Michael Groß - Der Lizenzvertrag

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Dieses bewährte Werk stellt das gesamte, weitgehend von der Praxis entwickelte Lizenzvertragsrecht mit Schwerpunkt auf dem Kartellrecht dar. Es behandelt Verträge über die Einräumung von Benutzungs-, Herstellungs- und Vertriebsrechten an einem Patent, einem Software-Urheberrecht, einem Gebrauchsmuster, einem Geschmacksmuster sowie an einer Marke und geht auf Auslandslizenzen ein. Die Neuauflage berücksichtigt die aktuelle Literatur und Rechtsprechung.
Die neue GVO der EU-Kommission zu Technologietransfer-Vereinbarungen und die entsprechenden Leitlinien werden ausführlich
kommentiert; die Texte sind im Anhang abgedruckt.

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IV. Persönliche Lizenz, Betriebs- und Konzernlizenz

1. Persönliche Lizenz

40

Beschäftigten sich die bisherigen Erörterungen mit dem sachlichen Inhalt des Lizenzvertrags, so betrifft dieser Abschnitt die Person des durch den Vertrag Berechtigten.

Die Lizenz kann zunächst dem Lizenznehmer persönlich erteilt werden. Gerade bei der Vertriebslizenz, bei der regelmäßig kein Zusammenhang des Vertriebs mit einem bestimmten Betrieb besteht, wird diese Lizenz oft vorliegen.

Da die persönliche Lizenz an die Person des Lizenznehmers gebunden ist, ist sie unvererblich; unveräußerlich ist das Lizenzrecht ohnedies in aller Regel.98 Andererseits bleibt der Lizenznehmer auch dann aus dem Vertrag berechtigt, wenn er seinen bisherigen Betrieb einstellt und einen neuen eröffnet.

Eine persönliche Lizenz kann nicht schon dann angenommen werden, wenn der Vertrag mit einer bestimmten Person abgeschlossen worden ist. Die Parteien müssen vielmehr zum Ausdruck gebracht haben, dass die Lizenz nur demjenigen, dem sie erteilt worden ist, zustehen soll. In einem Urteil des Reichsgerichts,99 in dem von der persönlichen Lizenz die Rede ist, heißt es lediglich, dass eine ausschließliche Lizenz auch in der Weise beschränkt werden könne, dass das Recht zum Gebrauch nur einer bestimmten Person zustehen solle.

2. Betriebslizenz

41

Bei der Betriebslizenz wird die Lizenz für die Produktion in einem bestimmten Betrieb erteilt. Hierunter wird in der Regel nicht eine Fabrikanlage zu verstehen sein, sondern der wirtschaftliche Komplex des Unternehmens.100 Eine Betriebslizenz liegt nicht schon vor, wenn der Lizenzvertrag mit einer Firma, die Produktionsanlagen zur Herstellung des Lizenzgegenstandes besitzt, geschlossen wird. Es muss vielmehr im Vertrag zum Ausdruck kommen, dass die Lizenz nur für einen bestimmten Betrieb erteilt ist. Ein Urteil des Reichsgerichts, in dem von der Betriebslizenz die Rede ist, geht hierauf nicht näher ein.101

Nach Vertragsschluss können im Betrieb des Lizenznehmers Änderungen eintreten. Veräußert er das gesamte Unternehmen oder stellt er die Tätigkeit ein, so wird auch der Lizenzvertrag erlöschen, wenn die Lizenz nicht übertragbar war und mit dem Betrieb übergegangen ist. Nimmt der Lizenznehmer sonstige einschneidende Veränderungen vor, so ist es zweifelhaft, bis zu welchem Punkt noch dasselbe Unternehmen vorliegt, das vom Vertrag erfasst wurde. Entscheidender Gesichtspunkt dürfte sein, ob es sich noch um eine marktübliche Ausweitung eines Unternehmensbereiches handelt oder die Basis verändert worden ist. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, den Begriff des „Betriebs“ im Vertragstext klarzustellen.

Möglich ist auch eine Beschränkung der Berechtigung des Lizenznehmers auf eine bestimmte Fabrik oder Anlage. Wird die Produktionsanlage verändert, bleibt aber technisch-räumlich identisch mit der im Vertrag bezeichneten Produktionsstätte, so bleibt die vertragliche Berechtigung des Lizenznehmers bestehen.102

3. Konzernlizenz

42

In den Lizenzvertrag kann auch die Bestimmung aufgenommen werden, dass auf der Seite des Lizenznehmers alle mit ihm verbundenen Konzerngesellschaften einbezogen werden.103 Aus Klarheitsgründen wird es sich jedoch regelmäßig empfehlen, ggf. eine Regelung zu treffen, welche Konzernunternehmen in Betracht kommen und ob ggf. weitere in den Konzern aufgenommene Firmen die Lizenz ebenfalls verwerten dürfen. Zur Vermeidung von Unklarheiten dürfte es meist sinnvoll sein, die in Frage stehenden Konzernunternehmen einzeln im Vertrag aufzuführen.

Soweit die Konzernunternehmen nicht durch den Lizenznehmer ordnungsgemäß vertreten werden können, wäre es erforderlich, dass diese dem Vertrag selbst beitreten. Nur in einem solchen Fall werden sie Vertragspartner des Lizenzvertrages. Ein Beitritt kann im Übrigen auch stillschweigend erfolgen, etwa in Form einer Produktionsaufnahme. Weiterhin wäre es denkbar, dass dem Lizenznehmer die Berechtigung erteilt wird, bestimmte Unterlizenzen an bestimmte Konzernfirmen zu geben, die dann allerdings ggf. genau aufgeführt werden sollten.

Insgesamt dürfte es allerdings für einen Lizenzgeber, der einen Lizenzvertrag mit einem Konzernunternehmen abschließt, regelmäßig günstig sein, alle anderen Konzernunternehmen von vornherein einzubeziehen. Insbesondere die neben dem Benutzungsrecht vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen können bei einem Konzern, vor allem, wenn dieser relativ starke interne Verflechtungen aufweist, besonders leicht an Unbefugte gelangen. Unter diesen Umständen ist es sinnvoll, wenn der Schutzbereich der vertraglichen Verpflichtungen von vornherein relativ weit gezogen wird, damit wenigstens eine sinnvolle Begrenzung existiert.

Von besonderer Bedeutung sind derartige Konzernlizenzen nicht nur bei westlichen Industrieunternehmen, sondern insbesondere auch bei der Lizenzvergabe in ehemalige sozialistische Länder, wenn auch hier in etwas abgewandelter Form. Die Verträge mit den ehemaligen sozialistischen Ländern wurden regelmäßig mit deren Außenhandelsgesellschaften abgeschlossen, wie z.B. mit Licensintorg Moskau für die UdSSR (jetzt Russland). Da die Außenhandelsorganisationen die Lizenzen nicht selber benutzten, musste klargestellt werden, wer die Lizenz im Endeffekt benutzen dürfte. Dabei waren die Gesellschaften der ehemaligen sozialistischen Staaten – insbesondere bei wichtigen Lizenzen – bestrebt, Klauseln durchzusetzen, dass die dem Lizenznehmer erteilten Rechte sich automatisch auf die entsprechenden Betriebe und Stellen des jeweiligen Landes erstreckten. Da eine solche Regelung eine genaue Kontrolle über die Nutzung der Lizenz, insbesondere über den Umfang der Nutzung schwierig machte, empfahl es sich, die einzelnen lizenzverwertenden Betriebe festzulegen. Angesichts des rasanten politischen Wandels in den ehemaligen sozialistischen Staaten Osteuropas und in Russland und des damit verbundenen Wechsels bestehender staatlicher Zuständigkeiten erscheint es unbedingt ratsam, sich vor Beginn einer lizenzvertraglichen Zusammenarbeit mit einem Partner aus diesen Ländern über die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen genauestens zu informieren. Staatliche Genehmigungen, die Absicherung finanzieller Risiken (z.B. durch Hermes-Bürgschaften) sowie die Sicherung einer ordnungsgemäßen Produktion und eines Vertriebs sind einige Faktoren, die neben den vertragsrechtlichen Fragen zu beachten sind. Dies gilt insbesondere auch für die Staaten, die Mitgliedstaaten der EU geworden sind. Gibt es beispielsweise kartellrechtlich relevante Fragestellungen in einem Lizenzvertrag zwischen einem polnischen und einem deutschen Lizenzvertragspartner, so ist zu prüfen, welche Marktanteile die Lizenzvertragspartner gemäß GFTT haben. Liefert eine der Parteien nach Japan und/oder USA, so sind auch die dort geltenden kartellrechtlichen Vorschriften (USA: US-Antitrust Guidelines for the Licensing of Intellectual Property, of January 12, 2017, Japan: Guidelines for Patent and Know-how Licensing Agreements under the Antimonopoly Act of July 30, 1999; siehe Anhänge II.3. und II.4.) zu prüfen.

98Vgl. Rn. 368, 379, 389. 99RG, 5.5.1911, RGZ 76, 235. 100Vgl. Lüdecke/Fischer, S. 399. 101RG, 16.11.1929, GRUR 1930, 174; vgl. zur Betriebslizenz auch Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG., Anm. 70 zu § 15; Henn, Rn. 170 ff., 172; Lüdecke/Fischer, S. 93 und 401, 402; Reimer, PatG, Anm. 11, 92 f. zu § 9. 102Lüdecke/Fischer, S. 400. 103Vgl. Henn, Rn. 173 ff.

B. Allgemeine Bestimmungen über Verträge in Anwendung auf Lizenzverträge

I. Allgemeines

1. Inlandsverträge

43

Zweifelsfrei ist, dass die allgemeinen Bestimmungen über Rechtsgeschäfte, Verträge und gegenseitige Verträge, wie sie im BGB niedergelegt sind, auf Lizenzverträge zur Anwendung kommen. Für Lizenzverträge gilt dabei der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. sowohl die Freiheit zum Abschluss des Vertrages als auch die prinzipielle Freiheit bei der Ausgestaltung inhaltlicher Regelungen. Aus dem Begriff der Vertragsfreiheit ergibt sich aber gleichzeitig, dass auch die grundsätzlichen Grenzen des BGB, die in den Vorschriften der §§ 134, 138, 242 und 826 BGB ihren Niederschlag gefunden haben, für Lizenzverträge gelten. Gleichzeitig unterliegen die Technologielizenzverträge ab 1.7.2005 nur noch dem EG-Kartellrecht, das zwar die Vertragsfreiheit als solche nicht unmittelbar berührt, jedoch für die inhaltliche Ausgestaltung von Lizenzverträgen z.T. einschneidende Konsequenzen hat.1

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