Auch an diesem Problem der Vergabe einer Lizenz zeigt sich, dass die Einführung eines Registers, vergleichbar den bereits oben13 erwähnten Regelungen des GPÜ, sicherlich sinnvoll wäre.
Im Gegensatz zu den später erteilten Lizenzen bleiben die vor der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz erteilten einfachen Lizenzen wirksam.14 Allerdings kann der Lizenzgeber in diesem Fall schadensersatzpflichtig werden aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Aufklärung.15 Umgekehrt kann der Lizenzgeber, wenn der ausschließliche Lizenznehmer Beschränkungen der ihm erteilten Lizenz verletzt, nach den Grundsätzen der sog. Drittschadensliquidation den Ersatz des Schadens verlangen, der dem einfachen Lizenznehmer, dem bereits früher eine Lizenz erteilt worden war, entstanden ist.16
11Vgl. Benkard, PatG, Rn. 97 zu § 15; Bartenbach, Rn. 91; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 20 zu § 9; Reimer, PatG, Anm. 84 zu § 9; Tetzner, Anm. 49 zu § 9; OLG Hamburg, 11.10.2006, GRUR-RR 2007, 181 ff., zur Doppelvergabe von Exklusiv-Übertragungs- und Werberechten. 12Vgl. dazu näher Rn. 39, 381. 13Vgl. Rn. 361. 14RG, 17.3.1934, GRUR 1934, 306; BGH, 15.1.1974, GRUR 1974, 335; Benkard, PatG, Rn. 108 ff. zu § 15. 15Bartenbach, Rn. 90. 16BGH, 15.1.1974, GRUR 1974, 335, mit zustimmender Anmerkung von Fischer; Benkard, PatG, Rn. 102 zu § 15 m.w.N.
IV. Klagerecht des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz gegenüber Patentverletzern
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Ausfluss des dinglichen Charakters der ausschließlichen Lizenz ist, dass deren Inhaber aus eigenem Recht gegen Patentverletzer vorgehen kann (sog. Aktivlegitimation).17 Der ausschließliche Lizenznehmer kann sowohl in Unterlassungs- als auch in Schadensersatzprozessen im Sinne des § 139 PatG aus eigenem Recht vorgehen; er kann z.B. Rechnungslegung verlangen u.Ä.18 Da die ausschließliche Lizenz auch gegenüber dem Patentinhaber wirkt,19 setzt sich auch der Patentinhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wegen Vertrags- und Patentverletzung aus, wenn er die dem Lizenznehmer eingeräumte alleinige Nutzungsbefugnis missachtet.20 Hier hätte der Patentinhaber nur eine sog. alleinige Lizenz vergeben dürfen.21
17Vgl. RG, 17.9.1913, RGZ 83, 93; RG, 15.6.1935, RGZ 148, 146; vgl. bzgl. des Klagerechts des ausschließlichen Lizenznehmers eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts – das Klagerecht verbleibt sogar bei der Erteilung einer Unterlizenz! – BGH, 17.6.1992, CR 1993, 141 ff., mit vielen lesenswerten Nachweisen und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die patentrechtliche Rechtsprechung (S. 143 li. Sp.). Pitz, GRUR 2010, 691 (bzgl. der Aktivlegitimation des ausschließlichen und nichtausschließlichen Lizenznehmers). 18Zu den Einzelheiten der Verteidigung des Schutzrechtes vgl. Rn. 393 ff., 400. 19Vgl. dazu Rn. 36, 361. 20OLG Karlsruhe, 5.3.1980, GRUR 1980, 784; Benkard, Rn. 97 zu § 15. 21Vgl. dazu Rn. 38.
V. Ausschließliche Lizenz, der kein Schutzrecht zugrunde liegt22
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Auch Lizenzverträge über Erfindungen, für die kein Schutzrecht besteht oder aufgrund derer lediglich das „Know-how“ mitgeteilt wird, können ausschließliche sein, d.h., dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zusagt, dass er ihm allein die Lizenz für ein bestimmtes Gebiet erteilt und dass er selbst in diesem Gebiet den Gegenstand weder herstellt noch vertreibt. Teilt der Lizenzgeber das Geheimnis, sei es nun schutzfähig oder nicht, einem anderen mit, so dass dieser den zugrunde liegenden Gegenstand nachahmen kann, so verletzt er seine vertraglichen Pflichten und macht sich ersatzpflichtig.
Eine dingliche Wirkung wie bei der Patentlizenz wird man aber einer ausschließlichen Lizenz, der kein Schutzrecht zugrunde liegt, nicht beimessen können. Dies erklärt sich daraus, dass selbst der Lizenzgeber sich nicht gegen die Nachahmung durch Dritte zur Wehr setzen kann, weil er kein Schutzrecht besitzt. Infolgedessen kann auch der Lizenznehmer ein solches Recht nicht erwerben. Weiter erklärt sich dies auch daraus, dass jedes wirtschaftlich verwertbare Recht mit der Offenkundigkeit der Erfindung entfällt. Daher kann auch die ausschließliche Lizenz nicht gegen den Rechtsnachfolger des Lizenzgebers oder gegen andere Lizenznehmer dinglich wirken. Das wirtschaftlich verwertbare Recht ist eben im Geheimnis begründet. Offenbart der Lizenzgeber dieses Geheimnis entgegen seiner Verpflichtung auch anderen, so kann sich der Lizenznehmer nur an ihn, nicht auch an die Dritten halten. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für ausschließliche Lizenzen, denen kein Patent zugrunde liegt, keinerlei Publizität gegeben ist. Soweit ersichtlich ist die Frage der Wirkung von ausschließlichen Lizenzen, denen kein Schutzrecht zugrunde liegt, in der Literatur bisher noch kaum behandelt worden.
22Vgl. dazu ausführlich Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 71 ff.
VI. Weitere Rechte des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz
1. Übertragung von Rechten durch den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz
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Bei der Übertragung der ausschließlichen Lizenz durch den Lizenznehmer ist zwischen der Veräußerung der Lizenz und der Erteilung von Unterlizenzen zu unterscheiden, obwohl diese Unterscheidung häufig nicht genau genug durchgeführt wird. Eine Veräußerung liegt jedoch nur vor, wenn an die Stelle des bisherigen Inhabers der ausschließlichen Lizenz ein anderer tritt. Der bisherige Lizenznehmer scheidet damit aus dem Rechtsverhältnis mit dem Lizenzgeber aus. Anders ist es bei der Erteilung einer Unterlizenz. Hier bleibt das Rechtsverhältnis zwischen dem Lizenzgeber und dem Inhaber der ausschließlichen Lizenz bestehen. Der Hauptlizenznehmer räumt lediglich einem Dritten Rechte an seinem Recht ein. Der Dritte steht dabei in keinen direkten vertraglichen Beziehungen zum Lizenzgeber. Die Unterlizenz lässt sich am besten mit der Unterpacht vergleichen.23
Häufig ist von der Veräußerung einer ausschließlichen Lizenz die Rede. In Wirklichkeit handelt es sich aber um die Erteilung einer Unterlizenz. Die Veräußerung der ausschließlichen Lizenz ist selten. Der Satz „Die ausschließliche Lizenz ist frei übertragbar“ bezieht sich daher meist auf die Erteilung von Unterlizenzen. Ist dies nicht der Fall, so ist er unzutreffend. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ist sowohl Berechtigter als auch Verpflichteter. Es ist nicht einzusehen, warum sich der Lizenznehmer durch Vertrag mit einem Dritten seiner Verpflichtung sollte entziehen können, ohne dass der Lizenzgeber hierauf irgendeinen Einfluss ausüben könnte. Wenn schon nach den Vorschriften des BGB für obligatorische Rechte vorgesehen ist, dass die Schuldübernahme durch einen Dritten der Genehmigung durch den Gläubiger bedarf,24 muss dies zumindest auch für die hier vorliegende ausschließliche Patentlizenz gelten, die ein dingliches Recht darstellt.25 Aber auch soweit die Stellung des Lizenznehmers als Berechtigter in Betracht kommt, bestehen gegen die Übertragung dieser Rechtsposition auf Dritte erhebliche Bedenken. Nach § 399 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Für die Pacht und auch für die Lizenz wurde im Urteil des Reichsgerichts vom 26.10.1931 die Unübertragbarkeit ausgesprochen.26 Es wäre auch unbillig, die Übertragbarkeit der Lizenz zu bejahen, denn in aller Regel kann es dem Lizenzgeber nicht gleichgültig sein, wer sein Vertragspartner ist.
Jeder Lizenzvertrag beruht vor allem auch aufgrund des damit verbundenen Risikos auf dem besonderen Vertrauen der Vertragsparteien. Insbesondere bei ausschließlichen Lizenzen, bei denen dem Schutzrechtsinhaber für den lizenzierten Bereich u.U. nur noch eine formale Rechtsposition verbleibt,27 ist in der Regel die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des ausschließlichen Lizenznehmers von ausschlaggebender Bedeutung. Hier sei nur beispielhaft auf Abrechnung und Zahlung der Lizenzgebühr, die Qualität der aufgrund der Lizenz hergestellten Erzeugnisse, die Ausführungspflicht und zahlreiche andere Pflichten des Lizenznehmers verwiesen. Aufgrund dieses persönlichen Vertrauensverhältnisses wird man daher über die Vorschriften der §§ 399, 415 BGB regelmäßig davon ausgehen können, dass auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag eine Veräußerung der ausschließlichen Lizenz ausgeschlossen ist.28
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