II. Wirkung der ausschließlichen Lizenz gegen den Rechtsnachfolger des Patentinhabers
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Bei dem Patentrecht selbst handelt es sich gem. § 9 Abs. 1 PatG um ein dingliches, gegen jedermann wirkendes Recht. Dies hat zunächst die Konsequenz, dass durch eine Vereinbarung z.B. zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer das Patent mit rechtlicher Wirkung für Dritte nicht unübertragbar gemacht werden kann. Dies gilt unabhängig von der Gültigkeit der schuldrechtlichen Vereinbarung über die Unübertragbarkeit zwischen den Parteien.4 Daher geht ein abredewidrig veräußertes Patent auch auf den Erwerber über, wenn dieser die Abrede kennt.5
Ist das veräußerte Patent mit einer ausschließlichen Lizenz belastet, muss der Erwerber des Patentes die ausschließliche Lizenz gegen sich gelten lassen. Diese bleibt nach absolut herrschender Meinung bestehen, d.h. genießt sog. Sukzessionsschutz.6 Diese Lösung ergibt sich nach herrschender Meinung aus der dinglichen Natur der ausschließlichen Lizenz, ohne dass es dafür einer Eintragung in die Patentrolle bedürfte.
Diese übereinstimmende Lösung der herrschenden Meinung erscheint jedoch alles andere als unproblematisch, da der Erwerber eines Patentes ggf. weder weiß noch wissen konnte, dass eine ausschließliche Lizenz von Seiten seines Rechtsvorgängers erteilt war. Erwirbt er in diesem Fall das Patentrecht mit der ausschließlichen Lizenz belastet, kann dies die Konsequenz haben, dass je nach Ausgestaltung der ausschließlichen Lizenz das Patentrecht weitestgehend ausgehöhlt, ggf. sogar praktisch wertlos ist. Es wäre daher durchaus wünschenswert zu überlegen, ob nicht wenigstens das Vertrauen des gutgläubigen Erwerbers in den Bestand des Patentes bzw. die Freiheit von Belastungen durch ausschließliche Lizenzen schützenswert ist.7
Im Zusammenhang mit den Fragen des Schutzes des gutgläubigen Erwerbers eines Patentes ist auch auf ausländische Rechtsordnungen hinzuweisen, die entsprechende Regelungen enthalten. Im Schweizer Patentgesetz vom 25.6.19548 wurde dem Schutz des gutgläubigen Erwerbers durch eine einfache und praktische Regelung Rechnung getragen, indem Art. 34 Abs. 3 bestimmt: „Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Lizenzen unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.“ Eine ähnliche Vorschrift enthält auch das österreichische Patentgesetz von 1970.9
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Eine sinnvolle Regelung – entsprechend den dargelegten ausländischen Rechtsvorschriften – enthält auch das Gemeinschaftspatentübereinkommen. Gemäß Art. 40 Abs. 2 GPÜ genießen die vom Rechtsvorgänger bewilligten ausschließlichen und einfachen Lizenzen bei der Übertragung eines Gemeinschaftspatentes sog. Sukzessionsschutz, vorausgesetzt, dass sie in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen sind. Ist die Eintragung der Lizenz in das Register für Gemeinschaftspatente unterblieben, können die Nutzungsrechte dem Rechtsnachfolger des Patentinhabers nur dann entgegengesetzt werden, wenn dieser deren Bestand kannte.10
Gerade im Hinblick auf diese europäische Regelung dürfte es daher zu überlegen sein, ob nicht ein vergleichbarer Schutz auch für die Bundesrepublik eine sinnvolle und wünschenswerte Regelung darstellen würde. Dies gilt umso mehr, als bei Inkrafttreten des GPÜ eine ausschließliche Lizenz für ein deutsches Patent ohne Eintragung in ein Register Drittwirkung hätte. Ein ebenfalls in der Bundesrepublik gültiges Gemeinschaftspatent erfordert dagegen für eine auch gegen Dritte wirksame Lizenzierung die Eintragung in das Patentregister.
4§ 137 Satz 1 BGB. 5Lüdecke, GRUR 1964, 470, der darauf hinweist, dass einem Patent durch Parteiabrede auch die Verpfändbarkeit (§ 1274 Abs. 2 BGB) und die Pfändbarkeit (§§ 851, 857 ZPO) nicht genommen werden kann. 6§ 15 Abs. 3 PatG; RG, 1.11.1933, RGZ 142, 168, 170; Benkard, PatG, Rn. 108 ff. zu § 15; Lüdecke, GRUR 1964, 470 m.w.N.; Tetzner, Anm. 54 zu § 9; Rosenberger, GRUR 1983, 204; Brandi-Dohrn, GRUR 1983, 146; Henn, Rn. 71, 143 ff. m.w.N.; BPatG, 17.12.2013, Mitt. 2015, 182 ff.; LG Mannheim, 29.5.2015, Mitt. 2015, 573 ff.; Hoffmann, ZGE 2015, 245 ff.; Karl/Mellulis, GRUR 2016, 755 ff. und grundlegend zu den rechtlichen und wirtschaftspolitischen Wertungsfragen des Patentrechts und den hierauf beruhenden Patentrechtstheorien Benkard/Rogge/Mellulis, Einl. PatG, Rn. 1 f. 7Klauer/Möhring, PatG, Rn. 20 zu § 9; vgl. auch Reimer, PatG, Rn. 3 zu § 25; Rasch, S. 60 ff., der allerdings den dinglichen Charakter der ausschließlichen Lizenz verneint. 8In der Fassung vom 17.12.1976. 9In § 43 Abs. 2 Österreichisches Patentgesetz heißt es: „Für den Zeitpunkt der Erwerbung der Lizenzrechte bleiben die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes maßgebend. Dritten Personen gegenüber werden die Lizenzrechte erst mit der Eintragung in das Patentregister wirksam.“ 10Art. 43 Abs. 3, 40 Abs. 3 GPÜ.
III. Vergabe weiterer Lizenzen durch den Lizenzgeber
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Nach Abschluss des ausschließlichen Lizenzvertrages darf der Lizenzgeber keine weiteren Lizenzen erteilen, durch die das Recht des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz beeinträchtigt würde. Handelt der Lizenzgeber dieser Verpflichtung zuwider, macht er sich schadensersatzpflichtig. Ferner ist die Erteilung einer weiteren Lizenz dem ausschließlichen Lizenznehmer gegenüber unwirksam. Ist die ausschließliche Lizenz in das Patentregister gem. § 30 Abs. 4 PatG eingetragen worden, ist eine solche Lösung unproblematisch, da in diesem Fall der neue Lizenznehmer die Möglichkeit gehabt hätte, sich von dem Vorhandensein einer bereits bestehenden ausschließlichen Lizenz zu überzeugen. Aufgrund des dinglichen Charakters der ausschließlichen Lizenz wird man jedoch nicht umhin kommen, entsprechend der herrschenden Meinung eine solche Unwirksamkeit der später erteilten Lizenz auch in den Fällen anzunehmen, in denen keine Eintragung vorliegt.11
Eine solche Regelung kann ohne Frage zu erheblichen Härten für einen Lizenznehmer führen, da der Lizenznehmer keine Möglichkeit hat, sich darüber zu informieren, ob das Schutzrecht mit einer ausschließlichen Lizenz belastet ist. Schwerwiegend ist dabei auch das wirtschaftliche Ergebnis, da sich die Tatsache, dass keine wirksame Lizenz erworben wurde, u.U. erst herausstellen kann, nachdem gewisse Vorbereitungen für eine Produktion stattgefunden haben, ggf. die Produktion sogar angelaufen ist. Im Hinblick auf die dingliche Wirkung der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz ist das Ergebnis der Unwirksamkeit einer weiteren Lizenzvergabe jedoch unausweichlich, da mit der Vergabe der ausschließlichen Lizenz der Lizenzgeber sein Nutzungsrecht verloren hat, so dass ihm im Prinzip nur noch das formale Patentrecht verbleibt. Der gutgläubige Erwerb einer später erteilten ausschließlichen Lizenz gegenüber einer bereits bestehenden ausschließlichen Lizenz ist auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Konsequenzen nicht tragbar, da in diesem Fall der ursprüngliche Inhaber der ausschließlichen Lizenz von der weiteren Benutzung der Erfindung ausgeschlossen wäre und damit u.U. erhebliche Investitionen hinfällig würden. Das Spannungsfeld zwischen zwei erteilten ausschließlichen Lizenzen kann daher nur unter dem Gesichtspunkt der Priorität gelöst werden.
Vergibt der Lizenzgeber einer ausschließlichen Lizenz noch eine weitere einfache Lizenz, würde sich die Frage des gegenseitigen Ausschlusses der Lizenzgeber allerdings nicht stellen. Kann jedoch eine ausschließliche Lizenz trotz ihres zumindest quasi-dinglichen Charakters nicht gutgläubig erworben werden, erscheint es als rechtlich ausgeschlossen, dass bei einer einfachen Lizenz, die nur eine einfache schuldrechtliche Beziehung darstellt,12 ein gutgläubiger Erwerb möglich sein soll.
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