Michael Groß - Der Lizenzvertrag

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Dieses bewährte Werk stellt das gesamte, weitgehend von der Praxis entwickelte Lizenzvertragsrecht mit Schwerpunkt auf dem Kartellrecht dar. Es behandelt Verträge über die Einräumung von Benutzungs-, Herstellungs- und Vertriebsrechten an einem Patent, einem Software-Urheberrecht, einem Gebrauchsmuster, einem Geschmacksmuster sowie an einer Marke und geht auf Auslandslizenzen ein. Die Neuauflage berücksichtigt die aktuelle Literatur und Rechtsprechung.
Die neue GVO der EU-Kommission zu Technologietransfer-Vereinbarungen und die entsprechenden Leitlinien werden ausführlich
kommentiert; die Texte sind im Anhang abgedruckt.

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b) Bewertungsfaktoren

99

Es sei hier nur auf einige wesentliche Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Festlegung der Lizenzgebühr eine Rolle spielen können. Es sind dies z.B.:

A. Allgemein Umfang des Benutzungsrechts (Monopolstellung, die der Lizenznehmer erlangt)

B. Verkaufsobjekt1. Art des Erzeugnisses (einmalige oder wiederkehrende Fertigung, Type)2. Verkaufspreise3. Kalkulation4. Geplante Stückzahl des Erzeugnisses und seiner Teile

C. Fertigung1. Fertigungsreife2. Entwicklungs- und Versuchskosten3. Mögliche Fertigungsart (Einzelfertigung, Serienfertigung)4. Anforderungen an die Fertigung (maschinelle Ausrüstung, Werkzeuge, Modelle, Vorrichtungen, Arbeitskräfte, Materialbeschaffung)5. Einordnung in das Fertigungsprogramm6. Auftretende Engpässe und sonstige Schwierigkeiten7. Fertigungskosten8. Zusätzlicher Finanzbedarf und seine Deckungsmöglichkeiten9. Fertigungsrisiken10. Auswertung und Untervergabe von Lizenzen

D. Marktsituation1. Marktanteil (nach den in Betracht kommenden Ländern spezifiziert)2. Konkurrenzlagea) Marktstellung des Lizenzgebersb) Mitbewerber (auch künftig mögliche)aa) in Bezug auf das Erzeugnisbb) in Bezug auf die Lizenzc) Konkurrenzerzeugnisse3. Lieferfähigkeit (eigene und fremde)4. Aufnahmefähigkeit des (betreffenden) Marktes; (vorsichtig geschätzte) Umsatzerwartung5. Import/Export im Lande des Lizenznehmers (Zollschutz)6. Entstehende Konkurrenz auf dritten Märkten (drohende Umsatzverluste, Gewinnminderungen)7. Einfluss auf die Ergebnisentwicklung (Gewinne oder Verluste)8. Wie hoch ist das Risiko?9. Gefahr der technischen Überholung

E. Technischer Stand1. Weiterentwicklung im eigenen Unternehmen (Konzentration der Entwicklungsarbeit aus Gründen der Rationalisierung und Sicherheit)2. Weitergabe von Ergebnissen der Forschungs- und Entwicklungsarbeit (vertragliche Ansprüche)3. Weiterentwicklung in fremden Unternehmen (Rückfluss von Know-how bzw. Verbesserungserfindungen)4. Voraussichtliches Veralten der betreffenden Type (technischer Fortschritt)5. Patentlage6. Patentlizenzen und sonstige Know-how-Verträge7. Spezielle (ungeschützte) Erfahrungen8. Technischer Reifegrad; Automatisierungsgrad9. Produktionsverhältnisse beim Lizenznehmer10. Möglicherweise frei werdende Kapazität

F. Absatzverhältnisse1. Konditionen (auch Garantieleistungen)2. Kundendienst (Service)3. Werbung (einschließlich Unterlagen)4. Verwendung des Namens des Lizenzgebers (Eintragung des Markennamens im Empfängerland; negative Wirkungen bei verminderter Qualität)5. Verkaufsorganisation6. Bindungen des Lizenznehmers hinsichtlich der Belieferung bestimmter Märkte

G. Lizenznehmer1. Nutzen für den Lizenznehmera) eingesparte Kosten; ermäßigte Selbstkosten (z.B. Entwicklungskosten, ausbleibende Fehlentwicklungen, Beratungskosten, Kosten für die Beschaffung von Produktionsmitteln und den Aufbau zusätzlicher Abteilungen)b) größere Umsatzmengec) erhöhte Verkaufserlöse2. Entwicklungsstand des Lizenznehmersa) Ausbildungsniveau des Landes, wirtschaftliche Verhältnisseb) bestehendes Unternehmenaa) mit Fertigung ähnlicher Erzeugnissebb) ohne Fertigung ähnlicher Erzeugnissec) neues Unternehmen3. Finanzielle Stärke des Partners4. Erfahrungen mit Fairness des Lizenznehmers (Vertrauensverhältnis)

H. Entstehungskosten der Erfindung1. Berechenbare Größen (z.B. Kosten aus der Beratung durch Spezialisten des Lizenzgebers, Recherchekosten, Eintragungskosten usw.)2. Schätzwerte3. Vergleichbare (Markt-)Preise für Teile der Erfindung (auch Erfahrungen aus vorangegangenen ähnlichen Fällen)4. Kosten des Firmenzeichens (Werbung für den Firmennamen oder das spezielle Erzeugnis)5. Nutzenentgang beim Lizenznehmer

I. Art der Zusammenarbeit1. Kapitalverhältnisse (Beteiligung)2. Einfluss auf die Geschäftsführung (z.B. Preisbestimmung)3. Rechnungslegung; Büchereinsicht4. Lieferung von Teilen (unter Berücksichtigung der Termine) an den Lizenznehmera) vollständige Lieferung zur Montageb) komplette Teile-Sätzec) Lieferung schwierig zu fertigender Teile (zwecks Qualitätssicherung)d) Normteilee) vitale Teile (mit der Möglichkeit der Umsatzkontrolle)f) Bewertung der Teile5. Lieferung von Unterlagen aus Konstruktion, Fertigung und Montage6. Bereitstellung von speziellem Material und Sondermaschinen7. Lieferung von Werkzeugen, Vorrichtungen, Modellen8. Austausch von Mitarbeiterna) Fertigungsarbeiter (Regelung der Vergütung, auch der Differenzen bei Unterschieden zum heimatlichen Verdienst)b) Spezialistenc) Führungskräfte9. Qualitätskontrolle

J. Sonstige Faktoren1. Zusätzliche Vergabe von Know-how in Unterlagen (z.B. Zeichnungen, umfangreiche textliche Erläuterungen, Abbildungen, Schemata, Pläne)2. Steuerliche Aspekte (z.B.: Was bleibt nach der steuerlichen Belastung von der Lizenzgebühr übrig?)3. Juristische Fragen (z.B. Kündigung des Vertrags, Urheber- und Eigentumsrechte, Weitergabe an Dritte, Rückgabe von Unterlagen, Genehmigungszwang durch ausländische Regierung)4. Kenntnis aller Argumente für den Wert des Know-how5. Ablauf des Patentes (Laufzeit des Vertrages)6. Laufende Hingabe (schrittweise Einbringung) von zusätzlichem Know-how (unvollständiges Know-how kann schlechte Erzeugnisse zur Folge haben)7. Beginn der Wirksamkeit der Lizenz (Auswirkung auf den Ertrag, Anlaufzeit)8. Zahlungsweisea) einmalige Abfindung (ggf. in Raten)b) umsatzabhängige (produktionsabhängige) Vergütungc) Kapitalbeteiligungd) Vergütung der sonstigen Kosten (z.B. für Reisen, Beratung, Steuern auf die Lizenzgebühr)e) sonstige Regelung (z.B. Kombination der verschiedenen Möglichkeiten, Sonderzahlungen für die Hingabe von Zeichnungen, Entgelt für Know-how)9. Transfer-Möglichkeit (Risiko)10. Mögliche Sicherungen (z.B. Zurückbehalten von Neuentwicklungen, statischen Berechnungen)11. Verhandlungsposition12. Risiko über die Vertragsdauer hinaus13. Politische Einflüsse (z.B. staatliche Einstellung und Vorschriften beim Lizenznehmer)

100

Schon aus der Aufzählung der für die Bewertung der Lizenzgebühr erheblichen Faktoren, die keineswegs vollständig ist, lässt sich ersehen, dass eine Berechnung der Lizenzgebühr nach festen Formeln nicht möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Berechnung der einzelnen Faktoren, sondern auch die Festlegung ihres Verhältnisses zueinander erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Lüdecke kommt daher in seiner o.g. Schrift zu dem Ergebnis, dass sich feste Formeln oder fixe Zahlen, aufgrund derer die Lizenzgebühr errechnet werden kann, nicht aufstellen lassen. Derartige Formeln können allenfalls dem Fachmann gewisse Anhaltspunkte geben.

101

Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzabgabe als Schadensersatz für Patentverletzungen,2 bei der sich das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof mit allgemeinen Grundsätzen zu helfen versuchten. Die Lizenzgebühr sei nach dem „Üblichen und Billigen“, nach dem „Vernünftigen“, nach dem, was bei vertraglicher Vereinbarung ausbedungen worden wäre, und nach dem objektiven, sachlich angemessenen Wert zu bemessen.

102

Dieselben Probleme treten auch bei der Rechtsprechung über die angemessene Höhe von Lizenzen nach § 13 des Patentgesetzes auf.

c) Umsatzabhängige Lizenzgebühr in Prozent 3

aa) Begriff

103

Die Höhe der Lizenz allein sagt jedoch über die Zahlungsverpflichtung des Lizenznehmers noch nichts aus, wenn die genaue Bezugsgröße nicht festliegt. Häufig besteht die Lizenzgebühr in einem bestimmten Prozentsatz des Umsatzes. In Ziff. 10 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst4 ist angegeben, dass sich der Lizenzsatz in der Maschinen- und Werkzeugindustrie zwischen 1/3 % und 10 % bewegt. Diese Spanne ist allerdings zu groß, um für die Höhe der Lizenzgebühr sinnvolle Anhaltspunkte bieten zu können. Im Maschinenbau wird man häufig annehmen können, dass ein typischer Erfahrungswert für vereinbarte Lizenzsätze bei 3–5 % liegt.5 Entscheidend für die Höhe ist dabei, ob eine wesentliche Verbesserung der Wirkungsweise, eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereiches der Maschine oder aber eine wesentliche Senkung der Herstellungskosten o.Ä. gegeben ist. Bei entscheidenden Verbesserungen für den Gesamtablauf der Maschine wird man an die obere Grenze des erwähnten Erfahrungswertes gehen können, u.U. auch noch etwas darüber, während das Vorhandensein technisch gleichwertiger Lösungen oder eines geringeren wirtschaftlichen Effektes für einen niedrigeren Lizenzsatz spricht. Bei Softwarelizenzen sind zum Teil sehr viel höhere Lizenzsätze üblich. Dies liegt wohl in erster Linie daran, dass Software in der Regel sehr schnell veraltet ist. Es kann daher durchaus sein, dass Software bei einer Lebensdauer von einem Jahr zu einem Lizenzsatz von etwa 50 % des Nettoverkaufspreises lizenziert wird. Es kann aber auch sein, dass aus Werbegründen oder wegen Softwarepiraterie nur sehr geringe Lizenzgebühren verlangt werden (z.B. auch bei sog. Public-Domain-Software). Im Übrigen gelten aber die Ausführungen zu Patentlizenz- und Know-how-Gebühren entsprechend.

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