Michael Groß - Der Lizenzvertrag

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Dieses bewährte Werk stellt das gesamte, weitgehend von der Praxis entwickelte Lizenzvertragsrecht mit Schwerpunkt auf dem Kartellrecht dar. Es behandelt Verträge über die Einräumung von Benutzungs-, Herstellungs- und Vertriebsrechten an einem Patent, einem Software-Urheberrecht, einem Gebrauchsmuster, einem Geschmacksmuster sowie an einer Marke und geht auf Auslandslizenzen ein. Die Neuauflage berücksichtigt die aktuelle Literatur und Rechtsprechung.
Die neue GVO der EU-Kommission zu Technologietransfer-Vereinbarungen und die entsprechenden Leitlinien werden ausführlich
kommentiert; die Texte sind im Anhang abgedruckt.

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Hier kommt als Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs vor allem die Fertigstellung der Maschine in Betracht.

e) Zahlung für einen bestimmten Zeitraum oder einmalige Zahlung

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Denkbar ist es auch, dass die Lizenzgebühr völlig unabhängig vom Umsatz oder von der Produktion festgesetzt wird, indem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Betrag zu zahlen ist oder nur eine einmalige Zahlung zu erfolgen hat.12 Dies ist jedoch selten. Ist es der Fall, so muss festgelegt werden, wann die Zahlung zu erfolgen hat. Es kann sich empfehlen zu bestimmen, ob die Lizenzgebühr bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags zurückzuzahlen ist oder nicht.

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Neben der Vereinbarung einer Pauschal-Lizenzgebühr für den gesamten Vertrag wird bei Lizenzverträgen häufig neben z.B. einer Stücklizenz eine einmalige Zahlung vereinbart. Für diese einmalige Zahlung haben sich unterschiedliche Bezeichnungen herausgebildet, aus denen sich teilweise auch schon die Funktion dieser einmaligen Gebühr ableiten lässt. Als Bezeichnungen lassen sich hier antreffen: Grundlizenzgebühr, Grundzahlung, einmalige Pauschalgebühr, Abschlussgebühr, Vorwegvergütung, lump sum, down payment oder À-fond-perdu-Zahlung.13 Die Funktion einer solchen einmaligen Zahlung kann sehr unterschiedlich sein. Sie geht von der Vergütung für die Übergabe von Unterlagen oder von Know-how14 bis zu einer Zahlung für die Bereitschaft zum Vertragsabschluss als solchem, also einer Abschlussgebühr.15 Für den Lizenzgeber hat eine solche einmalige Zahlung den Vorteil, dass der Lizenznehmer in angemessener Weise insbesondere an den Entwicklungskosten sowie an den Schutzrechtsaufwendungen des Lizenzgebers beteiligt wird.16

Es ist im Übrigen auch denkbar, dass die einmalige Zahlung auf später zu zahlende Lizenzgebühren, die z.B. als Stücklizenz erbracht werden, ganz oder teilweise angerechnet wird. In diesem Fall wäre sie vergleichbar mit einer Art Mindestlizenz. Soweit eine derartige Anrechnung auf eine zusätzlich vereinbarte Stücklizenz oder Umsatzlizenz vorgenommen werden soll, bedarf es allerdings regelmäßig einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung.

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Ebenso dürfte es sich regelmäßig empfehlen, im Vertrag festzulegen, ob die Lizenzgebühr bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages zurückzuzahlen ist oder nicht. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung wäre nach dem Gesamtzusammenhang des einzelnen Vertrages festzustellen, welche Funktion die einmalige Pauschalgebühr haben soll, mit der Konsequenz, dass die Gefahr einer Auseinandersetzung besteht.17

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Was die Höhe derartiger einmaliger Pauschalgebühren betrifft, lassen sich keine festen Werte festlegen. Die Höhe hängt in erster Linie von der Funktion der zu zahlenden Pauschalgebühr ab, d.h. ob sie z.B. als Entgelt für die gesamte Lizenzgebühr oder aber z.B. nur für überlassenes Know-how usw. gedacht ist. In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs18 wurde neben einer 4 %igen Lizenzgebühr eine Pauschalgebühr von DM 20000,– vereinbart, in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es sogar um einen Pauschalbetrag von DM 500000,–.19 Letzterer Betrag erscheint allerdings – abgesehen von Ausnahmefällen – als sehr hoch. Der Autor hat bisher Pauschalbeträge von bis zu 80000000,– US $ erlebt.

f) Beteiligung am Gewinn

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Eine Beteiligung am Gewinn sollte nur vereinbart werden, wenn ein enges Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien besteht, weil gerade die Berechnung des Gewinns Anlass zu zahlreichen Meinungsverschiedenheiten sein kann. Insofern sei nur beispielhaft auf die Probleme verwiesen, die sich schon bei der Berechnung sog. Nettolizenzeinnahmen ergeben können.20 Eine Gewinnbeteiligung kommt insbesondere bei gesellschaftsähnlichen Verträgen in Betracht.21 Über die Ermittlung und Ausschüttung des Gewinns sind die bei Gesellschaftsverträgen üblichen Vereinbarungen zu treffen.

g) Mindestlizenz

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In den Fällen zu c) und d) wird meist auch eine Mindestlizenz vorgesehen, d.h., dass der Lizenznehmer verpflichtet wird, unabhängig vom Umsatz oder von den hergestellten Maschinen in einem festgesetzten Zeitraum einen bestimmten Betrag zu zahlen. Es kann auch bestimmt werden, dass die Mindestlizenz als Vorauszahlung zu entrichten ist. Bei ausschließlichen Lizenzen kann eine der Mindestlizenz ähnliche Wirkung durch die Vereinbarung erzielt werden, dass sich die ausschließliche Lizenz in eine einfache verwandelt, wenn die zu zahlenden Lizenzgebühren einen bestimmten Betrag nicht erreichen. Die aufgrund des Umsatzes oder der hergestellten Maschinen zu zahlende Lizenzgebühr wird auf die Mindestlizenz in der Regel angerechnet.

Durch die Mindestlizenz wird sichergestellt, dass der Lizenzgeber unabhängig vom Absatz eine Entschädigung für die Zurverfügungstellung seiner Erfindung erhält. Der Lizenznehmer übernimmt damit das Risiko, ob ein bestimmter Mindestumsatz erreicht wird oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn dem Lizenznehmer die Herstellung oder der Vertrieb generell nicht oder nicht mehr möglich ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Kriegsbedingte Umstände wie z.B. Rohstoffknappheit,22 mangelnder wirtschaftlicher Erfolg23 sowie mangelnde technische Wettbewerbsfähigkeit des Lizenzgegenstandes24 können dazu führen, dass die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden.25 Dies kann auch der Fall sein, wenn die Erfindung überholt ist oder bei einer nicht geschützten Erfindung, wenn sie offenkundig wird. Ist in diesen Fällen jedoch eine Mindestlizenzgebühr vereinbart worden, ist nach der vom Reichsgericht begründeten Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof fortgeführt hat, davon auszugehen, dass der Lizenznehmer durch das Versprechen von Mindestlizenzgebühren im Allgemeinen die Gefahr der Erreichung eines bestimmten Mindestumsatzes trägt,26 d.h., dass der geschäftliche Misserfolg eines Lizenzvertrages in den Risikobereich des Lizenznehmers fällt.27

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Daher muss der Lizenznehmer die Mindestlizenzgebühr im Sinne einer Garantieverpflichtung so lange zahlen, wie der Vertrag fortbesteht. Allenfalls in besonders gelagerten Fällen höherer Gewalt kann er von seiner Verpflichtung für die Zeitdauer der Verhinderung freigestellt sein.28 Diese weitgehende Verpflichtung des Lizenznehmers im Falle einer Mindestlizenz erscheint auch – abgesehen von dem besonderen Risiko, das ein solcher Lizenznehmer mit einer derartigen Vereinbarung bewusst übernimmt – dadurch gerechtfertigt, dass der Lizenzgeber selbst an die vertraglichen Bedingungen gebunden bleibt, z.B. ggf. keine weiteren Verfügungen über den Lizenzgegenstand treffen kann.29 Soweit ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben ist, wird man dem Lizenznehmer – entsprechend den obigen Ausführungen – ein Kündigungsrecht zugestehen, das dann auch die Verpflichtung zur Zahlung der Mindestlizenzgebühren beendigen würde.30

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Häufig hat die Vereinbarung einer Mindestlizenz aber auch den Zweck, den Lizenznehmer anzuhalten, sich für die Herstellung und den Vertrieb der Sachen, die der Lizenz zugrunde liegen, einzusetzen. Der Lizenzgeber wird nämlich häufig auch daran interessiert sein, dass die Erfindung tatsächlich verwertet wird. Mit dem Erhalt einer Lizenzgebühr allein ist ihm dann nicht gedient. Ist eine Mindestlizenz vereinbart, so ist auch bei einfachen Lizenzen zu prüfen, ob hierdurch auch eine Ausübungspflicht für den Lizenznehmer begründet wird. In der Regel wird man dies annehmen müssen, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.31

Das Reichsgericht hat sich wiederholt mit der Frage beschäftigt, ob in der Garantie einer bestimmten Mindestproduktion oder eines bestimmten Mindestverkaufs durch den Lizenznehmer, wenn eine Stücklizenz vorgesehen ist, auch die Vereinbarung einer Mindestlizenz liegt. So führte das Reichsgericht aus, dass hierin nicht zwingend und unter allen Umständen die Festsetzung einer Mindestlizenz liegt.32 Es handelte sich hier aber um einen besonders gelagerten Fall. In einer weiteren Entscheidung nahm das Reichsgericht jedoch die Zusage einer Mindestlizenz an.33 Dies dürfte auch dem wirtschaftlichen Sinn einer solchen Vereinbarung entsprechen, da eine derartige Absprache im Zweifel mit der Vorstellung verbunden wird, dass damit automatisch eine bestimmte Mindestlizenzsumme festgelegt sei, die sich unschwer aus der vereinbarten Lizenzgebühr errechnen lässt.34 In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es fraglich ist, ob der Bundesgerichtshof diese Auffassung teilen wird. Es ging in einer Entscheidung des BGH um die Vereinbarung, dass der Lizenznehmer sich für den Zeitraum von einem Jahr verpflichtet hatte, eine „Stückzahl von mindestens 1000 Stück zu erreichen“.35 Als die Lizenznehmerin diese Verpflichtung aus dem Lizenzvertrag nicht erfüllte und der Lizenzgeber Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Lizenzvertrages geltend machte, hat sich der Bundesgerichtshof in keinem Punkt seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob in dieser Vereinbarung eine Mindestlizenzgebühr zu sehen sei.

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