sowie die mögliche, nunmehr zu prüfende Strafbarkeit in Worten und mit Paragraph.
Hierfür müsste er tatbestandsmäßig gehandelt haben.
Klausurhinweis: An dieser Stelle wird aus didaktischen Gründen möglichst strukturiert aufgebaut. In den weiteren Fällen werden zunehmend unproblematische Prüfungspunkte zusammengefasst, was sprachlich gefälliger ist, vor allem aber auch Zeit spart, also unbedingt auch in der Klausurbearbeitung geschehen sollte.
Er müsste also den objektiven Tatbestand erfüllt haben.
Zunächst müsste S gehandelt haben. Unter einer Handlung versteht man jedes auf einem Willensentschluss beruhende menschliche Verhalten. 1Im vorliegenden Fall hat S willensgesteuert C mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er hat also gehandelt.
Klausurhinweis: Zu Übungszwecken wird hier der Gutachtenstil in seinen Schritten Obersatz (=Hypothese), Definition, Subsumtion und Ergebnis genau beachtet. Mit zunehmender Erfahrung sollte bei derart unproblematischen Prüfungspunkten der Urteilsstil angewandt werden. Dieser Grundsatz findet auch bei den weiteren Fällen Anwendung.
Klausurhinweis: Nicht immer wird die Handlung als eigener Prüfungspunkt behandelt. Teilweise werden Handlung und Erfolg gemeinsam festgestellt, zuweilen wird die Handlung, wenn sie unproblematisch vorliegt, gar nicht in der Prüfung erwähnt.
Es müsste nun auch der Erfolg des § 223 Abs. 1 StGB eingetreten sein. Eine Körperverletzung ist dann gegeben, wenn es zu einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung gekommen ist.
aa) Körperliche Misshandlung
Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird. 2Durch seinen Faustschlag hat S den C unangemessen behandelt und dessen körperliches Wohlbefinden sowie dessen körperliche Unversehrtheit durch den Nasenbeinbruch erheblich beeinträchtigt, so dass eine körperliche Misshandlung anzunehmen ist.
bb) Gesundheitsschädigung
Es könnte zugleich aber auch eine Gesundheitsschädigung eingetreten sein. Darunter versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. 3Einen solchen krankhaften, also pathologischen Zustand kann man mit dem Nasenbeinbruch vorliegend annehmen, so dass die Gesundheitsschädigung gegeben ist.
Klausurhinweis: Zwar würde bereits eine Alternative der Körperverletzung als Erfolg genügen. Im Sinne einer umfassenden gutachterlichen Prüfung sollten jedoch beide Möglichkeiten angesprochen und beurteilt werden, ggf. auch in einem gemeinsamen Prüfungspunkt.
Читать дальше