Christoph Keller - Basislehrbuch Kriminalistik

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Das vorliegende Buch führt ausführlich in alle relevanten Themenbereiche der Kriminalistik ein. Die enthaltenen 20 Kapitel leiten sich ab aus den Lehrinhalten polizeilicher (Fach-)Hochschulen der Länder und des Bundes sowie aus praktischen Bedürfnissen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung und -sachbearbeitung.
Abgehandelt werden von den Autoren sowohl die klassischen Themen (Einbruch, Raub, Brand, Todesermittlungen usw.), wie auch neuartige Phänomene (z.B. Cybercrime, Islamistischer Terrorismus, Reichsbürger und Selbstverwalter). Dabei vermitteln sie grundlegendes Wissen über kriminalistische Fragestellungen, verbunden mit den strafprozessualen Fragen in seinen nationalen und internationalen Bezügen. Zulässigkeit und Grenzen polizeilicher Ermittlungstätigkeit werden dabei in den jeweiligen Kapiteln anhand von Fallbeispielen aus dem polizeilichen Alltag und Lösungshinweisen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung dargestellt.
Insgesamt gibt das Werk damit einen breit gefächerten und aktuellen Überblick über die kriminalistische Praxis und stellt zudem neue strategische und taktische Ansätze bei der Kriminalitätsbekämpfung dar. Es richtet sich damit an alle im Polizeidienst tätigen Personen, die mit Fragestellungen rund um das Thema «Kriminalistik» zu tun haben. Studierenden steht das Handbuch insbesondere als Hilfsmittel zur Vorbereitung auf Prüfungen und Klausuren sowie als wertvolles Nachschlagewerk zur Verfügung.

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3.Beweismethodenverbote

Beweismethodenverbote schließen zwar nicht das Beweisthema, aber bestimmte Methoden aus. Zu den Beweismethodenverboten gehören insbesondere die Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136a Abs. 1, Abs. 2 StPO).

II.Beweisverwertungsverbote

Die Beweisverwertungsverbote haben zur Folge, dass bestimmte Informationen und Beweisergebnisse (zumindest als Belastungsbeweis) nicht in die Beweiswürdigung beziehungsweise die Entscheidungsfindung (§ 261 StPO) einfließen dürfen. Sie sind nicht erst beziehungsweise nur in der Hauptverhandlung, sondern vielmehr während des gesamten Strafverfahrens von Bedeutung. 94

Beweisverwertungsverbote unterteilt man herkömmlich in

•unselbstständige Beweisverwertungsverbote und

•selbstständige Beweisverwertungsverbote

1.Unselbstständige Beweisverwertungsverbote

Unselbstständige Beweisverwertungsverbote folgen aus einem Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot. Es gibt aber keinen Automatismus, dass im Falle eines Beweiserhebungsverbots stets ein Beweisverwertungsverbot folgt. Dies belegt schon die Existenz von gesetzlich ausdrücklich angeordneten Beweisverwertungsverboten (z.B. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO), sie wären nämlich überflüssig, wenn es eine allgemeine Verwertungsregel gäbe.

2.Selbstständige Beweisverwertungsverbote

Beweisergebnisse, die aufgrund illegaler Beweiserhebung gewonnen wurden, unterliegen im Grundsatz einem Beweisverwertungsverbot. Aber auch, wenn der Beweis ordnungsgemäß erhoben wurde, jedoch die Verwertung des Ergebnisses zu tief in die Rechte eines Verfahrensbeteiligten eingreifen würde, kann ein Beweisverwertungsverbot bestehen. Selbstständige Beweisverwertungsverbote sind unabhängig von einem Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot; sie folgen unmittelbar aus einem Grundrecht – vor allem aus der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (z.B. Verwendung von Tagebuchaufzeichnungen des vermeintlichen Täters zum Nachweis eines Diebstahls). 95

III.Beweisverwendungsverbote

Ein Beweisverwendungsverbot statuiert ein Verbot jeglicher strafprozessualer Nutzung von Informationen und Daten. Da eine Verwendung der offenbarten Tatsachen und Beweismittel ohne Einschränkung verboten ist, dürfen die erhobenen Informationen auch nicht als Spurenansatz für weitere Ermittlungen verwendet werden. Das Verwendungsverbot ist daher weitreichender als das Beweisverwertungsverbot, was dies prinzipiell nicht verbietet. Beispiele für Verwendungsverbote sind § 393 Abs. 2 Satz 1 AO und § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO. 96

IV.Fernwirkung

Werden die Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots bejaht, stellt sich häufig die Frage, ob dieses dazu führt, dass alle darauf aufbauenden Folgeerkenntnisse ebenfalls unverwertbar sind, sogenannte Fernwirkung: Teilweise wird eine Fernwirkung von Verwertungsverboten bejaht. Nur wenn der „Gewinn“, „die Früchte“ aus dem verbotenen Tun nicht verwertet werden dürfen, seien die Rechte des Beschuldigten hinreichend gewahrt und für zukünftiges rechtswidriges Verhalten der Anreiz genommen. Dieser Sanktionsgedanke stammt aus dem amerikanischen Recht. Die dort entwickelte „fruit-of-the-poisonous-tree-doctrine“ hat den Zweck, disziplinierend auf das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden einzuwirken. Aus kriminalpolitischen Gründen ist eine Fernwirkung von Verwertungsverboten (grundsätzlich) abzulehnen, da sonst u.U. geringfügige Fehler einzelner Ermittlungsbeamter gleich zu Anfang das ganze Verfahren lahmlegen könnten. Im Übrigen lässt sich kaum feststellen, ob der Ermittlungsbeamte nicht ohnehin auch bei rechtmäßigem Verhalten das Beweismittel gefunden hätte, wenn auch etwas später. 97

F.Beweisverwertungsverbote

Folgende Fallkonstellationen von polizeilicher Relevanz bergen die Gefahr eines Beweisverwertungsverbots (BVV). 98

Vernehmung 99
Verstoß gegen Belehrungspflichten (Zeugen) Folgen eines Verstoßes
§ 57 StPO Keine Folgen, da nach h.M. bloße Ordnungsvorschrift
§ 52 Abs. 3 Satz 1 StPO Aussage darf grundsätzlich nicht verwertet werden
§§ 53, 53a StPO Nur in Ausnahmefällen relevant, da nur dem Schutz des Zeugen dienend.
§ 54 StPO Nur in Ausnahmefällen relevant, da nur dem Schutz des Zeugen dienend
§ 55 StPO Nur in Ausnahmefällen relevant, da nur dem Schutz des Zeugen dienend.
Verstoß gegen Belehrungspflicht (Beschuldigte) Folgen eines Verstoßes
§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO grds. BVV (BGH, NJW 1992, 1463); kein BVV, wenn sicher feststeht, dass der Beschuldigte sein Schweigerecht ohne Belehrung gekannt hat oder Widerspruchslösung
§ 136 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, Abs. 3 StPO Keine Folgen(auch keine Fernwirkung)
Beschuldigte hat Belehrung infolge seines geistig-seelischen Zustands nicht verstanden Annahme BVV(BGH, NJW 1994, 333)
Beschuldigte gibt ohne Zutun des Vernehmungsbeamten vor beabsichtigter Belehrung spontan Äußerung ab Keine Folgen(BGH, NJW 2009, 3589)
Keine oder unzureichende Belehrung über Verteidigerkonsultation Annahme BVV(BGH, NStZ 2008, 55)
Verweigerung der Kontaktaufnahme mit Verteidiger, statt dessen sofortige Vernehmung Annahme Beweisverwertungsverbot (BGH, NJW 1993, 338)
Durchsuchung 100
Durchsuchungsanordnung Folgen eines Verstoßes
Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen BVV (LG Dresden, Strafo 2011, 223)
Missachtung Richtervorbehalt (bewusst, willkürlich) beziehungsweise (grobe) fehlerhafte Annahme von Gefahr im Verzuge BVV (BVerfG, NJW 2009, 3225; BGH, NJW 2007, 2269)) – aber keine Fernwirkung dergestalt, dass auch diejenigen Informationen, die über die mit dem unzulässigen Betreten der Wohnung verbundenen Erkenntnisse hinausgehen, unverwertbar sind 101; a.A. OLG Düsseldorf, NStZ 2017, 177 102
Durchsuchungsanordnung Folgen eines Verstoßes
Irrtümliche Annahme von Gefahr im Verzug Keine Folgen(BGH, NStZ 1985, 262)
Falsche Ermächtigung(§ 102 statt § 103 StPO) BVV 103
Falsche Ermächtigung(§ 103 statt § 102 StPO) Str., h.M. kein BVV, da Durchsuchung auch nach § 102 StPO zulässig gewesen wäre 104
mangelhaft begründete Durchsuchungsanordnung Keine Folgen(BGH, NStZ 2005, 392), aber str.
Durchsuchung nach Zeitablauf (6 Monate) BVV
Durchführung der Durchsuchung Folgen eines Verstoßes
Durchsuchung zur Nachtzeit bei irrtümlicher Annahme der Voraussetzungen Keine Folgen, weil § 104 Abs. 1 StPO nicht die Qualität der Beweiserhebung sichern soll
Durchsuchung zur Nachtzeit bei willkürlicher Annahme der Voraussetzungen BVV
Keine Hinzuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2 StPO) BVV, da zwingende Verfahrensvorschrift (BGH, NStZ 2007, 279) – keine
Keine Hinzuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2 StPO) bei Irrtum des Beamten über die Möglichkeit des Hinzuziehens von Zeugen Durchsuchung ist rechtmäßig – keine Fernwirkung
Missachtung Anwesenheitsrecht (§ 106 StPO) Keine Folgen, da bloße Ordnungsvorschrift (BGH, NStZ 1983, 375); a.A. zwingende Verfahrensvorschrift 105
Durchführung der Durchsuchung Folgen eines Verstoßes
Kein Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll (§ 107 StPO) Keine Folgen, da bloße Ordnungsvorschrift (OLG Stuttgart, Kriminalistik 1993, 501) 106
Keine Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände Keine Folgen, da bloße Ordnungsvorschrift
Systematische Suche nach nicht von der Anordnung umfassten Gegenständen (schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verstöße) BVV (BVerfG, NJW 2005, 1917)
Gezielte Suche nach Zufallsfunden (§ 108 StPO) BVV (str.) 107
Zufallsfunde im Fall des § 108 Abs. 2 StPO BVV, um Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin in besonderem Maß zu schützen 108
Durchsicht von Papieren von Polizeibeamten, die mangels entsprechender Anordnung durch die StA nicht befugt sind Einzelfallabwägung 109
Verstöße bei Durchsicht von Papieren (§ 110 StPO) BVV bei Willkür 110
Beschlagnahme 111
Gänzliches Fehlen der Beschlagnahmeanordnung BVV, da präventive richterliche Kontrolle nicht stattgefunden hat
Richterliche Bestätigung wird verspätet oder gar nicht eingeholt (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO) Keine Folgen, weil Betroffener jederzeit das Recht hat, selbst eine richterliche Entscheidung herbeizuführen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO)
Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO) BVV
Postbeschlagnahme bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen BVV (Verstoß gegen Art. 10 GG)
Beschlagnahme von Tagebüchern BVV, wenn von vornherein feststeht, dass diese zum absolut geschützten Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung gehören. Außerhalb des Kernbereichs ist Beschlagnahme und Verwertung zulässig, wenn das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung den Persönlichkeitsschutz überwiegt (BGH, NJW 1988, 1037).
Körperliche Untersuchung (Beschuldigte) 112
Körperlicher Eingriff ohne Anordnung und Einwilligung (gezielte Umgehung Richtervorbehalt) BVV 113
Fehlerhafte (willkürliche) Annahme von Gefahr im Verzuge BVV, wenn Annahme bewusst oder grob fahrlässig erfolgt 114
Rechtswidrige Annahme von Gefahr im Verzug (allein) Keine Folgen (BVerfG, NStZ 2011, 289)
Unterlassene Belehrung des Beschuldigten über sein Recht, die aktive Mitwirkung zu verweigern BVV (str.) – letztlich Einzelfallentscheidung 115
Anwendung von Methoden, die gegen die Grundsätze eines fairen, an Gerechtigkeit und Billigkeit orientierten Verfahrens verstoßen BVV (BGHSt 24, 125 (131).
Vornahme des Eingriffs durch einen Nichtarzt Keine Folgen (BGHSt 24, 125)
Körperliche Untersuchung (Zeugen)
Fehlende Belehrung eines Zeugen über sein Untersuchungsverweigerungsrecht Keine Folgen, wenn sicher auszuschließen ist, dass der Zeuge bei einer formell ordnungsgemäß erfolgten Belehrung von seinem Recht Gebrauch gemacht hätte (BGH, NStZ-RR 2016, 377)
Verwendung von Untersuchungsmaterial für andere Verfahren BVV (§ 81a Abs. 5 Satz 2 StPO)
Einsatz technischer Mittel, Observation
Mithören eines Gespräches zwischen Angeklagtem und Verteidiger durch angelehnte Tür BVV, umfassender Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Angeklagtem und Verteidiger (LG Augsburg, DVP 2016, 40)
Aufzeichnungen über selbstbelastende Gesprächsangaben des auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten gegenüber einer Privatperson Keine Folgen (BGH, NStZ 2011, 596)
Überwachung Selbstgespräch im Auto BVV, Kernbereichsschutz (BGH, NStZ 2012, 399), a.A. Warg, NStZ 2012, 238)
Heimlich aufgezeichnetes Selbstgespräch im Krankenzimmer BVV, Kernbereichsschutz (BGH, NJW 2005, 3295)
Heimliche Überwachung von Besuchergesprächen in der U-Haft BVV, Verstoß fair-trial, Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGH, NJW-Spezial, 2009, 521) 116
Nicht richterlich angeordnete Observation BVV (AG Frankfurt, StV 2013, 380)
Observation ohne Anordnung oder über die zulässige Dauer hinaus BVV, wenn nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall der Verfahrensverstoß so schwer wiegt, dass das Interesse an der Wahrheitserforschung zurückzutreten hat (OLG Hamburg, NStZ-RR 2008, 144); s. aber BVerfG, NJW-Spezial 2009, 585: Rechtswidrige Verhalten der Polizei bei mangelhafter Dokumentation

1Zur Bedeutung des Tatverdachts im Ermittlungsverfahren vgl. die Übersicht von Huber, JuS 2008, 21.

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