Christoph Keller - Basislehrbuch Kriminalistik

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Basislehrbuch Kriminalistik: краткое содержание, описание и аннотация

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Das vorliegende Buch führt ausführlich in alle relevanten Themenbereiche der Kriminalistik ein. Die enthaltenen 20 Kapitel leiten sich ab aus den Lehrinhalten polizeilicher (Fach-)Hochschulen der Länder und des Bundes sowie aus praktischen Bedürfnissen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung und -sachbearbeitung.
Abgehandelt werden von den Autoren sowohl die klassischen Themen (Einbruch, Raub, Brand, Todesermittlungen usw.), wie auch neuartige Phänomene (z.B. Cybercrime, Islamistischer Terrorismus, Reichsbürger und Selbstverwalter). Dabei vermitteln sie grundlegendes Wissen über kriminalistische Fragestellungen, verbunden mit den strafprozessualen Fragen in seinen nationalen und internationalen Bezügen. Zulässigkeit und Grenzen polizeilicher Ermittlungstätigkeit werden dabei in den jeweiligen Kapiteln anhand von Fallbeispielen aus dem polizeilichen Alltag und Lösungshinweisen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung dargestellt.
Insgesamt gibt das Werk damit einen breit gefächerten und aktuellen Überblick über die kriminalistische Praxis und stellt zudem neue strategische und taktische Ansätze bei der Kriminalitätsbekämpfung dar. Es richtet sich damit an alle im Polizeidienst tätigen Personen, die mit Fragestellungen rund um das Thema «Kriminalistik» zu tun haben. Studierenden steht das Handbuch insbesondere als Hilfsmittel zur Vorbereitung auf Prüfungen und Klausuren sowie als wertvolles Nachschlagewerk zur Verfügung.

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Haupttatsachen sind häufig solche, die sich einer unmittelbaren Kenntnisnahme durch das Gericht entziehen, Richter waren in der Regel nicht dabei.

Beispiel:In einer Raubsache sagt der Zeuge A aus, er habe beobachtet, wie der Beschuldigte X dem Opfer Y die Handtasche entrissen habe. Voraus gegangen war ein Wiedererkennungsverfahren, in dem der Zeuge A den Beschuldigten X zweifelsfrei als den Täter in der Sache identifiziert hatte. Es liegt ein direkter Beweis für die Täterschaft des X vor.

2.Indizien: Indirekter (mittelbarer) Beweis

Der mittelbare (indirekte) Beweis bezieht sich demgegenüber auf tatbestandsfremde Tatsachen, die deshalb auch Hilfstatsachen, Indiztatsachen, Beweisanzeichen oder schlicht Indizien genannt werden. Sie sollen – seltener für sich alleine betrachtet, meist zusammen mit anderen – den Schluss auf das Vorliegen des gesuchten Tatbestandsmerkmals (Haupttatsache) rechtfertigen. Der wichtigste Anwendungsbereich für einen solchen mittelbaren Beweis ist die Feststellung von inneren Tatsachen, also der subjektiven Tatbestandsmerkmale (Vorsatz, Fahrlässigkeit etc.), die naturgemäß einem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich sind, sofern kein Geständnis dazu vorliegt. 43Während in der Kriminalistik der Spurenbegriff von zentraler Bedeutung ist, steht für den Strafrichter der Indizienbegriff im Mittelpunkt. Der Bedeutungsgehalt dieser Begriffe ist nicht deckungsgleich. Indizien sind ein Mittel der juristischen Beweiswürdigung. Sie beziehen sich auf Tatbestandsmerkmale einer Strafnorm und haben nur Bedeutung im Rahmen einer bestimmten Beweissituation. Spuren sind dagegen ein Mittel der Sachaufklärung. Wird jemand aufgrund von Fingerabdrücken am Tatort als Täter ermittelt und gesteht er die Tat, dann ist der Indizienbeweis nicht erforderlich. Erst wenn er leugnet, wird die daktyloskopische Spur zum Indiz. Aus Spuren können daher Indizien gewonnen werden; ob dies erforderlich ist, erweist sich erst in der Hauptverhandlung. 44

Für sich genommen können Indizien die Täterschaft nicht „beweisen“. Selbst die regina probationum („Königin der Beweise“), das Geständnis, ist kein vollumfänglicher „Beweis“ hierfür, sondern bedarf der Einpassung in ein Indizien-Gesamtbild, zumal die Justizgeschichte voll ist von falschen Geständnissen. 45Gleichwohl liegt in der strafjustiziellen und insbesondere der polizeilichen Praxis schon aus verfahrensökonomischen Gründen ein besonderer Akzent auf dem Geständnis. 46

Nahezu jeder Beweis vor Gericht ist nur ein mittelbarer Beweis. Dieser bezieht sich auf tatbestandsfremde Tatsachen, also Hilfstatsachen(diese sind mit Indizien terminologisch gleichzusetzen), die erst durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals selbst rechtfertigen. 47Es handelt sich um (Hilfs-)Tatsachen, die einen Schluss auf die Güte eines Beweismittels zulassen, z.B. die Wahrheitsliebe oder das Erinnerungsvermögen eines Zeugen. 48

Beispiel: 49Ein Zeuge bekundet, dass der Angeklagte dem Opfer das Messer in den Bauch gestochen hat. Seine Aussage ist glaubhaft, weil sie in sich stimmig ist (= Hilfstatsache). Außerdem ist er glaubwürdig, weil es sich um einen Beamten handelt (= Hilfstatsache).

Hilfstatsachen sind solche Umstände, die nach (vorerst unbekannten) Regeln der Plausibilität und der Logik die Schlussfolgerung zulassen (nicht: erzwingen), eine Haupttatsache sei gegeben.

Beispiel: 50Die Leiche L liegt still auf dem Pflaster. In ihrer Brust steckt ein Messer, das die Namensgravur „T“ aufweist (Indiz 1). Am Griff des Messers finden sich auch noch Fingerabdrücke des T (Indiz 2) sowie Hautabriebe, die mittels DNA-Analyse sicher dem T zuzuordnen sind (Indiz 3). Auf dem Rechner des Opfers L findet sich ein Drohbrief des T (Indiz 4), unter seinen Fingernägeln finden sich Hautpartikel des T (Indiz 5), an der Kleidung des T zahlreiche Fasern der von L zur Tatzeit getragenen Jacke (Indiz 6).

Der indirekte Beweis wird dadurch charakterisiert, dass von einer mittelbaren Tatsache, einem Indiz, unter Anwendung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen werden muss. Formal handelt es sich um einen sogenannten „Wenn-dann-Schluss“, allerdings diesmal von der Indiztatsache auf die Haupttatsache. Hauptstück des Indizienbeweises ist also nicht die eigentliche Indiztatsache, sondern der daran anknüpfende weitere Denkprozess, kraft dessen auf das Gegebensein der rechtserheblichen weiteren Tatsache geschlossen wird. Ein Indizienbeweis ist überzeugungskräftig, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen. Hauptstück des Indizienbeweises ist also nicht die eigentliche Indiztatsache, sondern der daran anknüpfende weitere Denkprozess, kraft dessen auf das Gegebensein der rechtserheblichen weiteren Tatsache geschlossen wird. 51

Die Beweiswürdigung muss mit den „Gesetzen“ der Logik vereinbar sein. Begriffsverwechslungen, Rechenfehler und Zirkelschlüsse führen zu Verstößen gegen „Denkgesetze“. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist insbesondere anzunehmen, wenn etwas vorausgesetzt wird, was es erst zu beweisen gilt, z.B. wenn aus einer Zeugenaussage selbst auf deren Glaubhaftigkeit geschlossen wird. 52Ein Zirkelschluss z.B. liegt aber nicht vor, wenn Teile einer Aussage, aus deren Wahrheit auf die Glaubhaftigkeit anderer Aussageteile geschlossen wird, eine außerhalb der Aussage liegende Bestätigung erfahren haben oder wenn aus dem Ablauf der Vernehmung oder dem Verhalten der Beweisperson bei ihrer Befragung oder aus der inhaltlichen Struktur ihrer Aussage auf deren Glaubhaftigkeit geschlossen werden kann. 53

Der Denkprozess zum Indizienbeweis verläuft in fünf Schritten: 54

(1)Was ist die gesuchte Haupttatsache?

(2)Welches Indiz liegt hierzu vor?

(3)Welche Beweisrichtung hat es? Erhöht es die Wahrscheinlichkeit für die Existenz der Haupttatsache oder ist es dafür bloß wertneutral oder spricht es sogar dagegen?

(4)Wie ist die Beweiskraft (Beweisstärke) des Indizes?

(5)Liegen, wie regelmäßig, mehrere Indizien für die Haupttatsache vor, muss im Anschluss an die Bestimmung des Beweiswerts für jedes einzelne Indiz nach dem Gesamtbeweiswert aller gefragt werden. Dieser Schritt entfällt selbstverständlich, wenn ein (einziges) Indiz so beweiskräftig ist, dass es zur Überzeugungsbildung ausreicht, also für sich alleine den Schluss auf die Haupttatsache zulässt.

Der Kriminalist hat es in der Praxis häufig mit einer Vielzahl von Indizien zu tun, die es zu würdigen gilt.

Beispiel: 55Die Tatsache, dass an einem Einbruchstatort eine Schuheindruckspur gefunden worden ist, die einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, beweist lediglich die Anwesenheit des Spurenverursachers am Tatort, zunächst nicht die Täterschaft. Hinzu muss die zweifelfreie Feststellung kommen, dass die Spur nur vom Täter stammen kann.

3.Zusammenwirken von Indizien

Zwei unterschiedliche Formen des Zusammenwirkens von Indizien sind zu unterscheiden: der Beweisringund die Beweiskette. Nach dem Grundgedanken Theorems des englischen Mathematikers Bayes hat man zunächst eine bestimmte Vorstellung über die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses (A-Priori-Wahrscheinlichkeit oder Anfangswahrscheinlichkeit). Erhält man nun zusätzliche Informationen, so stellt sich die Frage, wie sich die Anfangswahrscheinlichkeit verändert hat (zur A-Posteriori-Wahrscheinlichkeit oder Endwahrscheinlichkeit). Das Theorem beschreibt und quantifiziert diese Veränderung der Anfangswahrscheinlichkeit zur Endwahrscheinlichkeit in einem mathematischen Modell. 56Für den Beweisring gilt das Theorem von Bayes; belastende Indizien auf derselben Ebene erhöhen die Endwahrscheinlichkeit für die Haupttatsache. Bei der Beweiskette verringern die Indizschlüsse die Gesamtwahrscheinlichkeit. 57

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