Michael Groß - Der Lizenzvertrag

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Dieses bewährte Werk stellt das gesamte, weitgehend von der Praxis entwickelte Lizenzvertragsrecht mit Schwerpunkt auf dem Kartellrecht dar. Es behandelt Verträge über die Einräumung von Benutzungs-, Herstellungs- und Vertriebsrechten an einem Patent, einem Software-Urheberrecht, einem Gebrauchsmuster, einem Geschmacksmuster sowie an einer Marke und geht auf Auslandslizenzen ein. Die Neuauflage berücksichtigt die aktuelle Literatur und Rechtsprechung.
Die neue GVO der EU-Kommission zu Technologietransfer-Vereinbarungen und die entsprechenden Leitlinien werden ausführlich
kommentiert; die Texte sind im Anhang abgedruckt.

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A. Inhalt, Rechtsnatur und Arten des Lizenzvertrages

I. Einräumung eines positiven Rechtes

1. An Schutzrechten/Erfindungen, für die noch kein Schutzrecht angemeldet ist oder an einem eingetragenen Design/an Gemeinschaftserfindungen

13

Der Lizenzvertrag hat im deutschen Recht lange Zeit überhaupt keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden. Lediglich in § 15 Abs. 1 des Patentgesetzes in der Fassung vom 2.1.1968, der die Zwangslizenz betrifft, wurde der Begriff der Lizenz überhaupt verwendet. Ferner sprach § 14 Abs. 1 a.F. PatG von der Bereitschaft des Patentinhabers, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Als maßgebliche Grundlage des Lizenzrechtes wurde § 9 Satz 2 a.F. PatG angesehen, obwohl auch diese Vorschrift den Begriff der Lizenz nicht ausdrücklich erwähnte, sondern die beschränkte oder unbeschränkte Übertragbarkeit von Patenten regelte.1

Diese Situation hat sich durch die geltende Neufassung des Patentgesetzes, das sog. Patentgesetz 1981,2 grundsätzlich geändert. Die Regelung des § 15 Abs. 2 PatG enthält nunmehr die ausdrückliche Regelung, dass Patentrechte3 ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nichtausschließlichen Lizenzen sein können. Auf diese Weise hat nunmehr die grundsätzliche Möglichkeit der Lizenzvergabe im Sinne einer ausdrücklichen Klarstellung4 ihren Niederschlag im Gesetz gefunden. Über Inhalt und ggf. Ausgestaltung der Lizenzen existieren jedoch keine gesetzlichen Regelungen. Es bleibt nach wie vor der Rechtsprechung und Literatur überlassen, den Begriff sowie den Inhalt der Lizenz näher zu bezeichnen.

Eigentümlich ist allen Lizenzverträgen zunächst ein gewisses Wagnis. Für den Lizenznehmer kann es darin bestehen, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Schutzrechtes im Voraus oft nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden kann. Der Lizenzgeber kann sich über die in die Leistungen und Fähigkeiten des Lizenznehmers gesetzten Erwartungen täuschen. Dies gilt auch umgekehrt. Für beide Teile ist der Vertrag gewagt, weil er stark in die Zukunft hineinwirkt.5 Hieraus ergeben sich fast zwangsläufig viele Besonderheiten des Lizenzvertrages gegenüber den sonstigen schuldrechtlichen Verträgen.

Gleichzeitig wird die Aufgabe nach der Einordnung des Lizenzvertrages auch dadurch erschwert, dass es sich hier z.T. um sehr komplizierte Verträge handelt. In früherer Zeit sah man in der Einräumung einer Lizenz lediglich den Verzicht des Inhabers eines gewerblichen Schutzrechtes gegenüber dem Lizenznehmer auf sein Recht, die Ausnutzung des geschützten Gegenstandes zu verbieten.6

Im Gegensatz dazu wird in der neueren Literatur und Rechtsprechung ganz allgemein die Auffassung vertreten, dass sowohl die Einräumung einer ausschließlichen als auch einer einfachen Lizenz die Einräumung eines positiven Benutzungsrechts bedeutet.7

Die Neuregelung des § 15 Abs. 2 PatG hat dies insofern eindeutig klargestellt, als die Formulierung, dass das Recht an der Erfindung in seinen drei in § 15 Abs. 1 PatG genannten Ausgestaltungsformen Gegenstand einer Lizenz sein kann, deutlich unterstreicht, dass es hier um positive Benutzungsrechte gehen muss.

Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine Frage, die nicht nur von dogmatischer Bedeutung ist, vielmehr ergeben sich aus ihr wichtige praktische Folgen. Sieht man in der Lizenz nur den Verzicht des Lizenzgebers auf sein Recht, die Benutzung des Gegenstandes der Erfindung zu verbieten, so ist diese Verpflichtung lediglich auf eine Unterlassung gerichtet. Hat der Lizenzgeber dem Lizenznehmer dagegen ein positives Recht einzuräumen, so ist es nicht damit getan, dass er es unterlässt, gegen ihn vorzugehen, wenn er den Erfindungsgegenstand benutzt; er hat dann vielmehr alles zu tun, um dem Lizenznehmer die Benutzung des Lizenzgegenstandes zu ermöglichen. Nur aus einem positiven Benutzungsrecht kann man zahlreiche Verpflichtungen des Lizenzgebers, die allgemein bejaht werden, ableiten.8 Schließlich kann man eine Haftung des Lizenzgebers für Sachmängel9 nur aus einem positiven Recht herleiten, das der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einzuräumen hat.

Der Autor hatte Mitte der 1990er Jahre zwei Fälle bearbeitet, bei denen der jeweilige Lizenznehmer, der jeweils mit einem Verletzer einen Vergleich geschlossen hatte, dem Lizenzgeber aus dem Vergleich keine Lizenzgebühren zukommen lassen wollte. Begründung: Ein Vergleich ist keine lizenzgebührenpflichtige Handlung. Es wurde in einem Fall gerichtlich geklärt, dass auch bei einem Vergleich zwischen Lizenznehmer und Verletzer der Lizenzgeber eine Lizenzgebühr in dem vertraglich vorher festgelegten Umfang erhält. In dem anderen Fall wurde dieses Ergebnis in einem Vergleich zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer erzielt. In dem ersten Fall erhielt der Lizenznehmer 30 Millionen DM. Es folgen zwei weitere Beispiele: In der Süddeutschen Zeitung war am 3.2.1994 zu lesen, dass IBM und Intel eine Technologievereinbarung erneuert haben, „in der IBM darauf verzichtet, das Recht zur Herstellung von Mikroprozessoren des Typs Pentium und künftiger Intel-Chips auszuüben. Stattdessen werde IBM auf Intel als strategischen Lieferanten für diese Bauteile zurückgreifen. Als Gegenleistung wird Intel an IBM eine Entschädigung leisten“. Am 13.11.2003 meldete das Handelsblatt: „Bayer und Monsanto legen Patentstreit bei. Die Einigung von Bayer AG und Monsanto Co. über ein ganzes Bündel umstrittener Patente wird die Kräfteverhältnisse im Agrochemiemarkt auf den Kopf stellen. Die Vereinbarung sieht vor, dass sich die beiden Konzerne künftig Schlüsseltechnologien zur Herstellung von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen teilen. Dabei geht es sowohl um Ackerpflanzen, die per Genveränderung gegen Unkrautvernichtungsmittel resistent sind, als auch um solche, denen gentechnisch Abwehrkräfte gegen Schadinsekten gegeben wurden. Die Vereinbarung ermöglicht beiden Konzernen nunmehr den Zugriff auf die jeweiligen Patente des anderen, was die Forschung und Entwicklung erleichtert und Sicherheit bei der Markteinführung neuer Produkte schafft. Für diesen Zugriff werden nach Angaben eines Bayer-Sprechers jeweils Zahlungen fällig, deren Volumen aber von keiner der beiden Firmen beziffert wurde. Auch über den wirtschaftlichen Wert der Einigung machten sie keine Angaben.“

Da nicht nur das Patent selbst, sondern die Erfindungsrechte in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen übertragbar sind,10 ist unbestritten, dass auch Lizenzen an Erfindungen, die noch nicht zum Schutzrecht angemeldet wurden oder zwar angemeldet, aber für die noch kein Patent erteilt worden ist, eingeräumt werden können.11 Bei derartigen Lizenzverträgen empfiehlt es sich jedoch, im Vertrag genau zu bestimmen, was gemeint ist. Dabei sind insbesondere drei Möglichkeiten denkbar:

– Eine Lizenz soll eingeräumt werden, gleichgültig, ob das Schutzrecht erteilt wird oder nicht. Dies kommt vor allen Dingen in Betracht, wenn es den Vertragschließenden in erster Linie auf ein evtl. zugrunde liegendes Know-how ankommt. Große praktische Bedeutung hat dies auch insoweit, als zukünftige Verbesserungen und Weiterentwicklungen Gegenstand von Lizenzverträgen sind.12

– Werden solche Vereinbarungen nicht getroffen, haftet der Lizenzgeber regelmäßig nicht dafür, dass das beantragte Patent auch erteilt wird, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, z.B. Zusicherungen hinsichtlich der Patentfähigkeit gegeben wurden. Allerdings hängen bei Fehlen genauer Vereinbarungen die Rechtsfolgen sehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Bundesgerichtshof verweist seit Langem darauf, dass bei einem Lizenzvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis darstellt, im Zweifel der Geschäftswille der Parteien auf den gemeinsamen Vorstellungen von dem Fortbestehen derjenigen Umstände aufbaut, die den Lizenznehmer in die Lage versetzen, den wirtschaftlichen Vorteil wahrzunehmen, den ihm die Lizenz während der Vertragsdauer verschafft. Es liege daher nahe, die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage heranzuziehen, wenn und soweit der Lizenznehmer der ihm durch den Lizenzvertrag verschafften „Vorzugsstellung“ gegenüber den Mitbewerbern dadurch verlustig geht, dass diese infolge einer offenbar oder wahrscheinlich gewordenen Schutzunfähigkeit oder Nichtigkeit das lizenzierte Schutzrecht nicht mehr respektieren, sondern ohne eine Verletzungsklage befürchten zu müssen, nach ihm arbeiten. Das gleiche Ergebnis dürfte sich im Übrigen über die Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Unmöglichkeit ergeben.13

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