Michael Stöber - Handelsrecht

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Das Lehrbuch vermittelt Studierenden aller Ausbildungsstufen das gesamte prüfungsrelevante Wissen über das Handelsrecht einschließlich seiner europarechtlichen und internationalen Bezüge auf dem neuesten Stand von Rechtsprechung und Schrifttum. Studierenden der Rechtswissenschaften und Rechtsreferendaren dient das Buch zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung und die staatliche Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten juristischen Prüfung sowie auf die zweite juristische Prüfung. Aber auch Studierende der Wirtschaftswissenschaften können es zur Vorbereitung auf die Prüfungen in rechtswissenschaftlichen Modulen nutzen.
Die Schwerpunktsetzung richtet sich nach der Prüfungsrelevanz der einzelnen Bereiche des Handelsrechts. Das Lehrbuch beschränkt sich nicht auf die abstrakte Darstellung des Stoffs, sondern zeigt zugleich, an welcher Stelle das Erlernte in der Falllösung anzubringen ist. Diesem Zweck dienen zahlreiche Prüfungsschemata und Fallbeispiele sowie die ausführlichen Lösungsskizzen zu allen Beispielsfällen im Anhang. Die Definitionen am Ende des Buches ermöglichen ein schnelles Erfassen der wichtigsten Begriffe des Handelsrechts.

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IV.Land- und Forstwirte als Kann-Kaufleute (§ 3 HGB)

48 Land- und forstwirtschaftliche Unternehmenstellen grundsätzlich kein Handelsgewerbedar, so dass ihre Inhaber keine Kaufleute sind. § 3 Abs. 1 HGB stellt dies klar, indem er die Anwendung des § 1 HGB auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe ausschließt. Freilich hätte es dieser Klarstellung nicht zwingend bedurft, weil die Land- und Forstwirtschaft als Urproduktion nach vorzugswürdiger Ansicht schon nicht vom Gewerbebegriff des § 1 HGB (dazu Rn. 24 ff., 34 ff.) umfasst wird (s. auch § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). 75Kennzeichnend für Land- und Forstwirtschaft ist die organische Nutzung von Grund und Bodenzur Gewinnung von Nutzpflanzen, Nutztieren und deren Erzeugnissen. 76Landwirtschaftliche Tätigkeiten sind z. B. der Ackerbau und die Viehzucht. Als forstwirtschaftliche Unternehmen sind beispielsweise Baumschulen anzusehen.

49Nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 2 Satz 1 HGB können jedoch auch Land- und Forstwirte freiwillig ihre Eintragung in das Handelsregisterherbeiführen, sofern ihr Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ausreichend ist es, wenn sich das Erfordernis eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebs entweder aus der Art oder aus dem Umfang des land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmens ergibt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach denselben Kriterien, die auch im Rahmen des § 1 Abs. 2 Halbs. 2 HGB gelten 77(dazu Rn. 42 ff.). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist und der Land- oder Forstwirt die Eintragung in das Handelsregister bewirkt, gilt das land- bzw. forstwirtschaftliche Unternehmen als Handelsgewerbe und der Inhaber folglich als Kaufmann. 78Die (freiwillige) Eintragung in das Handelsregister ist auch hier konstitutiv. 79

50 Land- und forstwirtschaftlichen Kleinbetrieben,die nach Art oder Umfang keine kaufmännische Organisation erfordern, steht die Eintragungsoption nach vorzugswürdiger Ansicht nichtzu. 80Denn § 3 Abs. 2 HGB erklärt § 2 HGB auf land- und forstwirtschaftliche Unternehmen ausdrücklich nur unter der Voraussetzung für anwendbar, dass ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Die von der h. M. 81befürwortete unmittelbare Anwendung des § 2 HGB auf land- und forstwirtschaftliche Kleinbetriebe scheidet schon deshalb aus, weil die Urproduktion kein Gewerbe i. S. d. § 1 HGB darstellt (s. Rn. 48) und § 2 HGB auf nichtgewerbliche Unternehmen von vornherein nicht anwendbar ist (s. Rn. 47).

51Nach § 3 Abs. 3 HGB gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 1, 2 HGB entsprechend für ein Unternehmen, das ein Nebengewerbedes land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt. Ein Nebengewerbe i. S. d. § 3 Abs. 3 HGB liegt vor, wenn das in Rede stehende Unternehmen vom land- bzw. forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb abhängig ist und von demselben Inhaber betrieben wird, zugleich aber organisatorisch und sachlich verselbstständigt werden kann. 82Dies kann z. B. bei der Molkerei eines Bauernhofs oder dem Sägewerk eines Forstbetriebs der Fall sein. 83

52Nach § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 HGB vermittelt das Nebengewerbe seinem Inhaber nicht die Eigenschaft als Ist-Kaufmann i. S. d. § 1 HGB, auch wenn es bei isolierter Betrachtung als Handelsgewerbe einzuordnen ist. 84Gem. § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 HGB kann ein Land- oder Forstwirt auch lediglich für ein Nebengewerbe des land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmens die Eintragung in das Handelsregisterbeantragen, sofern in Bezug auf den Nebenbetrieb die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 HGB vorliegen, insbesondere der Nebenbetrieb eine kaufmännische Organisation erfordert. 85Wird auf Antrag des Land- oder Forstwirts nur das Nebengewerbe in das Handelsregister eingetragen, so ist nur dieses als Handelsgewerbe anzusehen, nicht jedoch der land- bzw. forstwirtschaftliche Hauptbetrieb.

V.Personenhandelsgesellschaften und juristische Personen als Kaufleute (§ 6 HGB)

→ Lsg. Fall 2 Rn. 424

Fall 2 (Abwandlung von Fall 1):

Abweichend von Fall 1 wird der Obst- und Gemüseladen in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft, der im Handelsregister eingetragenen Obst und Gemüse Kater UG, betrieben, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer K ist. K hat den Auftrag an M im Namen der UG erteilt und die 1.500 € vom Geschäftskonto der UG überwiesen. Kann M von der UG die Zahlung von Zinsen aus dem Rechnungsbetrag von 1.500 € ab dem 2. April fordern?

1.Personenhandelsgesellschaften

53 § 6 Abs. 1 HGBstellt klar, dass auch die Personenhandelsgesellschaften– also die OHG (§§ 105 ff. HGB) und die KG (§§ 161 ff. HGB) – den für Kaufleute geltenden Vorschriften unterliegen. Dies folgt bereits daraus, dass sowohl bei der OHG (s. § 105 Abs. 1 HGB) als auch bei der KG (s. § 161 Abs. 1 HGB) der Gesellschaftszweck begriffsnotwendig im Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. d. § 1 HGB bestehen muss. Aufgrund der Rechtsfähigkeit der OHG (§ 124 HGB) und der KG (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 124 HGB) wird das Handelsgewerbe nach vorzugswürdiger Ansicht von der OHG bzw. KG als solcher und nicht von den (geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten) Gesellschaftern betrieben, so dass die Kaufmannseigenschaft nur der OHG bzw. KG und nicht den Gesellschaftern zukommt (dazu bereits o. Rn. 39).

54Die mit Wirkung vom 1.7.1989 durch die EWIV-VO 86eingeführte Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)wird durch § 1 EWIV-AusfG weitgehend der OHG gleichgestellt und ausdrücklich als Handelsgesellschaft i. S. d. HGB eingeordnet, so dass auch die EWIV als Kaufmann anzusehen ist. 87Dagegen ist die stille Gesellschaftals reine Innengesellschaft kein Kaufmann. 88Ebenso wenig ist die GbRKaufmann, weil sie sich – in Abgrenzung zur OHG und zur KG – dadurch auszeichnet, dass ihr Gesellschaftszweck gerade nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht, sondern im gemeinschaftlichen Betrieb eines nichtkaufmännischen Unternehmens, beispielsweise einer freiberuflichen Praxis wie einer Rechtsanwaltssozietät. 89Erst recht kommt der Partnerschaftsgesellschaftkeine Kaufmannseigenschaft zu; denn ihr Zweck muss nach § 1 Abs. 1, 2 PartGG zwingend in der gemeinsamen Ausübung eines freien Berufs und damit in einer nichtgewerblichen Tätigkeit bestehen. 90

2.Formkaufleute

Im Fall 2wird der Obst- und Gemüseladen nicht von K, sondern von einer Unternehmergesellschaft,der Obst und Gemüse Kater UG, betrieben. Die UG ist eine Rechtsformvariante der GmbH. Während eine „reguläre“ GmbH nach § 5 Abs. 1 GmbHG ein Stammkapital von wenigstens 25.000 € haben muss, ist die UG durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass ihr Stammkapital unter dem Mindestbetrag von 25.000 €liegt (s. § 5a Abs. 1 GmbHG). Eine UG kann theoretisch mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet werden (s. § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Dem Umstand, dass das Mindestkapitalerfordernis für die UG nicht gilt, trägt § 5a GmbHG durch eine Reihe von Sondervorschriften Rechnung; insbesondere darf eine UG im Rechtsverkehr nicht als „reguläre“ GmbH auftreten, sondern muss gem. § 5a Abs. 1 GmbHG in ihrer Firma den Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.

Im Übrigen steht die UG aber in vollem Umfang einer „regulären“ GmbH gleich; insbesondere ist auch die UG gem. § 13 Abs. 1 GmbHG eine juristische Person,und für die Verbindlichkeiten der UG gegenüber ihren Gläubigern haftet nur die UG mit dem Gesellschaftsvermögen, wohingegen die Gesellschafter der UG keine persönliche Haftung trifft (§ 13 Abs. 2 GmbHG). K hat den Werkvertrag mit M im Namen der UG als deren Geschäftsführer geschlossen (§ 164 Abs. 1 BGB i. V. m. § 35 Abs. 1 GmbHG). Aus dem Werkvertrag verpflichtet ist daher allein die UG und nicht etwa K persönlich. Demgemäß richten sich auch etwaige Zinsansprüche des M nur gegen die UG.

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