Christoph Keller - Basislehrbuch Kriminalistik

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Basislehrbuch Kriminalistik: краткое содержание, описание и аннотация

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Das vorliegende Buch führt ausführlich in alle relevanten Themenbereiche der Kriminalistik ein. Die enthaltenen 20 Kapitel leiten sich ab aus den Lehrinhalten polizeilicher (Fach-)Hochschulen der Länder und des Bundes sowie aus praktischen Bedürfnissen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung und -sachbearbeitung.
Abgehandelt werden von den Autoren sowohl die klassischen Themen (Einbruch, Raub, Brand, Todesermittlungen usw.), wie auch neuartige Phänomene (z.B. Cybercrime, Islamistischer Terrorismus, Reichsbürger und Selbstverwalter). Dabei vermitteln sie grundlegendes Wissen über kriminalistische Fragestellungen, verbunden mit den strafprozessualen Fragen in seinen nationalen und internationalen Bezügen. Zulässigkeit und Grenzen polizeilicher Ermittlungstätigkeit werden dabei in den jeweiligen Kapiteln anhand von Fallbeispielen aus dem polizeilichen Alltag und Lösungshinweisen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung dargestellt.
Insgesamt gibt das Werk damit einen breit gefächerten und aktuellen Überblick über die kriminalistische Praxis und stellt zudem neue strategische und taktische Ansätze bei der Kriminalitätsbekämpfung dar. Es richtet sich damit an alle im Polizeidienst tätigen Personen, die mit Fragestellungen rund um das Thema «Kriminalistik» zu tun haben. Studierenden steht das Handbuch insbesondere als Hilfsmittel zur Vorbereitung auf Prüfungen und Klausuren sowie als wertvolles Nachschlagewerk zur Verfügung.

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•Augenschein,

•Urkunde.

Der Sachbeweis ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Sache oder Sachgegebenheit losgelöst von dem Tathergang aus sich selbst spricht und für einen an der Tat unbeteiligten Dritten Schlüsse auf den Tathergang zulässt. Gegenstand des Sachbeweises sind deshalb Indizien. Wird ein Beweis mit Mitteln des Sachbeweises geführt, spricht man auch vom sogenannten Indizienbeweis. 68Tatvorbereitung, Tathergang, Tatfolgen können anhand von Interpretation nach Untersuchung oder Bewertung von Beweisgegenständen (Sachen und Befunde) oder materiellen Spuren unter Einbeziehung von Spurenträgern und Spurenerzeugern – oft durch Sachverständige – belegt, rekonstruiert und damit bewiesen werden. Sachbeweise finden als Augenscheinsbeweis (beziehungsweise dessen Dokumentation) und als Urkundsbeweis Eingang in die Beweisführung. 69

Der Sachbeweis ist ein sogenannter objektiver Beweis. Sachbeweis und Personalbeweis sind zwar grundsätzlich gleichbedeutend. Der Sachbeweis ist aber in seinem Wahrscheinlichkeitswert, mit dem er auf eine beweiserhebliche Tatsache hindeutet, prinzipiell sicherer als der subjektiv geprägte Personalbeweis, denn der Sachbeweis ist jederzeit objektivierbar und mit naturwissenschaftlichen Methoden überprüfbar. 70

Der Beweiswert eines Sachbeweises kann durch Fehler in der Beweiserhebung (Spurensicherung), in der Untersuchung, der Auswertung und in der Inbeziehungsetzung zu entscheidungserheblichen Tatsachen verfälscht werden. 71

Es handelt sich beim Sachbeweis u.a. um beschlagnahmte Gegenstände (z.B. Tatmittel) und am Tatort gesicherte Spuren (z.B. Fingerspuren). Verkannt werden darf hierbei nicht, dass eine am Tatort gesicherte Fingerspur erst dann zu einem schlüssigen Beweismittel wird, wenn die Identität des Spurenlegers durch einen daktyloskopischen Sachverständigen festgestellt wurde. Die Einführung in das Verfahren mit den Mitteln des Strengbeweises erfolgt hier als Augenscheinbeweis und über den Sachverständigen beziehungsweise dessen Urkunde als Gutachten. In diesem Punkt ist eine „Unfehlbarkeit“ des Sachbeweises nicht gegeben, da menschliche Fehlerquellen hier nicht auszuschließen sind. 72

III.Zusammenspiel von Personal- und Sachbeweis

Sachbeweise müssen durch Personen in das Verfahren eingebracht werden, sie bedürfen einer menschlichen Interpretation, die den Beweisgehalt „übersetzt“ 73. Der Sachbeweis kann ohne den Personalbeweis nur dann eine eigene Aussage beinhalten, wenn es sich um einen direkten Beweis handelt.

D.Beweismittel

Es liegt auf der Hand, dass nur solche Beweise etwas taugen, die auch der Richter in einer späteren Hauptverhandlung verwenden darf. Dabei wird im Verfahrensrecht zwischen Streng- und Freibeweis unterschieden, je nachdem, ob das Gericht an bestimmte gesetzliche Formen der Aufnahme von Beweisen gebunden ist oder diese frei gestalten kann.

Freibeweis bedeutet, dass das Gericht ohne Bindung an das förmliche Beweisverfahren und die gesetzlichen Beweismittel (Strengbeweis) alle Erkenntnisquellen, die ihm zur Verfügung stehen, zur Klärung der beweisbedürftigen Tatsachen heranziehen kann. Der Freibeweis ist insbesondere bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen statthaft. Das Ermittlungsverfahren wird im Rahmen des Freibeweises durchgeführt.

Geht es um die Schuld- und Straffrage (also den Tathergang, die Schuld und die Strafhöhe), ist der Richter an die Beweisvorschriften der StPO gebunden („numerus clausus der Beweismittel“). Man spricht hier vom Strengbeweisverfahren (§§ 244–256 StPO). 74Das Revisionsgericht (nicht das Berufungsgericht) ist an die im Wege des Strengbeweises gewonnenen Tatsachen gebunden. Kernstück der Hauptverhandlung ist die Beweisaufnahme, die in ihrem Ablauf keinesfalls frei gestaltet werden kann, sondern strengen Regeln über die Art der Beweismittel und deren Einführung in die Verhandlung unterliegt. Die für den Strengbeweis zulässigen Beweismittel sind in der StPO klar definiert: 75

•Zeugen, §§ 48 ff. StPO

•Sachverständige, §§ 72 ff. StPO

•Augenschein, § 86 ff. StPO

•Urkunden und andere Schriftstücke, §§ 249 ff. StPO

•Einlassung des Angeklagten 76

Darüber hinaus wird man in diesem Zusammenhang noch die Aussagen des Beschuldigten zum Strengbeweis hinzuzählen können. 77

I.Sachverständiger

Sachverständige sind ein wichtiges und unverzichtbares Hilfsmittel richterlicher Entscheidungsfindung. Es handelt sich um Personen, die auf einem Fachgebiet eine besondere Sachkunde besitzen. Diese muss nicht wissenschaftlich orientiert sein, sondern kann auch ganz praktische Fähigkeiten, z.B. das Handwerk, betreffen. Unter den Begriff Sachverständiger fällt demnach, wer durch seine Sachkunde die richtige Auswertung der festgestellten Tatsachen ermöglicht. Er hat auf einem bestimmten Wissensgebiet eine dem Richter i.d.R. fehlende spezielle Sachkunde, die für die Beurteilung bestimmter beweiserheblicher Sachverhalte von Bedeutung ist. Der Sachverständige ist einerseits Gehilfe des Richters, andererseits Beweismittel wie jedes andere. 78

In bestimmten Fällen ist die Hinzuziehung des Sachverständigen nach dem Gesetz verpflichtend:

•§ 87 StPO: Leichenschau und Leichenöffnung,

•§ 91 StPO: Vergiftungsverdacht,

•§ 92 StPO: Gutachten bei Geld- und Wertzeichenfälschungen.

Unter den Sachverständigen, die im Rahmen der Strafrechtspflege tätig werden, haben Experten aus Polizeibehörden zunehmend an Bedeutung gewonnen. Um der Garantie des sachlich objektiven und qualifizierten Gutachtens nach dem neuesten Stand der Wissenschaft gerecht zu werden, bildet die Polizei ihre Bediensteten durch Lehrgänge auf den verschiedensten Gebieten aus und vermittelt ihnen dadurch die erforderliche Sachkunde. Die rasante Entwicklung auf dem Gebiet der Kriminaltechnik bringt es mit sich, dass die (Kriminal-)Polizei auf bestimmten Wissensgebieten über umfassende Sachkunde verfügt, die von anderen Institutionen oder Personen nicht erbracht werden kann, z.B. 79

•Allgemeine Spurenbegutachtung,

•Daktyloskopie,

•Handschriften- und Stimmvergleiche,

•Waffenspurenbegutachtungen,

•Fahrzeugidentifizierung,

•Brandursachen,

•DNA-Analytik (soweit in Polizei eigenen Laboren Untersuchungen durchführt).

Für die Beweisverwertbarkeit ist es von entscheidender Bedeutung, die ermittelnde Tätigkeit von der gutachterlichen zu trennen. Die erforderliche Unparteilichkeit des Gutachters kann angezweifelt werden, wenn er in dem Ermittlungsverfahren zugleich gegen die Beschuldigten ermittelt hat.

II.Augenschein

Augenscheinsobjekte können alle durch das Gericht sinnlich wahrnehmbaren Objekte sein, wobei ganz überwiegen optische und akustische Wahrnehmungen infrage kommen, allerdings auch andere sinnliche Eindrücke nicht ausgeschlossen sind. 80Der Augenscheinsbeweis wird erhoben, indem das Augenscheinsobjekt in seiner äußeren Beschaffenheit von der Strafverfolgungsbehörde sinnlich wahrgenommen wird (z.B. bei Rekonstruktionen). Augenscheinsobjekte können Sachen, Personen, Orte sein.

Augenscheinsobjekte spielen in der kriminalistischen Ermittlungs- und Beweispraxis eine herausragende Rolle, so u.a. in der naturwissenschaftlichen Spurenkunde. Als Augenscheinsobjekte gelten u.a. Formspuren, Materialspuren, Gegenstandsspuren, gasförmige Spuren oder auch räumliche Situationsspuren. Augenscheinsobjekte können mittelbare und unmittelbare Beweise enthalten: Wird das strafrechtlich relevante Geschehen selbst abgebildet, so handelt es sich um einen unmittelbaren Beweis (z.B. Aufnahmen von Krawallen nach Fußballspielen). Dient das Material zur Dokumentation einer Begebenheit (Tatortfotografie), so enthält es mittelbare Beweise. 81

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